Wichtige Werte in der Lohnverrechnung 2017

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Wichtige Werte in der Lohnverrechnung 2017

  • Was hat sich mit Jahresbeginn im Bereich Lohnverrechnung in Österreich geändert?
  • Welche Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wirken sich 2017 bei Ihnen aus?
  • Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze in Österreich 2017?

Was Sie unbedingt über die Lohnverrechnung 2017 wissen und beachten sollten, haben unsere Experten hier für Sie mit den 12  wichtigsten Lohnverrechnungswerten zusammengefasst.

NEU: Sie interessieren sich für die aktuellen Werte der Lohnverrechnung & Steuersätze?

Welche beitragsrechtlichen Werte sind heuer wichtig für Sie? Informieren Sie sich hier im Überblick:

1. Beitragsrechtliche Werte in Österreich

Die wichtigsten veränderlichen Werte der Lohnverrechnung 2017 in Österreich betragen (im Vergleich mit dem Vorjahr):

 

            Werte 2016            Werte 2017

Geringfügigkeitsgrenze täglich

EUR      31,92

Entfällt ab 1.1.2017

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

EUR    415,72

EUR    425,70

Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag

EUR    623,58

EUR    638,55

Höchstbeitragsgrundlage täglich

EUR    162,00

EUR    166,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

EUR 4.860,00

EUR 4.980,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie DN)

EUR 9.720,00

EUR 9.960,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

EUR 5.670,00

EUR 5.810,00

2. Tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt

Für fallweise Beschäftigungen oder Beschäftigungen, die weniger als einen Monat andauern, gilt daher nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2017: EUR 425,70).

3. Ausgleichstaxe erhöht

Unternehmen, die 25 DienstnehmerInnen oder mehr in Österreich haben, müssen einen sogenannten begünstigten behinderten Dienstnehmer (mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 %) einstellen. Tun sie das nicht, so wird eine Ausgleichstaxe fällig. Ab 2017 sind das folgende Beträge pro Monat und pro behindertem Dienstnehmer, der einzustellen wäre:

  • Dienstgeber mit   25 bis   99 Dienstnehmern                         EUR 253,00;
  • Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern                         EUR 355,00;
  • Dienstgeber mit 400 und mehr Dienstnehmern                     EUR 377,00.

4. Auflösungsabgabe steigt

Die Auflösungsabgabe bei „schädlicher“ Beendigung des Dienstverhältnisses beträgt 2017 bereits EUR 124,00 (EUR 121,00 im Jahr 2016).

Für Dienstverhältnisse, die der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse) unterliegen, ist weiterhin keine Auflösungsabgabe zu leisten.

Achtung! Änderungen des Arbeitsrechts

Das Bonus-Malus-System (ab 1.1.2018) – kann zur Vordoppelung der Auflösungsabgabe führen! Nähere Informationen zum geplanten Malus-Bonus-System finden Sie im News-Artikel: Änderungen im Arbeitsrecht

5. Beitragssatz Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer bei niedrigem Einkommen

Folgende Beitragssätze gelten aktuell in Österreich:

                      bis 1.342,00         0 %

von 1.342,01 bis 1.464,00       1 %

von 1.464,01 bis 1.648,00       2 %

ab   1.648,01                              3 %

6. Dienstgeberbeitrag zum FLAF wird gesenkt

Mit 1.1.2017 ist der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds von 4,5 % auf 4,1 % gesenkt worden. Mit 1.1.2018 wird der DB noch weiter auf 3,9 % bzw. im Bonusfall auf 3,8 % gesenkt.

7. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bleibt gleich

2017 bleiben die Beitragssätze des Dienstgeberzuschlages (DZ) zum Dienstgeberbeitrag (DB) gleich hoch wie im Jahr 2016.

8. E-Card Service-Entgelt wird wieder valorisiert

Dienstgeber sind verpflichtet, pro Kalenderjahrein Service-Entgelt für die E-Card ihrer Dienstnehmer einzuheben.

Im November 2017 wird das Service-Entgelt für die E-Card 2018 fällig. Der Betrag wird auf EUR 11,35 angehoben. Die Beitragspflicht für mitversicherte Angehörige ist bereits mit dem Jahr 2013 entfallen.

9. Pensionsabfindung: Grenzbetrag bleibt gleich

Die Barwertfreigrenze – also der Abfindungsgrenzbetrag für die Abfindung der Pension – beträgt auch 2017 unverändert EUR 12.000,00.

10. Verzugszinsen für ASVG sinken

Die Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungs-Beiträge sind mit 1.1.2017 auf 3,38 % gesunken und sind somit 4,5 %‑Punkte niedriger als noch 2016. Dieser geringere Zinssatz ist auch relevant für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem 1.1.2017 liegen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.

11. Entgeltgrenze für Konkurrenzklausel

Eine Konkurrenzklausel kann nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn das monatliche Entgelt des Dienstnehmers im Jahr 2017 den Betrag von EUR 3.320,00 ohne anteilige Sonderzahlung (20 x tägliche Höchstbeitragsgrenze EUR 166,00) überschreitet.

Bezieht der Dienstnehmer ein geringeres Entgelt, so kann eine vereinbarte Konkurrenzklausel nicht angewandt werden. Das gilt auch bei Unterschreitung wegen einer Teilzeitbeschäftigung.

12. Sozial- und Weiterbildungsfonds Beitragspflicht bei Arbeitskräfteüberlassung nun auch für Angestellte

Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung durch den Sozial- und Weiterbildungsfonds beziehen.

Unternehmen, die Arbeitnehmer an Dritte überlassen, müssen dafür Beiträge an den Fonds zahlen. Für überlassene Arbeiter wird bereits seit 2013 ein Beitrag eingehoben, für überlassene Angestellte begann die Beitragspflicht nun mit 1.1.2017.

Der Beitragssatz für Arbeiter und Angestellte beträgt 2017 0,80 % der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (bis zur Höchstbeitragsgrundlage EUR 4.980,00) zuzüglich Sonderzahlungen.

 

Sollten Sie Fragen zur Lohnverrechnung in Österreich haben, kontaktieren Sie unsere Lohnverrechnungsexperten.

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