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COVID-19: Steuertipps zum Home-Office

COVID-19: Steuertipps zum Home-Office

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COVID-19: Steuertipps zum Home-Office

Was Sie im Homeoffice steuerlich absetzen können!

  • Corona-Homeoffice: Kann ich den neuen Computer steuerlich abschreiben?
  • Was kann ich im Steuerausgleich vom Homeoffice angeben?
  • Können Telefon- und Internetkosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?
  • Steuerausgleich: Arbeitszimmer absetzen

Durch die Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus waren viele Personen, vor allem Nichtselbstständige, notgedrungen aufgefordert ihren gewöhnlichen Arbeitsplatz in das eigene Zuhause zu verlegen. TPA Experten haben für die Manz-Zeitschrift CuRe 2020/69 die besten Steuertipps zum Home-Office zusammengefasst: Die steuerliche Absetzbarkeit von Homeoffice in Zeiten von COVID-19.

Der Begriff „Home-Office“ ist im Gesetz bis dato nicht definiert. Wenn die Leistung eines Arbeitnehmers mittels Informationstechnologie außerhalb des Unternehmens, typischerweise in der eigenen Wohnung, erbracht wird, kann von einem Home-Office gesprochen werden.

Diese Umstellung der Tätigkeit in das Home-Office wirft diverse steuerrechtliche Themen auf, etwa die bestehende Rechtslage zur Abzugsfähigkeit von privaten Arbeitsmitteln.

#Breaking: Alles zu den neuen Home Office Regeln 2021 in Östereich

1. Homeoffice: Arbeitsmittel steuerlich absetzen

Unabhängig vom Ort des Arbeitsplatzes sind Arbeitsmittel als Werbungskosten gem § 16 Abs 1 Z 7 EStG abzugsfähig. Laut der Legaldefinition handelt es sich hierbei um „Werkzeug und Berufskleidung“. Darunter sind aber auch Arbeitsmittel wie Computer bzw Laptop, Telefonkosten sowie Internetgebühren zu verstehen.

Für die steuerliche Absetzbarkeit muss unterschieden werden, welche Arbeitsmittelt vom Arbeitgeber für die berufliche Ausübung bereitgestellt werden und welche der Arbeitnehmer im Homeoffice selbst zu Verfügung stellt. Durch die rasch umgesetzten Schritte zur Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung waren viele Dienstnehmer angewiesen, ihren Beruf mittels privater Arbeitsmittel zu verrichten. Im Folgenden wird vorrangig auf die Absetzbarkeit von privaten Arbeitsmitteln für die Erbringung von beruflicher Leistung im Homeoffice eingegangen.

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2. Vom Arbeitnehmer bereitgestellte Arbeitsmittel

Stellt ein Arbeitnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten nach § 16 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.

Hierbei ist zu beachten, dass Gegenstände, welche unter der Geringwertige Wirtschaftsgüter Höchstgrenze (Euro 800,‒ im Jahr 2020) liegen, sofort abzugsfähig sind. Betragen die Anschaffung- oder Herstellkosten über Euro 800,‒ (inkl USt) müssen die Aufwendungen über die Nutzungsdauer aliquotiert werden.

Homeoffice: Computer/Notebook steuerlich absetzen

Privat angeschaffte Computer oder Laptops sowie Scanner, Drucker oder Modems, die für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Achtung! Hierbei wird vorausgesetzt, dass die berufliche Notwendigkeit gegeben und diese auch belegbar ist.

Anteil der privaten Nutzung

Weiters ist zu beachten, dass nach derzeitigen LStR davon ausgegangen wird, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 % beträgt und so maximal 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Dies ist aber nur der Fall, wenn das Ausmaß der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann. Während der Corona-Pandemie hat sich der berufliche Anteil der Nutzung vermutlich erhöht, was in der Gesetzeslage zukünftig berücksichtigt werden sollte. Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung der Aufteilung jährlich geprüft werden muss.

Computer über 800 Euro

Sofern die Anschaffungskosten Euro 800,‒ (bis 2019 Euro 400,‒) übersteigen, wird eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren angenommen. Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann nicht geändert werden. Anschaffungskosten unter diesem Betrag können sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass Computer, Bildschirm und Tastatur eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Anschaffungskosten zusammen betrachtet werden müssen.

Weitere elektronische Geräte und Software

Alle weiteren elektronischen Geräte iZm Computer sind als eigenständig zu bewerten. Wird ein Softwareprogramm ausschließlich für die berufliche Tätigkeit gekauft, sind diese Kosten voll abzugsfähig.

Homeoffice: Kosten für Telefonate

Als Werbungskosten sind auch sämtliche Telefonate, welche für die berufliche Tätigkeit zu Hause geführt werden, zu verstehen und sind vollständig steuerlich absetzbar.

Berufliche Telefonate mit dem privaten Telefon

Wenn das private Telefon beruflich genutzt wird und keine genauen Aufzeichnungen über die beruflich veranlassten Telefonate vorgelegt werden können, muss eine Schätzung des privaten Anteils vorgenommen werden.

Internetkosten im Home-Office

Sämtliche Internetkosten wie Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösung für Internetzugang müssen ebenfalls nach beruflicher und privater Nutzung aliquotiert werden. Wenn die Aufteilung nicht belegbar ist, muss eine Schätzung vorgenommen werden. Der beruflich genutzte Teil ist als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Allgemeine Informationssysteme, wie Suchmaschinen, sind nicht abzugsfähig.

3. Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes („häusliches“) Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten absetzbar:

  • das Arbeitszimmer muss tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden (eigener Raum) und
  • für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich sein.

„Beurteilungseinheit“ ist dabei nicht die gesamte Berufstätigkeit, sondern die einzelne Einkunftsquelle, für die das Arbeitszimmer benötigt wird. Bei Gutachtern, freischaffenden Künstlern, Heimarbeitern, Heimbuchhaltern oder Teleworkern kann der Tätigkeitsschwerpunkt zB in einem Arbeitszimmer liegen – nicht jedoch (nach Ansicht des BMF) zB bei Lehrern, Richtern, Politikern, Dirigenten, darstellenden Künstlern, Vortragenden, Vertretern oder “mobile worker”.

TPA Tipp zum Arbeitszimmer zu Hause: Besprechen Sie die Möglichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers mit Ihrem Berater. Achten Sie dabei auf die Hauptwohnsitzbefreiung und umsatzsteuerliche Folgen.

Der Artikel, was Sei steuerlich im Home-Office absetzen können, wurde von den TPA Steuer-Experten Karin Fuhrmann und Therese Mika für die CuRe Zeitschrift des Manz Verlags verfasst. Wenn Sie Fragen haben, was Sie steuerlich im Home-Office in Ihrer Steuererklärung angeben können, kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten!

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