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Keine Anspruchszinsen für Veranlagungen aus 2020

Keine Anspruchszinsen für Veranlagungen aus 2020

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Keine Anspruchszinsen für Veranlagungen aus 2020

Keine Anspruchszinsen für Veranlagungen 2020 und 2019

Hinsichtlich der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuernachzahlungen, die sich aus der Veranlagung des Jahres 2020 ergeben, ist gemäß § 323c Absatz 13 Ziffer 2 der Bundesabgabenordnung – BAO von der Vorschreibung von Anspruchszinsen abzusehen. Grundsätzlich wären ohne diese Sonderregelung für derartige Nachzahlungen vom Finanzamt ab dem 1. Oktober 2021 Anspruchszinsen zu verrechnen. Aufgrund der coronabedingten gesetzlichen Sonderbestimmung werden für die Veranlagungen 2020 somit generell keine Anspruchszinsen festgesetzt. Dies gilt sinngemäß auch für die Veranlagung 2019.

TPA Tipp: Es ist also heuer ausnahmsweise NICHT erforderlich, bei erwarteten Nachzahlungen (bei zu geringen Vorschreibungen) bis Ende September 2021 eine Abschlagszahlung zu leisten.

Beachten Sie die Fristen der Steuererklärungen!

Das bedeutet aber nicht, dass die Erklärungen betreffend Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020 nicht rechtzeitig eingereicht werden müssen. Die Erklärung hätte von einem nicht von einem Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen per FinanzOnline bis 30. Juni 2021 abgegeben werden müssen. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater als Parteienvertreter abgegeben, kann die Erklärung des Jahres 2020 im Normalfall später eingereicht werden.

Diese Einreichfristen sind jedenfalls zu beachten: Denn auch wenn keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden, kann das Finanzamt bei verspäteter Einreichung der Erklärung einen Verspätungszuschlag von bis 10 % der festgesetzten Abgabe verhängen.

 

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