11. Januar 2017
Lesezeit: 4
min.
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Wichtige Werte in der Lohnverrechnung 2017
- Was hat sich mit Jahresbeginn im Bereich Lohnverrechnung in Österreich geändert?
- Welche Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wirken sich 2017 bei Ihnen aus?
- Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze in Österreich 2017?
Was Sie unbedingt über die Lohnverrechnung 2017 wissen und beachten sollten, haben unsere Experten hier für Sie mit den 12 wichtigsten Lohnverrechnungswerten zusammengefasst.
NEU: Sie interessieren sich für die aktuellen Werte der Lohnverrechnung & Steuersätze?
Welche beitragsrechtlichen Werte sind heuer wichtig für Sie? Informieren Sie sich hier im Überblick:
1. Beitragsrechtliche Werte in Österreich
Die wichtigsten veränderlichen Werte der Lohnverrechnung 2017 in Österreich betragen (im Vergleich mit dem Vorjahr):
Werte 2016 | Werte 2017 | |
Geringfügigkeitsgrenze täglich | EUR 31,92 | Entfällt ab 1.1.2017 |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | EUR 415,72 | EUR 425,70 |
Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag | EUR 623,58 | EUR 638,55 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich | EUR 162,00 | EUR 166,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich | EUR 4.860,00 | EUR 4.980,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie DN) | EUR 9.720,00 | EUR 9.960,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung | EUR 5.670,00 | EUR 5.810,00 |
2. Tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt
Für fallweise Beschäftigungen oder Beschäftigungen, die weniger als einen Monat andauern, gilt daher nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2017: EUR 425,70).
3. Ausgleichstaxe erhöht
Unternehmen, die 25 DienstnehmerInnen oder mehr in Österreich haben, müssen einen sogenannten begünstigten behinderten Dienstnehmer (mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 %) einstellen. Tun sie das nicht, so wird eine Ausgleichstaxe fällig. Ab 2017 sind das folgende Beträge pro Monat und pro behindertem Dienstnehmer, der einzustellen wäre:
- Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern EUR 253,00;
- Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern EUR 355,00;
- Dienstgeber mit 400 und mehr Dienstnehmern EUR 377,00.
4. Auflösungsabgabe steigt
Die Auflösungsabgabe bei „schädlicher“ Beendigung des Dienstverhältnisses beträgt 2017 bereits EUR 124,00 (EUR 121,00 im Jahr 2016).
Für Dienstverhältnisse, die der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse) unterliegen, ist weiterhin keine Auflösungsabgabe zu leisten.
Achtung! Änderungen des Arbeitsrechts
Das Bonus-Malus-System (ab 1.1.2018) – kann zur Vordoppelung der Auflösungsabgabe führen! Nähere Informationen zum geplanten Malus-Bonus-System finden Sie im News-Artikel: Änderungen im Arbeitsrecht
5. Beitragssatz Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer bei niedrigem Einkommen
Folgende Beitragssätze gelten aktuell in Österreich:
bis 1.342,00 0 %
von 1.342,01 bis 1.464,00 1 %
von 1.464,01 bis 1.648,00 2 %
ab 1.648,01 3 %
6. Dienstgeberbeitrag zum FLAF wird gesenkt
Mit 1.1.2017 ist der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds von 4,5 % auf 4,1 % gesenkt worden. Mit 1.1.2018 wird der DB noch weiter auf 3,9 % bzw. im Bonusfall auf 3,8 % gesenkt.
7. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bleibt gleich
2017 bleiben die Beitragssätze des Dienstgeberzuschlages (DZ) zum Dienstgeberbeitrag (DB) gleich hoch wie im Jahr 2016.
8. E-Card Service-Entgelt wird wieder valorisiert
Dienstgeber sind verpflichtet, pro Kalenderjahrein Service-Entgelt für die E-Card ihrer Dienstnehmer einzuheben.
Im November 2017 wird das Service-Entgelt für die E-Card 2018 fällig. Der Betrag wird auf EUR 11,35 angehoben. Die Beitragspflicht für mitversicherte Angehörige ist bereits mit dem Jahr 2013 entfallen.
9. Pensionsabfindung: Grenzbetrag bleibt gleich
Die Barwertfreigrenze – also der Abfindungsgrenzbetrag für die Abfindung der Pension – beträgt auch 2017 unverändert EUR 12.000,00.
10. Verzugszinsen für ASVG sinken
Die Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungs-Beiträge sind mit 1.1.2017 auf 3,38 % gesunken und sind somit 4,5 %‑Punkte niedriger als noch 2016. Dieser geringere Zinssatz ist auch relevant für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem 1.1.2017 liegen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.
11. Entgeltgrenze für Konkurrenzklausel
Eine Konkurrenzklausel kann nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn das monatliche Entgelt des Dienstnehmers im Jahr 2017 den Betrag von EUR 3.320,00 ohne anteilige Sonderzahlung (20 x tägliche Höchstbeitragsgrenze EUR 166,00) überschreitet.
Bezieht der Dienstnehmer ein geringeres Entgelt, so kann eine vereinbarte Konkurrenzklausel nicht angewandt werden. Das gilt auch bei Unterschreitung wegen einer Teilzeitbeschäftigung.
12. Sozial- und Weiterbildungsfonds Beitragspflicht bei Arbeitskräfteüberlassung nun auch für Angestellte
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung durch den Sozial- und Weiterbildungsfonds beziehen.
Unternehmen, die Arbeitnehmer an Dritte überlassen, müssen dafür Beiträge an den Fonds zahlen. Für überlassene Arbeiter wird bereits seit 2013 ein Beitrag eingehoben, für überlassene Angestellte begann die Beitragspflicht nun mit 1.1.2017.
Der Beitragssatz für Arbeiter und Angestellte beträgt 2017 0,80 % der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (bis zur Höchstbeitragsgrundlage EUR 4.980,00) zuzüglich Sonderzahlungen.
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