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Verdeckte Gewinnausschüttung als Einlagenrückzahlung

Verdeckte Gewinnausschüttung als Einlagenrückzahlung

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Verdeckte Gewinnausschüttung als Einlagenrückzahlung

Einblicke in die verdeckte Gewinnausschüttung als Einlagenrückzahlung

Eine umfassende Analyse des VwGH-Falls vom  30.06.2022, der die verdeckte Gewinnausschüttung thematisiert.

Die Welt der Unternehmensfinanzen ist komplex und voller spezifischer Terminologien, von denen eine der wichtigsten die verdeckte Gewinnausschüttung ist. Dieses Konzept, das besonders für Geschäftsführer und Anteilseigner einer GmbH von Interesse ist, steht im Mittelpunkt unseres neuesten UpToTAX Konzernsteuerrecht-Videos. 

Als führende Expert:innen im Bereich des Konzernsteuerrechts streben wir bei TPA Steuerberatung danach, Klarheit in die komplexen Themen rund um die Gewinnausschüttung bei einer GmbH und zu Folgen verdeckter Gewinnausschüttung  zu bringen.

Erkenntnisse aus dem VwGH -Fall

  • Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt, dass für eine verdeckte Gewinnausschüttung kein vorheriger Gewinn notwendig ist und in bestimmten Fällen eine Umqualifizierung in Einlagenrückzahlung möglich ist.
  • Gestaltungen, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, sofern keine Einlagenrückzahlung nachgewiesen wird.
  • Die Tatsache, dass verdeckte Ausschüttungen oft erst Jahre später entdeckt werden, unterstreicht die Bedeutung einer gewissenhaften Dokumentation und Planung.

FAQs zur verdeckten Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung tritt auf, wenn ein Unternehmen Vermögenswerte oder Vorteile an seine Anteilseigner oder diesen nahestehende Personen unter Bedingungen überträgt, die unter fremden Dritten nicht vereinbart worden wären, und dadurch das Ergebnis der Gesellschaft zu Unrecht mindert. Solche Zuwendungen erfolgen außerhalb der regulären Gewinnverteilungsprozesse und sind oft nicht als Dividenden deklariert. Dies kann beispielsweise durch unangemessen hohe Vergütungen, Darlehensgewährungen unter marktunüblichen Konditionen oder den Verkauf von Vermögenswerten unter ihrem Marktwert geschehen

Die steuerrechtliche Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen zielt darauf ab, die Einkommensverlagerung zu korrigieren, um eine gerechte Besteuerung sicherzustellen. Daher ist es für Unternehmen essenziell, Transaktionen mit Anteilseignern sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass diese zu Bedingungen erfolgen, die einem Fremdvergleich standhalten.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann potenziell auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sollte zusätzlich der Verdacht eines „Bilanzdeliktes“ bestehen, ist der zuständige Strafreferent dazu verpflichtet, eine Anzeige bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft einzureichen.

Wenn die Finanzbehörde eine Transaktion als nicht fremdüblich einstuft, wird dies als „verdeckte Gewinnausschüttung“ klassifiziert, die grundsätzlich mit einer Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % belegt ist. Sollte die KESt von der Gesellschaft getragen werden, qualifiziert sich auch diese Übernahme als verdeckte Gewinnausschüttung, woraufhin sich der effektive Steuersatz auf 37,93 % der ursprünglichen verdeckten Gewinnausschüttung erhöht.

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