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Going Concern Assumption: Was Geschäftsleitung und Abschlussprüfer beachten sollten

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Going Concern Assumption: Was Geschäftsleitung und Abschlussprüfer beachten sollten

Going Concern Assumption: Unternehmensfortführung

Ein Jahresabschluss ist grundsätzlich unter der Annahme aufzustellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird (Going Concern Assumption). Wenn man davon nicht mehr ausgehen kann, hat das gravierende Auswirkungen auf die Bewertungsregeln. Für Abschlussaufsteller und Abschlussprüfer gibt es dabei wichtige Aspekte zu beachten.

Beim Jahresabschluss wird von der Unternehmensfortführung ausgegangen

Laut UGB und IFRS ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von der Annahme der Unternehmensfortführung auszugehen. Das heißt: Es besteht weder die Absicht noch die Notwendigkeit, das Unternehmen aufzugeben. Von diesem zentralen Grundsatz der Rechnungslegung darf nur abgewichen werden, wenn es tatsächliche oder rechtliche Gründe gibt, die der gesetzlichen Fortführungsannahme entgegenstehen.

Solche Gründe können zum Beispiel sein:

Tatsächliche Gründe finanzieller Natur

  • Ein Überhang an Schulden oder kurzfristigen Verbindlichkeiten
  • Anzeichen für den Entzug finanzieller Unterstützung durch Gläubiger
  • Ungünstige Schlüsselfinanzkennzahlen

Tatsächliche Gründe betrieblicher Natur

  • Die Absicht des Managements, die Geschäftstätigkeit einzustellen oder das Unternehmen zu liquidieren
  • Der Verlust von Mitgliedern des Managements, von Schlüsselkunden, besonders wichtigen Märkten, Hauptlieferanten etc.
  • Schwierigkeiten mit dem Personal

Rechtliche Gründe

  • Vorliegen insolvenzrechtlicher Tatbestände
  • Auslaufen von Verträgen, die wesentliche Grundlage für die Unternehmenstätigkeit sind
  • Auflösung aufgrund gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Befristung.

Wenn einer oder mehrere dieser Gründe vorliegen, heißt das allerdings noch nicht automatisch, dass nicht von der Fortführungsannahme ausgegangen werden kann. Abschlussaufsteller und Abschlussprüfer müssen das Unternehmen ganzheitlich betrachten und die unternehmensspezifische und wirtschaftliche Gesamtsituation beurteilen. Die angeführte Liste der Gründe kann dabei hilfreich sein.

Going Concern Prüfung durch den Abschlussaufsteller

Der Abschlussaufsteller beurteilt die Annahme der Unternehmensfortführung (Going Concern Prüfung) in zwei Stufen:

Der erste Schritt der Going Concern Prüfung

In einem ersten Schritt prüft er, ob es (tatsächliche oder rechtliche) Gründe gibt, die der Fortführungsannahme entgegenstehen.

  • Wenn ja, dann erfolgt die Bilanzierung zu Zerschlagungswerten, die Gründe müssen im Anhang und Lagebericht erläutert werden. Wenn die Fortführung dennoch wahrscheinlich ist, erfolgt die Bilanzierung ausnahmsweise zu Fortführungswerten.
  • Gibt es keine Gründe, die der Fortführungsannahme entgegenstehen, so erfolgt die Bilanzierung zu Fortführungswerten, und es sind keine besonderen Angaben im Anhang und Lagebericht erforderlich.

Der zweite Schritt der Going Concern Prüfung

Wenn möglicherweise Gründe vorliegen, die der Fortführungsannahme entgegenstehen, so wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob eine wesentliche Unsicherheit im Hinblick auf diese Annahme besteht.

  • Ist das der Fall, so erfolgt die Bilanzierung zu Fortführungswerten und es sind Angaben über die wesentlichen Unsicherheiten im Anhang und Lagebericht erforderlich
    (Ausgenommen davon sind Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 1a UGB, die selbst bei Vorliegen von wesentlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Fortführungsannahme nicht verpflichtet sind, Anhangangaben zu machen.)
  • Gibt es keine wesentlichen Unsicherheiten, so erfolgt die Bilanzierung zu Fortführungswerten, und es sind keine besonderen Angaben über die Anwendung der Fortführungsannahme im Anhang und Lagebericht erforderlich.

Wenn es Gründe gibt, die der Fortführungsannahme möglicherweise entgegenstehen, kann der Abschlussaufsteller diese entkräften, zB durch eine (unternehmensrechtliche) Fortführungsprognose. Dabei ist die (unternehmensrechtliche) Fortführungsprognose als interne Planungsrechnung des Managements von der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose abzugrenzen.

Was den Zeitraum der Unternehmensfortführung betrifft, so kann grundsätzlich von einem Beurteilungszeitraum von zumindest zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag ausgegangen werden.

Going Concern Prüfung durch den Abschlussprüfer

Bei der Abgabe des Prüfungsurteils kann der Abschlussprüfer analog vorgehen:

Der erste Schritt der Going Concern Prüfung

In einem ersten Schritt wird geprüft, ob wesentliche Unsicherheiten – also erhebliche Zweifel an der Unternehmensfortführung – vorliegen und ob die Fortführungsannahme des Managements angemessen ist.

  • Gibt es keine wesentlichen Unsicherheiten und ist die Fortführungsannahme des Managements angemessen, so erfolgt die Abgabe eines nicht modifizierten Prüfungsurteils.

Der zweite Schritt der Going Concern Prüfung

Gibt es wesentliche Unsicherheiten, so wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob diese im Abschluss ausreichend erläutert sind.

  • Wenn das der Fall ist und die Fortführungsannahme des Managements angemessen ist, so kann die Abgabe eines nicht modifizierten Prüfungsurteils erfolgen.
  • Ein negatives Prüfungsurteil erfolgt dann, wenn die wesentlichen Unsicherheiten im Abschluss ausreichend erläutert sind, aber die Fortführungsannahme des Managements nicht angemessen ist.
  • Sind die wesentlichen Unsicherheiten im Abschluss nicht ausreichend erläutert, so gibt der Prüfer ein eingeschränktes oder negatives Prüfungsurteil ab.

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