Was hat sich mit Jahresbeginn im Bereich Lohnverrechnung in Österreich geändert?
Nicht nur das Arbeitsrecht in Österreich bringt zahlreiche Änderungen im neuen Jahr:
- Was ändert sich im Sozialversicherungsrecht 2017?
- Was gibt es Neues im Steuerrecht und Lohnnebenkosten 2017?
- Alle aktuellen Änderungen finden Sie im 1×1 der Steuern
1. Neues Bonus-Malus-System mit 1.1.2018
Eine der wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht ist das neue Bonus-Malus-System: Mit 1.1.2018 wird ein Bonus-Malus-System in Österreich eingeführt werden, sofern bundesweit mit 30.6.2017 die Beschäftigungsquote älterer Personen bestimmte festgelegte Zielwerte nicht erreicht.
1.1 Wie funktioniert das Bonus-Malus-System?
Das Bonus-Malus-System wird aber nur Betriebe betreffen, die durchschnittlich 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmer beschäftigen und deren Anteil von über 55-jährigen Beschäftigten unter dem Branchenschnitt liegt. Bei diesen Betrieben kommt der Malus zum Tragen – die Auflösungsabgabe verdoppelt sich.
Unternehmen, die den Branchenschnitt erreichen, erhalten dagegen einen Bonus: der Dienstgeberbeitrag, der mit 1.1.2017 auf 4,1 % und mit 1.1.2018 auf 3,9 % gesenkt wird, wird um weitere 0,1% auf 3,8 % (ab 2018) gesenkt.
1.2 Wie wird das Bonus-Malus-System in Österreich genau umgesetzt?
Als Beobachtungszeitraum für einen eventuellen Bonus oder Malus im Jahr 2018 gilt die erreichte Dienstgeberquote für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017.
Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger wird jedes Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 25 Dienstnehmern (ohne Lehrlinge und Rehabilitationsgeldbezieher) über den Anteil der über 55-Jährigen bis zum 30.9. eines jeden Jahres informieren (erstmals per 30.9.2016).
Konkret wird über die zuletzt ermittelten Quoten hinsichtlich des Anteils der über 55-Jährigen an allen Beschäftigten informiert, und zwar
- als Gesamtquote (für alle Dienstgeber mit im Durchschnitt mehr als 25 DN)
- als Branchenquoten
- als Dienstgeberquoten (für jeden einzelnen Dienstgeber gesondert).
1.3 Wann werden Dienstgeber informiert?
Jeder Dienstgeber wird bis 30.9.2017 darüber informiert sein, ob er die jeweilige Branchenquote unter- oder überschreitet.
2. Kinderbetreuungsgeld-Konto und Familienzeitbonus: Pauschale entfällt
Für Geburten ab 1.3.2017 gibt es beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) keine Pauschalvarianten mehr, sondern ein flexibles Kinderbetreuungsgeld-Konto. Nur das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt in seiner jetzigen Form bestehen. Es gibt auch einen Partnerschaftsbonus, wenn sich die Eltern das KBG teilen. Für Geburten bis 28.2.2017 bleibt das derzeitige Pauschalsystem weiter bestehen.
Neu definiert im Arbeitsrecht: Familienzeitbonus
Neu ist, dass beide Elternteile während der Familienzeit unmittelbar nach der Geburt („Papamonat“) das Kinderbetreuungsgeld gleichzeitig beziehen können. Auf den Papamonat besteht jedoch kein Rechtsanspruch, es bedarf einer Vereinbarung zwischen Vater und Arbeitgeber.
Der Vater erhält während des Papamonats den sogenannten Familienzeitbonus, auf den man jedoch nicht zusätzlich zum KBG Anspruch hat. Dieser Bonus wird vorrangig gewährt und reduziert den Tagesbetrag für das KBG entsprechend.
3. Erhöhung des Kostenersatzes bei Drittschuldnererklärung
Der Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung wird per 2.1.2017 von derzeit EUR 25,00 (bei wiederkehrenden und bestehenden Forderungen) bzw EUR 15,00 (in allen anderen Fällen) auf EUR 35,00 bzw. EUR 25,00 erhöht.
4. Neues beim Wiedereingliederungsteilzeitgesetz (WIETZ)
Zur Erleichterung der Wiedereingliederung nach einem langen Krankenstand können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 1.7.2017 eine Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) vereinbaren (Achtung: kein Rechtsanspruch).
Was sind die Voraussetzungen für WIETZ?
Die Voraussetzungen sind
- ein mindestens sechswöchiger Krankenstand
- die Bestätigung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der WIETZ
- die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans, und
- die Beratung durch Arbeitsmediziner/arbeitsmedizinischen Dienst oder fit2work
Wie wird WIETZ in der Praxis umgesetzt?
Die bisherige Normalarbeitszeit muss mindestens um 25 % bzw. höchstens um 50 % reduziert werden. Die WIETZ dauert maximal 6 Monate (zuzüglich einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um höchstens 3 Monate).
Der Arbeitnehmer hat während der WIETZ Anspruch auf das aliquot entsprechend der Arbeitszeit gekürzte Entgelt. Zusätzlich erhält er von der Krankenversicherung ein Wiedereingliederungsgeld (~ Krankengeld entsprechend der Arbeitszeitverkürzung), das vom chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu bewilligen ist.
Den Arbeitgeber treffen keine Mehrkosten. Er hat aber entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung aliquote Lohn- und Lohnnebenkosten zu tragen. Für die WIETZ besteht ein Motivkündigungsschutz des Arbeitnehmers.
5. Auflage von Arbeitnehmerschutzbestimmungen
Unternehmen müssen bestimmte Gesetze und Verordnungen (z.B. ASchG, AZG, ARG, MSchG, KJBG) in allen Betriebsstätten aushängen oder elektronisch zugänglich machen, damit Sie nicht gegen das Arbeitsrecht verstoßen.
Diese Pflicht soll nach einem Gesetzesentwurf mit 1.7.2017 entfallen – allerdings nicht hinsichtlich der Bestimmungen für Lenker.
6. BMSVG-Pflicht bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten bzw. bei fallweise beschäftigten Personen
Wenn innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, beginnt die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag des Nachfolgearbeitsverhältnisses. Dies unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses. Somit sind auch fallweise beschäftigte Personen zumindest ab dem zweiten Beschäftigungstag pflichtig in der Betrieblichen Vorsorgekasse.
Diese Änderung ist mit Veröffentlichung der OGH-Entscheidung rückwirkend ab 10.6.2016 in Kraft getreten.
7. Kollektivvertrag Handel
Änderungen bei der Entlohnung von Provisionsempfängen
Seit 1.1.2017 müssen Angestellte, die neben dem Fixum auch Provision beziehen, mindestens 75 % ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum bekommen. Insgesamt muss das ausbezahlte Gehalt (Fixum und Provision) am Monatsende zumindest 100 % des kollektivvertraglichen Mindestgehalts betragen.
Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2017 begründet wurden, sind spätestens bis 1.4.2017 so umzustellen, dass das monatliche Fixum mindestens 75 % des zustehenden kollektivvertraglichen Mindestgehalts beträgt. Diese Angestellten müssen ebenfalls ab dem 1.1.2017 mindestens 100 % des zustehenden kollektivvertraglichen Mindestgehalts in Form von Fixum und Provisionen erhalten.
Bei Angestellten, die in der Beschäftigungsgruppe 4 oder höher eingestuft sind, kann entweder die neue Regelung herangezogen werden, oder ein „Gehaltsmodell“, das Provisionen beinhaltet.
Den Angestellten, die neben der Provision ein Fixum beziehen, gebühren ab 1.1.2017 Sonderzahlungen in Höhe des kollektivvertraglichen Novembermindestgehalts (Weihnachtsremuneration) bzw. in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw. am 30. Juni gebührenden kollektivvertraglichen Mindestgehalts (Urlaubsbeihilfe).
- Neues beim Kollektivvertrag im Handel in Österreich
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