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9. Januar 2013
Lesezeit: 2
min.
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Praxistipps Lohnverrechnung: Schnittberechnung
Praxistipps unserer Experte zu Schnittberechnung, Arbeitszeitaufzeichnungen & mehr: Unsere Lohnverrechnungs-Experten teilen hier wichtige Praxistipps der Lohnverrechnung mit Ihnen. Alles, was Sie als Arbeitgeber & Unternehmer in Österreich über Arbeitszeitaufzeichnungen, Urlaubsquotierung und Schnittberechnung in der Lohnverrechnung für Nichtleistungszeiten wissen müssen!
Arbeitszeitaufzeichnungen Pflicht
Gemäß Arbeitszeitgesetz sind Sie als Dienstgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten Ihrer Dienstnehmer aufzuzeichnen. Sie können diese Pflicht auch an Ihre Dienstnehmer übertragen. Im Falle einer Behördeninspektion führen fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen zu empfindlichen Strafen. Der Strafrahmen bei erstmaligem Verstoß reicht von EUR 72,00 bis EUR 1.815,00 pro Anlassfall, d.h. pro „fehlender“ Arbeitszeit-Aufzeichnung eines Dienstnehmers.
- Mehr über Arbeitszeitaufzeichnungen und Pflichten
- Alle aktuellen Werte der Lohnverrechnung finden Sie hier im PDF-Download im 1×1 der Steuern
Urlaubsaliquotierung bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung
Vereinbaren Sie nach Möglichkeit einen Verbrauch des Urlaubs noch vor dem Wechsel bzw. bei Änderung des Ausmaßes der Teilzeitbeschäftigung. Urlaubsaliquotierung: Wenn dies nicht möglich ist, vereinbaren Sie eine einvernehmliche Übertragung des offenen Vollzeiturlaubs in die auf das Ende der Teilzeit folgende Vollzeit (inkl. Verjährungsverzicht).
Aktuelle Steuer-News 2024
Diese Themen finden Sie im neuen TPA Journal 1/2024
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Lohnverrechnung: Schnittberechnung für Nichtleistungszeiten
Aufgrund arbeitsrechtlicher Regelungen gebühren Überstunden, Zulagen, u.ä. idR auch für Nicht-Leistungszeiten (zB Urlaub, Feiertag, Krankenstand). Ihren Mitarbeiter steht das regelmäßige Entgelt zu – also jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub (Krankenstand, Feiertag u.a.) nicht angetreten worden wäre. Wie Sie das in der Praxis mit Schnittberechnung in der Lohnverrechnung richtig angeben, erklären die TPA Lohnverrechnungs-Experten hier:
Als Bestandteile des regelmäßigen Entgelts gelten u.a. Überstundenpauschalen sowie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Lässt sich die tatsächliche Anzahl der Überstunden, die der Arbeitnehmer geleistet hätte, wenn er während des Urlaubes oder des Krankenstandes gearbeitet hätte, nicht feststellen, dann ist eine Durchschnittsberechnung auf Basis von Vergangenheitswerten (=Schnittberechnung in der Lohnverrechnung: So berechnen Sie Nichtleistungszeiten auch nachträglich im Dezember) vorzunehmen.
Es ist durchaus denkbar, diese sogenannte „Schnittberechnung“ für Nichtleistungszeiten noch nachträglich in der Dezember-Abrechnung zu berücksichtigen.
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