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29. Oktober 2025
Lesezeit: 5
min.
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Steuerspartipps für Kapitalvermögensbesitzer und Besteuerung von Kryptowährungen 2025
Wer in Kryptowährungen, Aktien oder Fonds investiert, sollte die aktuellen Stuertipps für Kapitalvermögensbesitzer und Besteuerung von Kryptowährungen Kapitalvermögen genau kennen.
Dieser Artikel erklärt, wie der Verlustausgleich bei Aktien, Anleihen, Fonds und Krypto im Privatvermögen funktioniert (nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen desselben Jahres; kein Verlustvortrag), was beim KESt-Satz von 27,5 % (bzw. 25 % für Bankzinsen) zu beachten ist und wie der bankenübergreifende Verlustausgleich via Veranlagung läuft.
Wer sein Kapitalvermögen eher in Immobilien als in Kryptowährungen anlegt, sollte unsere Steuerspartiips für Immobilienbesitzer lesen.
Inhaltsverzeichnis
Verluste aus Kapitalvermögen
Werden im außerbetrieblichen Bereich Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (zB Aktien, Anleihen, Fonds, Kryptowährungen) oder Derivaten erzielt, die „Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, können diese unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (zB Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen).
Die Möglichkeit eines Verlustvortrages besteht im steuerlichen Privatvermögen -anders als im Betriebsvermögen – nicht. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben – hier gilt der KESt-Satz von 25 % – ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein unterjähriger automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.
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TPA Tipp
Besitzen Sie Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Veranlagung beim Finanzamt möglich. Hierbei müssen nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Haben Sie daher beispielsweise KESt-pflichtige Ausschüttungen aus GmbHs/FlexCos/AGs erhalten, können Sie bei Verlusten aus Aktien/Anleihen/Derivatverkäufen mit einer Veranlagung bereits bezahlte KESt vom Finanzamt zurückholen.
TPA Tipp
Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch evtl. eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen! Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben. Ein zeitnaher Rückkauf der zum Verlustausgleich veräußerten Wertpapierpositionen ist nach deutscher Judikatur steuerlich nicht schädlich.
Steuerpflicht für Kryptowährungen
Seit dem 1.3.2022 sind im außerbetrieblichen Bereich Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz einzubeziehen, es gilt keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr (sog. „Krypto-Neuvermögen“).
Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1.3.2021 gibt es einen sog. Altbestandsschutz, d.h. diese Kryptowährungen können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) unbefristet weiterhin steuerfrei verkauft werden („sog. Krypto-Altvermögen“). Täusche zwischen Krypto-Neuvermögen sind seit dem 1.3.2022 steuerfrei. Um etwaige Verluste aus Krypto-Neuvermögen realisieren zu können, ist ein „Tausch“ gegen Fiat-Geld (z.B. Euro, USD), Waren oder Dienstleistungen notwendig. Ein zeitnaher Rückkauf der zum Verlustausgleich veräußerten Kryptowährung-Positionen ist nach deutscher Judikatur – analog zum allgemeinen Kapitalvermögen steuerlich – nicht schädlich.
TPA Tipp
Verlustverrechnung von Kryptowährungen und Aktien/Anleihen: Seit dem 1.3.2022 ist eine Verrechnung von realisierten Verlusten von Krypto-Neuvermögen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (zB Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten), möglich.
TPA Tipp
Für die Besteuerung von Kryptowährungen ist eine lückenlose Dokumentation der Transaktionen unerlässlich. Achten Sie genau darauf, dass Sie Daten laufend sichern und überlegen Sie, die Dienste von Anbietern zur Dokumentation und Berechnung der Gewinne und Verluste in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie auch die steuerlichen Aufzeichnungspflichten!
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Neues zur Krypto-Besteuerung – UPDATE Mai 2025
Um der stark gestiegenen Praxisrelevanz von Kryptowährungen gerecht zu werden, gelten im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit seit dem 01.03.2022 eigene ste...
Aufzeichnungspflichten und Steuerreporting
Mit einer Ergänzung der Bundesabgabenordnung – BAO wurde eine Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuerte Kapitalerträge eingeführt. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) abgegolten ist, praktisch also alle Kapitaleinkünfte, die zu veranlagen sind. Dies sind beispielsweise:
- Einkünfte aus der Vergabe von Darlehen aus dem steuerlichen Privatvermögen durch natürliche Personen bzw. durch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
- Einkünfte aus Kryptowährungen, sofern nicht endbesteuert
- Einkünfte aus Beteiligungen, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen: insb. Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen
- Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen
Die Aufzeichnungspflicht trat mit 1.1.2023 in Kraft und gilt für alle Zuflüsse ab dem 1.1.2023.
Gleichzeitig wird durch die Aufzeichnungspflicht eine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich einer Strukturierung der Einzelaufzeichnungen gemacht. Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen sind daher grundsätzlich mindestens sieben Jahre lang, uU auch länger aufzubewahren.
Schließlich ergibt sich seit 2023 aus der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für die Finanz künftig auch die Möglichkeit zur Vornahme einer Außenprüfung, der sog. „Betriebsprüfung“. Damit wird der Finanzverwaltung eine zeitgemäße Überprüfbarkeit insbesondere von ausländischen Kapitaleinkünften einschließlich einer behaupteten Steuerbefreiung ermöglicht.
TPA Tipp
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Eventuell wäre eine Überführung vom ausländischen auf ein inländisches Depot anzudenken, um eigene Aufzeichnungspflichten möglichst zu vermeiden. Nach dem ME zum AbgÄG 2025 soll ab 1. Juli 2026 eine Übertragung von einem ausländischen auf ein inländisches Depot uU steuerneutral möglich sein.
Die neue Steuerreporting-Verordnung ist mit 1.1.2025 in Kraft getreten und betrifft Kapitalerträge inklusive Kryptowährungen. Sie verpflichtet Banken, Broker und Kryptodienstleister, auf Verlangen des Steuerpflichtigen ein einheitliches Steuerreporting für das jeweilige Kalenderjahr bereitzustellen – erstmals also für das Jahr 2025, abrufbar ab 31.3.2026. Nicht enthalten sind z.B. Einkünfte ohne KESt-Abzug, nicht anrechenbare Quellensteuern sowie betriebliche oder treuhänderisch gehaltene Depots, sofern kein gesondertes Reporting angefordert wird.