Verlängerung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020 – „Phase 3“

23. Oktober 2020 | Lesedauer: 3 Min

News - TPA Steuerberatung

Die Corona-Kurzarbeit hat in den letzten Wochen viele Arbeitsplätze gesichert. In der Lohnverrechnung waren jedoch viele Fragen ungeklärt, so dass eine endgültige Abrechnung der Kurzarbeitsunterstützung nur schwer möglich war. Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat gemeinsam mit Fachexperten einen Personalverrechnungsleitfadens zur endgültigen Abrechnung der Kurzarbeit erstellt. Wolfgang Höfle, Partner bei TPA Steuerberatung, hat bei der Erstellung dieses Personalverrechnungsleitfadens mitgewirkt.

Corona-Kurzarbeit Phase 3

Bis spätestens 2. November 2020 kann die Corona-Kurzarbeit rückwirkend ab 1.10.2020 bis längstens 31.3.2021 beantragt werden („Phase 3“). Achtung: Soll die Kurzarbeit (Phase 3) erst im November oder später beginnen, ist derzeit keine rückwirkende Beantragung mehr vorgesehen.

Die wichtigsten Eckpunkte zur Kurzarbeit Phase 3 im Überblick:

1. Neue zulässige Mindest- und Höchstarbeitszeit

Die bisherige Mindestarbeitszeit wird von 10% auf 30% angehoben.

In Sonderfällen kann mit Zustimmung der Sozialpartner eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit vereinbart werden. Es dürfen 20 % bis 70 % Ausfallstunden geltend gemacht werden oder umgekehrt ausgedrückt: Der Arbeitszeitrahmen beträgt mindestens 30 % bis 80 %.

2. Nettoersatzrate

Die „Nettoersatzrate“ für die Beschäftigten in Höhe von 80/85/90% (ohne Berücksichtigung individueller Steuermerkmale) sowie die von den Dienstgebern einzuhaltende Behaltefrist im Ausmaß von einem Monat nach Ende der Kurzarbeit bleiben unverändert.

TPA Tipp:
Zwingend vorgesehene Entgeltanpassungen wie bspw kollektivvertragliche Erhöhungen und Biennalsprünge sind in der Phase 3 der Kurzarbeit bei der Ermittlung des garantierten Mindestentgeltes zu berücksichtigen. Dies wird leider in der Lohnverrechnung abermals zusätzlichen Aufwand verursachen (Ermittlung der neuen Garantieentgelte). Dem Vernehmen nach wird das AMS Entgelterhöhungen bis zu 5% über die Kurzarbeitsbeihilfe fördern (nicht jedoch freiwillige Gehaltserhöhungen).

3. Neues standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Mittels dieses neu eingeführten Kontrollinstrumentes soll Missbrauchsfällen bereits im Prozess der Antragsgenehmigung vorgebeugt werden. Dienstgeber haben der zwingend beizubringenden Sozialpartnervereinbarung fortan eine Prognose zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens während der Dauer der Corona-Kurzarbeit „Phase 3“ beizulegen.

Die Prüfung von Kennzahlen der Vergangenheit sowie der Plausibilität bestimmter Angaben muss durch externe Dritte (z.B. Steuerberater) erfolgen.

4. Neue Weiterbildungsbereitschaft während „Phase 3“

Während kurzarbeitsbedingter Nicht-Arbeitszeiten soll für Dienstnehmer eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft bestehen. Die Weiterbildung ist mit dem  AMS abzustimmen  und kann jederzeit beginnen, bei Beschäftigungsbedarf des Dienstgebers unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.

5. Kurzarbeit & Lehrlinge: Lehrlingsausbildung während Kurzarbeit Phase 3 sichergestellt

Für Lehrlinge ist die Einbeziehung in die Kurzarbeit künftig nur noch dann möglich, wenn ihre Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50% ihrer Ausfallzeit für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Beträgt die Arbeitszeit im Durchschnitt über den gesamten Kurzarbeitszeitraum weniger als 80%, ist am Ende der Kurzarbeit im Durchführungsbericht anzugeben, welche Maßnahmen pro Lehrling in welchem Ausmaß stattgefunden haben. Bei Nichteinhaltung dieser Ausbildungsverpflichtung droht die Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe.

Die neuen Muster-Sozialpartnervereinbarungen sind auf der Website des AMS zu finden.

 

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