Home | 

Vorsteuererstattung innerhalb der EU – Achtung: Fallfrist 30.9.2021!

Vorsteuererstattung innerhalb der EU – Achtung: Fallfrist 30.9.2021!

News
Kategorien
Kontakt

Vorsteuererstattung innerhalb der EU – Achtung: Fallfrist 30.9.2021!

Fallfrist für Rückerstattungsanträge für österreichische Vorsteuern bis 30.9.2021!

Umsatzsteuer, die im Ausland in Rechnung gestellt wird, darf ein Unternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat nicht in der UVA als Vorsteuer abziehen. Das System der Vorsteuererstattung innerhalb der EU sorgt dafür, dass daraus kein Kostenfaktor entsteht. Die Frist dafür ist der 30.9.2021! Nur bis dahin können EU-Unternehmen ihre Rückerstattungsanträge für Vorsteuern in anderen EU-Ländern für das Jahr 2020 einreichen.

Leistungen zuzüglich ausländischer Umsatzsteuer

Manche Leistungen, die ein Unternehmer im Ausland bezieht, werden zuzüglich ausländischer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Zwei konkrete Beispiele zur Vorsteuererstattung innerhalb der EU, die die Fallfrist für Rückerstattungsanträge betreffen.

Beispiel 1: Österreichischer Unternehmer in Italien

Der österreichische Unternehmer NÖ übernachtet in einem Hotel in Mailand. Das Hotel verrechnet die Leistung zuzüglich italienischer Umsatzsteuer. NÖ darf sich die in Rechnung gestellte italienische Umsatzsteuer nicht in der österreichischen UVA als Vorsteuer abziehen.

Beispiel 2: Slowenischer Unternehmer in Österreich

Der slowenische Frächter LJU betankt den Firmen-LKW in Kärnten. Auf der Rechnung wird österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen. LJU darf die österreichische Umsatzsteuer in Slowenien ebenfalls nicht als Vorsteuer berücksichtigen.

In beiden Beispiel-Fällen würde die in Rechnung gestellte, nicht im jeweiligen Ansässigkeitsstaat abzugsfähige Umsatzsteuer zum Kostenfaktor werden. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, gibt es daher ein System der Vorsteuererstattung.

Fallfrist: Rückerstattungsanträge für österreichische Vorsteuern

Ausländische Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat und ohne österreichische Betriebsstätte (Beispiel 2) können noch bis 30.9.2021 ihre Rückerstattungsanträge für österreichische Vorsteuern für das Jahr 2020 über das von ihrem jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat zur Verfügung gestellte elektronische Portal einreichen. Dabei dürfen ausländische Unternehmer

  • keine Umsätze im Inland, oder
  • nur steuerfreie Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 UStG (bestimmte Güter- oder Personenbeförderungsleistungen), oder
  • nur Umsätze mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) erzielt haben.

Allerdings können nur in Österreich angefallene und abzugsfähige Vorsteuern erstattet werden. Vorsteuern in Zusammenhang mit PKWs sind daher in Österreich in der Regel nicht zu erstatten (Ausnahme: Fiskal-Lkw).

Rückerstattung von Vorsteuern innerhalb der EU

Österreichischen Unternehmern (Beispiel 1) steht für die Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, ein elektronischer Antrag über FinanzOnline zur Verfügung. Dabei ist für jeden Mitgliedstaat, von dem eine Vorsteuererstattung begehrt wird, ein eigener Antrag zu stellen. Die Frage, ob die Vorsteuer auch tatsächlich abzugsfähig ist, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen EU-Landes.

Unternehmerbescheinigung: Formular U70

Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (Formular U70) ist nicht mehr notwendig. Ebenso ist die Übermittlung der Rechnungen grundsätzlich nicht notwendig. In bestimmten Fällen ist auf Verlagen des Erstattungsmitgliedstaates eine Kopie vorzulegen.

  • Für Deutschland gilt: Eingescannte Originalbelege, wie Rechnungen und Einfuhrbelege sind elektronisch zu übermitteln, wenn das Entgelt ohne Umsatzsteuer mindestens EUR 1.000 beträgt. Bei Rechnungen über Kraftstoffe liegt die Schwelle bei 250 Euro.

Rückerstattung Vorsteuer Großbritannien

Mit dem „Brexit“ und dem Auslaufen der umsatzsteuerlichen Übergangsvorschriften gelten die EU-Vorschriften zur Vorsteuerrückerstattung nicht mehr, sondern es gelten eigene Modalitäten und Fristen für Rückerstattungsanträge (wie auch mit anderen Nicht-EU-Ländern).

Die Frist für Rückerstattungsanträge betreffend Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt wurden, endete bereits am 31. März 2021. Britische Vorsteuern österreichischer Unternehmer, welche ab 1. Jänner 2021 anfallen, können nach den nationalen britischen Regelungen zur Vorsteuererstattung geltend gemacht werden.

Für Vorsteuern, welche im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 anfallen (Erstattungszeitraum ist der 1.7.2020 – 30.6.2021), ist binnen 6 Monaten, somit bis spätestens 31. Dezember 2021, ein Erstattungsantrag bei der britischen Finanzverwaltung zu stellen, sofern nicht eine kürzere Erstattungsperiode gewählt wird (mind. 3 Monate). Alle Rechnungen und Importdokumente sind im Original vorzulegen, Kopien sind unzulässig.

Mindesthöhe des Erstattungsbetrages

Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei aufeinanderfolgende Monate umfassen und der zu erstattende Betrag mindestens EUR 400 betragen. Ist der Erstattungszeitraum das gesamte Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres, muss sich der zu erstattende Betrag auf zumindest EUR 50 belaufen.

TPA Experten-Tipps zur Umsatzsteuer & Vorsteuerabzug

  • Die Einreichfrist 30.9.2021 ist eine Fallfrist und nicht verlängerbar, am 1.10.2021 ist es zu spät! Achten Sie daher darauf, Ihre Anträge vollständig und fristgerecht einzubringen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
  • Erfahrungsgemäß kann es am Ende des Monats September zu einer Überlastung des Systems kommen und Sie versäumen dann die Frist. Grundsätzlich empfehlen wir daher eine frühzeitige Einreichung, damit unvollständige Unterlagen noch vor der Fallfrist nachgereicht werden können.

 

Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der fristgerechten Einbringung aller Unterlagen!

Kontaktieren Sie

Ähnliche Beiträge

Ihr Abonnement

Als TPA Group bemühen wir uns, unseren Kund*innen umweltfreundliche Produkte zur Verfügung zu stellen. Daher können Sie alle unsere Publikationen als digitales PDF herunterladen.

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.