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Lohnverrechnungs-News 2021

Lohnverrechnungs-News 2021

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Lohnverrechnungs-News 2021

Highlights in der Lohnverrechnung 2021

Im Folgenden geben wir Ihnen eine Zusammenfassung der wichtigsten aktuellen Themen für Dienstnehmer und Arbeitgeber. Unsere Experten für Lohnsteuer & Sozialversicherung haben hier die wichtigsten Lohnverrechnungs-News 2021 für Sie zusammengefasst: Neustartbonus, Sonderbetreuungszeit, COVID-19 Sonderfreistellung, Kurzarbeit 2021, COVID-19 & Pendlerpauschale, Kündigungsfristen, Familienbeihilfe, Frühstarterbonus, COVID-19 Prämien, Stundungen, Lohnsteuerabzug, Konstrollsechstel….

 

Die wichtigsten Lohnverrechnungs-News 2021 für Österreich:

Neustartbonus

Den Neustartbonus können arbeitslos gemeldeten Personen beantragen, die aufgrund der Covid-19-Krise als Teilzeitkräfte oder Berufseinsteiger weniger verdienen würden als zuvor bzw. deutlich weniger als während des AMS-Bezuges. Der Antrag ist persönlich beim AMS oder über das eAMS Konto des Dienstnehmers möglich.

Höhe des Neustartbonus

Die Höhe des Neustartbonus beträgt mindestens EUR 10 und maximal EUR 950, und bemisst sich von der Differenz zwischen Nettoentgelt für die neu aufgenommene Arbeit und 80 % des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit plus anteiliger Sonderzahlungen. Die Fördersätze sind seit 16.11.2020 an das vereinbarte Arbeitszeitausmaß gekoppelt.

Die Höhe des Neustartbonus beträgt mindestens EUR 10,- und maximal  EUR 950,- und bemisst sich von der Differenz zwischen Nettoentgelt für die neu aufgenommene Arbeit und 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit plus anteiliger Sonderzahlungen. Die Fördersätze sind seit 16.11.2020 an das vereinbarte Arbeitszeitausmaß gekoppelt.

  • 45 % für 20 bis unter 25 Wochenstunden
  • 55 % für 25 bis unter 30 Wochenstunden
  • 60 % für 30 oder mehr Wochenstunden

Dadurch sollen potentielle Dienstnehmer motiviert werden, ein höheres Arbeitszeitausmaß zu vereinbaren.

(Grippeschutz-)Impfungen und COVID-Testungen

In der Regel sind (Grippeschutz-)Impfungen von Dienstnehmern, deren Kosten der Dienstgeber übernimmt (Rechnungsausstellung an den und Zahlung durch den Dienstgeber) steuerfrei, wenn dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.

Steuertipp für COVID-19 Testungen:
COVID-Testungen von Dienstnehmern können analog den Regeln zu Impfungen steuerfrei gewährt werden.

Sonderbetreuungszeit

Die Sonderbetreuungszeit Neu gilt für den Zeitraum 1.11.2020 – 9.7.2021. Sie unterscheidet zwischen einer Rechtsanspruchsvariante und einer Vereinbarungsvariante. Neu ist insbesondere der Rechtsanspruch, wenn ein betreuungspflichtiges Kind in Quarantäne abgesondert wird.

Wie viele Tage Sonderbetreuungszeit gibt es pro Elternteil?

Die mögliche Dauer beträgt insgesamt max. 4 Wochen je Arbeitnehmer. Während der Ferien und schulautonomen Tagen kann keine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden.

Arbeitgeber können eine Entgeltrückerstattung von 100% beantragen (Deckelung mit der Höchstbeitragsgrundlage), allerdings ohne Lohnnebenkosten. Voraussetzung für die Erstattung durch die Bundesbuchhaltungsagentur ist jedoch, dass ein Nachweis über die Schulschließung erbracht werden kann.

Sonderfreistellung Covid-19 bei werdenden Müttern

Werdende Mütter (ab der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes) dürfen aufgrund der Neueinführung eines § 3a MSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ein physischer Körperkontakt erforderlich ist. Diese Regelung wurde bis 30.06.2021 begrenzt.

Der Arbeitgeber hat im Falle solcher Arbeiten die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten werden kann, oder ansonsten die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich, hat die werdende Mutter Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.

Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Krankenversicherungsträger einen Ersatz des Entgelts (maximal bis zum monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) und der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben geltend machen.

Covid-19-Begünstigungen zu Pendlerpauschale & Pendlereuro

Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro dürfen voraussichtlich bis Ende Juni 2021 trotz Homeoffice, Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit, behördlicher Absonderung, Risikogruppenfreistellung oder anderer Dienstverhinderung als Folge der Covid-19-Krise so (weiter) gewährt werden, als ob die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte auch während dieser Zeiten zurückgelegt worden wäre.

Kurzarbeit 2021

Kurzarbeit – Nichterfüllung des voll entlohnten Kalendermonats

 Analog zur Kurzarbeitsrichtlinie wurde nun auch § 37b Abs 8 AMSG dahin gehend abgeändert, dass die Nichterfüllung des vollentlohnten Kalendermonats vor der Phase 1 der Kurzarbeit keinen Rückforderungsgrund der Kurzarbeitsbeihilfe darstellt.

Kurzarbeit – Günstigkeitsvergleich in der betrieblichen Vorsorge

Für jene Sonderfälle, die aufgrund hoher Arbeitsauslastung während Kurzarbeit ein höheres Entgelt erzielten als dies der Beitragsgrundlage zur betrieblichen Vorsorge (BV) vor der Kurzarbeit entsprach, wurde rückwirkend mit 1.10.2020 ein Günstigkeitsvergleich eingeführt. Hierbei sind die Beitragsgrundlage zur betrieblichen Vorsorge vor der Kurzarbeit und das tatsächlich erzielte BV-pflichtige Entgelt zu vergleichen. Die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge sind vom jeweils höheren (!) Wert zu bemessen.

Erwerbsabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Für Geburten im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 ist ein Günstigkeitsvergleich zu erstellen. Hierbei sind 80 % des Wochengeldes sowie die Tagsätze aus den Einkünften Jahres 2019 und 2020 zu ermitteln. Der höchste Satz, jedoch maximal € 66 pro Kalendertag, darf angewendet werden.

Covid-19-Prämien

Die Begünstigung für Covid-19-Prämien wurde nicht auf das Kalenderjahr 2021 ausgedehnt.

Sofern der arbeitsrechtliche Anspruch (zB Kollektivvertrag) schon 2020 bestand, so war es noch bis zum 15.02.2021 möglich, diese Begünstigung im Wege der Aufrollung abgabenfrei zu gewähren.

Kontrollsechstel

Um steuerliche Nachteile hintanzuhalten, wurden ab 1.1.2021 die Ausnahmetatbestände hinsichtlich des Kontrollsechstels (neben Elternkarenzen) um den Bezug von Krankengeld oder Rehabilitationsgeld, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Grundwehrdienst oder Zivildienst, Bezug von Altersteilzeitgeld oder Teilpension erweitert. Auch bei Austritten von Dienstnehmern ist das Kontrollsechstel nicht mehr anzuwenden, wenn im gleichen Kalenderjahr kein Wiedereintritt erfolgt.

Im Rahmen der Kontrollsechstelberechnung wird es 2021 nun auch möglich sein, nicht ausgeschöpfte Jahressechstel in Form einer Gutschrift in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen.

Die Jahres- und Kontrollsechstelaufwertung um 15% bei Kurzarbeit gilt auch für das Kalenderjahr 2021.

Stundungen und Ratenzahlungen für ÖGK-Beiträge

  • Für Betriebe mit Corona-bedingten Schwierigkeiten bei Rückständen aus den Beitragszeiträumen Februar, März und April 2020:
    Wurde hinsichtlich dieser Beiträge um Stundung angesucht, waren diese bisher bis spätestens 15.01.2021 verzugszinsenfrei an die ÖGK zu überweisen. Dieser Termin wurde nun auf den 30.06.2021 verschoben. Eine frühere, freiwillige Zahlung ist selbstverständlich weiterhin möglich. Sollte nach dem 30.06.2021 ein Beitragsrückstand bestehen, so kann ein Antrag auf Ratenzahlung (über WEBEKU) bis längstens 30.09.2022 gestellt werden.
  • Für Betriebe mit Corona-bedingten Schwierigkeiten bei Rückständen aus den Beitragszeiträumen Mai 2020 bis Dezember 2020:
    Unabhängig von den bereits getroffenen Vereinbarungen sind spätestens am 30.06.2021 die gestundeten Beiträge bzw einer Ratenzahlungsvereinbarung unterliegenden Beiträge samt Verzugszinsen an die ÖGK zu zahlen. Für danach noch bestehende Beitragsrückstände können von der ÖGK auf Antrag Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 gewährt werden.
  • Für Betriebe mit Corona-bedingten Schwierigkeiten bei Rückständen aus den Beitragszeiträumen Jänner bis Mai 2021:
    Bis zum 30.06.2021 kann eine Stundung vereinbart werden. Auch hier kann von Seiten der ÖGK für dann noch bestehende Beitragsrückstände Ratenvereinbarungen bis 30.09.2022 gewährt werden.

Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

Für den Zeitraum 1.7.2021 bis 30.9.2022 liegt der Verzugszinsensatz nicht 4, sondern 2 Punkte über dem Basiszinssatz. Der Verzugszinsensatz beträgt daher für 2021 1,38 % p.a. (statt 3,38% p.a.).

Bestehen nach dem 30.09.2022 noch teilweise Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, so könne diese sukzessive – unter gewissen Voraussetzungen – längstens bis 30.06.2024 beglichen werden.

Steuerfrei: Getränke und Mahlzeiten

Steuerfrei sind Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, sowie freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz.

Voraussetzungen für steuerfreie Gutscheine für Mahlzeiten für Mitarbeiter

Seit 1. Juli 2020 gelten Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von EUR 8 pro Arbeitstag (bis 30. Juni 2020 EUR 4,40) nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können; wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie seit 1. Juli 2020 nur bis zu einem Wert von EUR 2 (bis 30.6.2020 EUR 1,10) pro Arbeitstag sozialversicherungs- und steuerfrei.

Ausnahmeregelung für 2020 & 2021

Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 gilt die Ausnahmeregelung, dass der große Freibetrag von EUR 8 auch dann angewandt werden darf, wenn die Gutscheine nicht zur Vor-Ort-Konsumation in einer Gaststätte verwendet werden, sondern Essen abgeholt oder zugestellt wird. Gutscheine können somit auch an Mitarbeiter im Homeoffice gewährt werden.

Sie arbeiten im Homeoffice?

Lohnsteuerabzug trotz fehlender Inlandsbetriebsstätte

Rückwirkender Entfall der Lohnsteuerabzugsverpflichtung

Der mit 1. Jänner 2020 eingeführte verpflichtende Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer, die der unbeschränkten Besteuerung unterliegen (Arbeitnehmer mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt), wurde rückwirkend (ab 1.1.2020) wieder aufgehoben.

Soweit derartige Arbeitgeber beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, können sie wieder freiwillig eine Lohnbesteuerung vornehmen. Führen sie die Lohnverrechnung nicht freiwillig durch, müssen sie – auch schon für 2020 – einen Lohnausweis (L17) erstellen, wenn der Arbeitnehmer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und hier mindestens sechs Monate seinen Tätigkeitsmittelpunkt hatte.

Brexit – Auswirkungen im Bereich der sozialen Sicherheit

Auf Grund des Austrittsabkommens war das Vereinigte Königreich bis zum Ende des Übergangszeitraums, der per 31.12.2020 endete, weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln und somit auch das EU-Recht bis zu diesem Zeitpunkt weiter anwendbar.

Die Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über ein neues Abkommen, mündeten am 24.12.2020 in das „Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“, welches (vorläufig) ab 1.1.2021 anzuwenden ist. Das neue Abkommen regelt unter anderem kurzfristige Geschäftsreisen sowie den unternehmensinternen Transfer von Arbeitnehmern.

KV Handel – Umstieg Gehaltssystem NEU

Wenn in einem Unternehmen der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel zur Anwendung kommt, muss innerhalb des Übergangszeitraums von 4 Jahren, spätestens mit 1.1.2022 auf das Gehaltssystem NEU umgestellt werden.

Der Umstieg in das neue Gehaltssystem ist zum Monatsersten möglich und kann von den Unternehmen innerhalb des Übergangszeitraums frei gewählt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat ist allerdings eine Vorankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Der Umstieg hat für alle Mitarbeiter eines Unternehmens gleichzeitig zu erfolgen.

Kündigungsfristen für Arbeiter

Angleichung an die Regelungen für Angestellte mit 2021

Die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter wurde auf 1.7.2021 verschoben. Ab dann gilt die Kündigungsfrist von zumindest 6 Wochen und erhöht sich, abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses analog zur Regelung in § 20 Angestelltengesetz. Ausnahmen bestehen für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Für solche Betriebe können auch ab dem 1. Juli 2021 durch Kollektivvertrag abweichende Kündigungsregelungen (z.B. Weitergeltung kürzerer Fristen) normiert werden.

Kündigungstermin ist grundsätzlich das Quartalsende, außer man vereinbart ausdrücklich, dass die Kündigung auch zum 15. oder Letzten des Kalendermonats möglich sein soll, und der Kollektivvertrag schließt dies nicht aus.

TPA Tipp: Hier wird daher empfohlen, bereits im ersten Halbjahr 2021 die bestehenden Dienstverträge entsprechend zu ergänzen bzw. neue Dienstverträge auch bei Arbeitern mit diesem Zusatz hinsichtlich der Kündigungstermine auszustellen.

Abschaffung der abschlagsfreien „Hacklerregelung“ und Frühstarterbonus

Die abschlagsfreie „Hacklerregelung“ gilt nur für Pensionsstichtage 2020 und 2021 und wird somit wieder aufgehoben. Es wird zwar weiterhin möglich sein, mit Vollendung des 62. Lebensjahres die Pension anzutreten, jedoch wieder mit Abschlägen von 4,2 % pro Jahr.

NEU: Frühstarterbonus

Die Abschlagsfreiheit wird durch den „Frühstarterbonus“ ersetzt. Für jeden Monat, der vor dem 20. Lebensjahr gearbeitet wurde, wird die zukünftige Pension erhöht. Der „Frühstarterbonus“ ist mit einem Höchstausmaß von EUR 60 pro Monat begrenzt.

Um vom „Frühstarterbonus“ profitieren zu können, müssen insgesamt 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre vor dem Pensionsantritt, davon 12 Monate vor dem 20. Lebensjahr, nachgewiesen werden.

Familienbeihilfe für Studierende

Studierende dürfen – unabhängig von Ferienzeiten – pro Kalenderjahr bis zu EUR 15.000 (nach Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten) dazuverdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren. Der Grenzbetrag von 15.000 gilt rückwirkend auch schon für das Jahr 2020 (davor waren es 10.000 EUR).

Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen des Studierenden die Grenze, so ist nur jener Teil an Familienbeihilfe an das Finanzamt zurückzuerstatten, der über dem Betrag von EUR 15.000 liegt (Einschleifregelung).

Mindestalter für Betriebsratswahlen gesenkt

Das Mindestalter zur Teilnahme an Betriebsratswahlen wurde per 1.1.2021 von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Als Folge ist nunmehr auch dieser Personenkreis bei der erforderliche Zahl von stimmberechtigten Arbeitnehmer/innen für eine Betriebsratswahl mitzuzählen.

 

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