Update 2025 der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien

Update 2025 der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien

Update 2025 der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien

Der Wartungserlass 2025 der Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) wurde Mitte März 2025 veröffentlicht. Da die meisten der Änderungen aus Sicht des BMF bloße Klarstellungen sind, sind diese grundsätzlich auch schon bei Betriebsprüfungen von Vorjahren anwendbar.

Hier einige ausgewählte Themen aus dem Update.

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Benchmarking – Vergleichbarkeit von Rechnungslegungsvorschriften:

Bei Benchmarkinganalysen für die Anwendung von Kostenaufschlagsmethode oder Transaktionsbezogener Nettomargenmethode sind in der Regel nicht ausreichend österreichische Vergleichsunternehmen für aussagekräftige Analysen verfügbar. Daher muss die Suche regelmäßig auf europaweite Vergleichsunternehmen ausgedehnt werden. Dies ist zwar nach wie vor zulässig.

Wichtig ist hierbei aber, dass Augenmerk auf die Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften gelegt wird. Bei maßgeblichen Unterschieden der Rechnungslegungsvorschriften sind entsprechende Anpassungsrechnungen bei dem geprüften Unternehmen (tested party) vorzunehmen.

Shareholder Kosten – Klarstellung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit:

Auf Ebene der Muttergesellschaft können regelmäßig Kosten anfallen, die als sogenannte Shareholder Kosten nicht an Tochtergesellschaften weiterbelastet werden dürfen, auch wenn grundsätzlich Dienstleistungen seitens der Muttergesellschaft erbracht werden. Solche Kosten sind u.a. Kosten des Konzernabschlusses, Kosten des Corporate Housekeeping, Kosten für Konzernstrategiethemen sowie Investor Relations. In der Betriebsprüfungspraxis gab es bisher immer wieder Diskussionen, ob solche Kosten nicht in Zusammenhang mit steuerfreien Dividendenerträgen stehen und somit nicht abzugsfähig sind.

Das Update der Verrechnungspreisrichtlinien stellt hierbei klar, dass solche nicht verrechenbaren Kosten bei der Muttergesellschaft grundsätzlich steuerlich abzugsfähig bleiben.

Finanzierung – Klarstellungen zu Ratings von Konzerngesellschaften:

Je nach Gegebenheiten und Umständen kann es angemessen sein, das Rating einer Konzerngesellschaft isoliert von der Gruppe zu bestimmen, wobei in der Regel das Rating der einzelnen Gesellschaft nicht besser als das Konzernrating sein kann. Davon ausgenommen sind lediglich Sonderfälle ,wie z.B., wenn die Muttergesellschaft aufgrund eines umfangreichen Gläubigerschutzes keine umfassende Kontrolle über die Tochtergesellschaft ausüben kann und die Kreditwürdigkeit somit nicht nachteilig beeinflussen kann. Ebenso können unter Umständen lokale Konkursvorschriften ein besseres Einzelrating der Tochtergesellschaft rechtfertigen. Bei vollkonsolidierten Gesellschaften ist aber ein gegenüber dem Konzernrating besseres Einzelrating in der Regel nicht denkbar.

Finanzierung – Klarstellungen zur Umqualifizierung von Cash Pool Einlagen

Sofern österreichische Konzerngesellschaften positive Mittel im Rahmen von grenzüberschreitenden Cash Poolings nicht nur kurzfristig bereitstellen, kann eine Cash-Pooling-Forderung in eine langfristige Darlehensrückstellung umqualifiziert werden. Diese Umqualifizierung führt in der Regel dazu, dass die Einlagen höher zu verzinsen ist als dies im Cash Pool für die kurzfristige Veranlagung vorgesehen ist.

Das Update der Verrechnungspreisrichtlinien beinhaltet ein Beispiel, wonach eine solche Umqualifizierung dann geboten sein kann, wenn eine kurzfristige Einlage die branchenüblichen Liquiditätsbedarfe überschreitet. Das langfristige Darlehen muss dann auch fremdüblich verzinst werden. Die Unternehmen müssen demnach dokumentieren, ob tatsächlich eine längerfristige Bereitstellung von Mitteln vorliegt oder ob die Einlage weiterhin als kurzfristige Liquiditätsreserve dient.

Finanzierung – Aussagen zur Vergütung der Cash Pooling Servicefunktionen:

Die Cash Pool Funktion der konzerninternen Service- oder Mastergesellschaft ist grundsätzlich transaktionsbezogen zu beurteilen. Ausgenommen davon sind Finanzgeschäfte, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Cash-Pool stehen wie Hedging oder Garantien. Diese Tätigkeiten sind bei der Vergütungsberechnung für die Service- oder Mastergesellschaft berücksichtigt werden.

Auftragsentwicklung – verschärfte Voraussetzungen für die steuerlich Anerkennung:

Sofern eine österreichische Konzerngesellschaft als Auftragsforscher oder -entwickler eingesetzt und auf Basis von Cost plus vergütet wird, wird dies nur dann anerkannt, sofern die Tätigkeiten der österreichischen Gesellschaft tatsächlich unter der Leitung des ausländischen Konzernauftraggebers erfolgt.

Nach den VPR wird dies nur dann anerkannt, wenn der ausländische Auftraggeber selbst über fachkundiges technisches Personal zur Konzeption und Überwachung der Forschungsleistungen verfügt. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Entscheidungen über die Richtung der Entwicklungs- oder Forschungstätigkeit tatsächlich vom ausländischen Auftraggeber getroffen wurden. Ansonsten besteht das Risiko, dass eine Beteiligung an den Verwertungserlösen der Entwicklung oder Forschung gefordert wird (zB auf Basis Profit Split).

TPA Tipp

Die Substanz auf Ebene ausländischer Auftraggeber (zB Organigramm, Job Descriptions der Mitarbeiter) sollte ebenso wie die Entscheidungsprozesse rund um F&E im Detail dokumentiert werden.

Auftragsforschung im Konzern - Forschungsprämie

Sofern für die österreichische Forschungstätigkeit eine Forschungsprämie geltend gemacht werden kann, geht das BMF davon aus, dass diese als Standortvorteil in der Regel nicht weitergereicht werden darf. Nur in Ausnahmefällen und unter der – praktisch wohl schwierigen – Beweislast für den Steuerpflichtigen, dass auch zwischen Dritten die Forschungsprämie weitergereicht wird, wird dies anerkannt.

Konzernstrukturänderungen – diverse Verschärfungen zu beachten:

Bei Funktionsverlagerungen im Konzern stellt sich immer die Frage, ob inländischen Einheiten Entschädigungsleistungen zustehen (zB weil Gewinnpotenzial verlagert wird).

Die VPR enthalten eine Reihe von Verschärfungen in diesem Zusammenhang:

  • Die Höhe der Entschädigungsleistung ist unter Berücksichtigung der Sicht des Käufers sowie des Verkäufers und den ihren realistischerweise zur Verfügung stehenden Alternativen (im Sinne einer zweiseitigen Betrachtung) zu ermitteln, also nicht bloß einseitig.
  • Es hat eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre zu erfolgen, ob eine Verlagerung erfolgt (Verhinderung schleichender Funktionsverlagerung).
  • Inländische Einheiten dürfen Restrukturierungskosten dann nicht übernehmen, sofern sie bloß Routinefunktionen ausüben.

TPA Tipp

Konzernstrukturänderungen sollten immer besonders sorgfältig auf Entschädigungsansprüche hin geprüft werden!

Betriebsstätten – eine Reihe von Klarstellungen:

Das Update der Verrechnungspreisrichtlinien beinhaltet eine Reihe von Klarstellungen bzgl Betriebsstätten, insbesondere:

  • Eine feste Geschäftseinrichtung wird nicht begründet, wenn lediglich ein Schreibtisch in Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen mitbenutzt wird.
  • Eine Homeoffice-Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt und dem Arbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und dieser auch tatsächlich genutzt wird.
  • Es liegt keine Vertreterbetriebsstätte vor, wenn bloß vorübergehende Tätigkeiten oder bloß gelegentliche Vertragsabschlüsse gemacht werden.
  • Liegt die Haupttätigkeit einer Betriebsstätte darin für die Muttergesellschaft spezifische Dienstleistungen zu erbringen, dann ist ein fremdüblicher Verrechnungspreis anzusetzen. Auch dann, wenn lediglich administrative Verwaltungsleistungen erbracht werden, welche aus Sicht des Gesamtunternehmens eine Nebentätigkeit, aber die Haupttätigkeit der Betriebsstätte darstellen. Eine bloße at-cost Verrechnung ohne Gewinnaufschlag wird nicht länger als fremdvergleichskonform angesehen.
  • Erbringt eine Geschäftseinrichtung bloß vorbereitende oder hilfsweise Tätigkeiten, dann gilt sie nicht als Betriebsstätte. Von einer Hilfstätigkeit ist dann auszugehen, wenn sie nicht Teil des Kerngeschäfts des Unternehmens ist. Wird diese Tätigkeit auch für ein anderes Unternehmen ausgeübt, gleichgültig ob für Fremde oder Konzernschwestern, dann gilt diese Befreiung nicht und die Einrichtung ist als Betriebsstätte zu werten.
  • Server oder Maschinen können auch eine Betriebsstätte begründen, selbst wenn keine Menschen vor Ort arbeiten.

TPA Tipp

Sofern Mitarbeiter ausländischer Arbeitgeber längerfristig in Österreich tätig sind, sollte unbedingt ein Check bezüglich Betriebsstättenrisiko erfolgen, da die steuerlichen Risiken rund um Betriebsstätten nach unseren Erfahrungen steigen!

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