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23. März 2017
Lesezeit: 2
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EU-News: Grundstücksschenkung für EU-Steuerausländer
EuGH-Urteil zu Grundstücksschenkungen
Ein aktuelles EuGH-Urteil zeigt: Auch EU-Steuerausländern steht bei Grundstücksschenkungen der volle Freibetrag zu.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich kürzlich mit Freibeträgen bei deutscher Schenkungssteuer in Bezug auf beschränkte Steuerpflicht (EuGH C-479/14).
Freibeträgen bei deutscher Schenkungssteuer
Zum Hintergrund: Eine deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Großbritannien (UK) schenkte ihrer (minderjährigen) Tochter die Hälfte eines Grundstücks in Düsseldorf. Das Finanzamt setzte Schenkungssteuer fest und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag von EUR 2.000. In Deutschland stehen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland Freibeträge von bis zu EUR 400.000 für Schenkungen an Kinder zu. Diese Regelung wäre laut dem Finanzamt jedoch nicht anwendbar, weil die Geschenkgeberin in Großbritannien und nicht in Deutschland ansässig war.
Das zuständige Gericht äußerte Zweifel, ob diese Regelung mit den Grundfreiheiten des EU-Rechts vereinbar ist. Der EuGH hat diese deutsche Rechtspraxis bereits mehrfach kritisiert und schon davor eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gesehen (Rs. Mattner, C-211/13). Anschließend an dieses erste Urteil ergänzte der deutsche Gesetzgeber die Bestimmung dahingehend, dass der Schenkungsempfänger den höheren Freibetrag beantragen kann, wenn dieser einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Freibetrag für EU-Steuerausländer genauso hoch wie für Steuerinländer
Der EuGH hat nun festgestellt: Die Freibeträge im Sinne des § 16 Abs dErbStG müssen für EU-Steuerausländer genauso hoch sein wie für Steuerinländer.
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