Wichtige Änderungen für latente Steuern Österreich: Durch das RÄG 2014 wird die Bilanzierung von latenten Steuern an die entsprechende EU-Bilanzrichtlinie angepasst. Es erfolgte die Abkehr vom Timing Concept und die Hinwendung zum international üblichen Temporary Concept. Unsere Finanzexperten verraten Ihnen hier alles zu aktiven und passiven latenten Steuern, die im Rahmen der Bilanz ausgewiesen werden müssen.
1. Bilanzierung gemäß Temporary Concept
Im Rahmen der Bilanzierung sind temporäre Differenzen gemäß § 198 Abs. 9 UGB anzusetzen, welche sich aus unterschiedlichen unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen ergeben und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden. Die Erfolgswirksamkeit der temporären Differenzen ist unerheblich.
Sollte sich aus den unterschiedlichen Wertansätzen eine Steuerbelastung ergeben, so ist eine passive latente Steuer anzusetzen.
TPA Tipp für passive latente Steuern:
Passive latente Steuern sind als Rückstellung in der Bilanz auszuweisen.
Mittelgroße bis große Kapitalgesellschaften werden durch das neue Konzept verpflichtet auch aktive Steuerlatenzen, welche eine zukünftige Steuerentlastung bedeuten, in Ansatz zu bringen. Eine Verrechnung der aktiven mit den passiven Steuerlatenzen ist möglich, wenn die latenten Steuern in Verbindung mit Ertragsteuern stehen, welche von derselben Behörde eingehoben werden. Die Beträge sind nicht abzuzinsen.
Kleine Gesellschaften haben ein Wahlrecht bezüglich des Ansatzes in der Bilanz.
TPA Tipp für aktive latente Steuern
Der Ausweis von aktiven latenten Steuern hat in einem eigenen Posten nach den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfolgen.
2. Folgebewertung von latenten Steuern
Aktive latente Steuern sind in Folgeperioden auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen, da für den Fall, dass eine zukünftige Steuerentlastung nicht eintritt, die Auflösung der latenten Steuer zu erfolgen hat.
Die gebildete Passivlatenz ist in jener Periode aufzulösen, in welcher die Steuerbelastung eingetreten ist, beziehungsweise in welcher mit einer Belastung nicht mehr zu rechnen ist.
3. Aktive latente Steuern aus steuerlichen Verlustvorträgen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Berücksichtigung von steuerlichen Verlustvorträgen möglich. Es müssen überzeugende substanzielle Hinweise vorliegen, dass in den Folgeperioden ein ausreichend positives Ergebnis zur Verfügung steht, welches eine Steuerentlastung ermöglicht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, steuerliche Verlustvorträge in dem Ausmaß anzusetzen, in welchem ausreichend passive latente Steuern vorhanden sind.
4. Anhangangaben zu latenten Steuern
Bei latenten Steuern ist vor allem anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen sie basieren und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt. Weiters sind die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Bewegungen der latenten Steuersalden anzugeben.
5. Ausnahmen bei latenten Steuern
Die anerkannten Ausnahmen von der Bildung latenter Steuern wurden IAS 12 entnommen und müssen jeweils am konkreten Einzelfall geprüft werden.
6. Übergangsvorschriften RÄG 2014
Das RÄG 2014 erlaubt beim erstmaligen Ansatz latenter Steuern drei unterschiedliche Vorgangsweisen:
- Soforteinstellung der Steuerlatenz in voller Höhe
- Verteilung der erstmalig gebildeten Latenz über längstens 5 Jahre oder
- Soforteinstellung der Steuerlatenz in voller Höhe und Verteilung unter Bildung eines aktiven/passiven Rechnungsabgrenzungspostens, der in den nächsten 5 Jahren sukzessive auszulösen ist.
TPA Tipp zu latenten Steuern:
Aktive latente Steuern unterliegen einer Ausschüttungssperre.
Spezialthema RÄG 2014
Hier finden Sie den die vorangegangenen Teile des TPA Spezialthemas RÄG 2014:
- Teil 1: Das Wichtigste zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014
- Teil 2: Steuerliches zum RÄG 2014
- Teil 3: Latente Steuern im RÄG 2014
- Teil 4: RÄG 2014 Übergangsbestimmungen
- Teil5: RÄG 2014: Konzernabschluss
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