News
Kategorien
Kontakt
29. Oktober 2025
Lesezeit: 24
min.
news
Steuertipps für Selbstständige
Steuertipps für Selbstständige 2025: Dieser Artikel zeigt, wie Sie selbstständig Steuern sparen – rechtssicher und praxistauglich. Von Gewinnfreibetrag und (Öko-)Investitionsfreibetrag über Forschungsprämie, degressive/beschleunigte AfA, GWG und Pauschalierungen bis zum Homeoffice-/Arbeitsplatzpauschale.
Wir zeigen legale Steuertricks für Selbstständige , wie Sie damit den Gewinn mindern und als Einzelunternehmer Steuern sparen können.
Hier finden Sie weitere Steuertipps, mit denen Körperschaften ihren Gewinn mindern können.
Inhaltsverzeichnis
Gewinnfreibetrag 2025 – Investieren Sie noch bis zum 31.12.2025
Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können Sie auch heuer einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/ oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von tagesgenau mindestens vier Jahren, dies ist auch bei Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und bei der Pensionsplanung zu beachten; eventuell können sie rechtzeitig in die Pauschalierung wechseln.
Der Gewinnfreibetrag 2025 beträgt:
| Gewinnfreibetrag 2025 | Maximale zusätzliche Betriebsaugabe* | |
| 15,00% | bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 | EUR 4.950 |
| 13,00% | für den Gewinnanteil zwischen EUR 33.000 und 178.000 | EUR 23.800 |
| 7,00% | für den Gewinnanteil zwischen EUR 178.000 und 353.000 | EUR 36.050 |
| 4,50% | für den Gewinnanteil zwischen EUR 353.000 und 583.000 | EUR 46.400 |
* Maximaler GFB inklusive Grundfreibetrag bis zur Obergrenze dieser Bandbreite.
Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 46.400 und bei 50%iger Progression eine maximale Steuerersparnis von EUR 23.200. Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 kann der 15%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden, und zwar auch zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu.
TPA Newsletter abonnieren
Unsere Expert:innen informieren Sie über alle wichtigen Steuer-Änderungen und Steuerspartipps!
TPA Tipp
Erstellen Sie bald die Prognoserechnung für das Jahr 2025, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln. Es können auch solche Wertpapiere, die steuerlich zur Deckung von Pensionsrückstellungen verwendet werden dürfen, angeschafft werden. Wertpapiere müssen bei einem Regelwirtschaftsjahr 31.12. zum 31.12.2025 am Wertpapierdepot gebucht sein und dort mindestens 4 volle Jahre, tagesgenau berechnet, verbleiben.
TPA Tipp
Wertpapierorder sollten daher zeitgerecht unter Berücksichtigung der Feiertage vor dem Jahreswechsel getätigt werden. Außerdem kann das Angebot gegen Jahresende knapp werden, sodass eine frühere Anschaffung ratsam ist; Vorteil: Auch die 4-Jahresfrist endet früher.
TPA Tipp
Bei Betriebsübergaben, Betriebsverkäufen, Betriebsaufgaben und insbesondere auch bei Umgründungen ist darauf zu achten, dass die 4-jährige Betriebszugehörigkeit nicht vorzeitig beendet wird; die 4 Jahre müssen bei höherer Gewalt nicht erfüllt werden, dazu zählen nach der Judikatur auch krankheitsbedingte Änderungen.
Bis zu 22 % Investitionsfreibetrag von EUR 1 Mio
Breaking News
Durch einen Antrag im Parlament kam es aus budgetären Gründen im letzten Moment zu einer Änderung: Für die Monate November und Dezember 2025 gilt nur der zeitlich anteilige Höchstbetrag von EUR 166.667 (2/12 von 1 Mio); allerdings kann ein Überhang uU
- in das Jahr 2026 (!) vorgetragen werden, was durchaus vorteilhaft sein kann, oder
- in die Vormonate dies laufenden Wirtschaftsjahres 2025 mit geringerem IFB rückgetragen werden.
Der 20%ige bzw 22%ige (bis 31.10.2025 und ab dem 1.1.2027 10%ige bzw 15%ige) (ökologische) Investitionsfreibetrag – IFB mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 1 Mio. pro Betrieb und Jahr gilt für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten, neuen, körperlichen abnutzbaren Anlagegütern seit 2023. Die Definition der Anlagegüter für den 22%igen (vorher 15%igen) IFB erfolgte durch den BMF in der Öko–IFB-Verordnung. Insbesondere für Wirtschaftsgüter, die für die Deckung des Gewinnfreibetrages dienen, steht kein IFB zu; es ist also eine Doppelförderung für ein und dasselbe Wirtschaftsgut ausgeschlossen. Weiters steht bei Pauschalierung kein IFB zu, eine degressive AfA schadet aber nicht.
TPA Tipp
Es sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Investitionen – sofern wirtschaftlich sinnvoll – bereits im November/Dezember 2025 getätigt werden sollen, um den erhöhten IFB (allenfalls Öko-IFB) oder den befristeten Ökozuschlag (siehe dazu gleich unten) geltend zu machen. Auch von aktivierten Teilbeträgen von Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der IFB geltend gemacht werden, nicht jedoch von Anzahlungen.
TPA Tipp
Mit dem 20%igen IFB und der 30%igen degressiven AfA können Sie im Jahr der Anschaffung und Inbetriebnahme wirtschaftlich 50% der gesamten Anschaffungskosten von der Steuer absetzen (Hinweis: im Falle der Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte steht aufgrund der Halbjahresregel nur eine degressive Abschreibung in Höhe von 15% zu); allerdings nur, wenn der Deckel von 1 Mio nicht greift!
TPA Tipp
Dokumentieren Sie das Lieferdatum der im November und Dezember 2025 gelieferten Anlagen genau, ebenso die in diesem Zeitraum angefallenen Herstellungskosten. Nur wenn Sie dies entsprechend nachweisen können, steht der erhöhte IFB von 20% bzw. 22 % sicher zu.
TPA Tipp
Nur Anlagegüter mit zumindest vierjähriger Abschreibungsdauer sind begünstigt; achten Sie darauf bei der Erstellung des Anlagenverzeichnisses. Um eine Nachversteuerung des IFB zu vermeiden, muss das jeweilige Anlagegut auch 4 volle Jahre im Betrieb bleiben.
TPA Tipp
Ein Vortrag eines nicht ausgenützten IFB-Potentials auf die Obergrenze von EUR 1 Mio. in Folgejahre ist nicht möglich. Gerne unterstützt Sie bei Optimierungs–überlegungen zu Gewinnfreibetrag und/oder Investitionsfreibetrag Ihr TPA-Berater. Vom Öko-IFB ausgenommene Anlagegüter sind in der Fossile-Energieträger-VO des BMF definiert.
Befristeter Ökozuschlag von 15 %
Bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden (betriebliche oder private Sphäre) kann bei den Aufwendungen für thermische-energetische Sanierung oder für den Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem („Kesseltausch“) ein Ökozuschlag von 15 % als zusätzliche Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Maßnahme ist auf 2 Jahre befristet:
- bei den betrieblichen Einkünften erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2024 beginnt und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr;
- bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Aufwendungen, die im Kalenderjahr 2024 oder 2025 anfallen. Mangels Verlustvortrags bei V+V können die dem Ökozuschlag zugrunde liegenden Aufwendungen auch verteilt (also über 2025 hinaus) berücksichtigt werden.
Eine Doppelförderung im betrieblichen Bereich ist ausgeschlossen; wird der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen, steht kein Ökozuschlag zu.
TPA Tipp
Beim Ökozuschlag von 15 % gibt es keine Deckelung von EUR 1 Mio. Beim IFB sollten daher jene Wirtschaftsgüter des AV vorrangig angesetzt werden, die nicht ökozuschlagsfähig sind.
TPA Tipp
Da derzeit nicht geplant ist, dass diese Regelung verlängert wird, ziehen Sie solche für 2026 geplante Ausgaben ins Jahr 2025 vor.
Mit Forschungsprämie von 14% Steuer sparen
Die steuerfreie Forschungsprämie für inländische eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung (hier bis EUR 1 Mio) beträgt 14 % der begünstigten Forschungsaufwendungen, die Forschungsausgaben bleiben steuerlich dennoch voll absetzbar.
In bestimmten Fällen kann bei der Berechnung der Prämie ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu EUR 86.000 für jede forschende Person (Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer) angesetzt werden, das entspricht EUR 50 pro Forschungsstunde für maximal 1.720 berücksichtigungsfähige Stunden; Voraussetzung ist insbesondere die laufende Dokumentation der tatsächlichen Forschungsstunden.
TPA Tipp
Dokumentieren Sie Ihre Forschung gut, die neuen Richtlinien des BMF für die Forschungsprämie enthalten wertvolle Hinweise betreffend Personal- und Gemeinkostenberechnung und Dokumentationsanforderungen). Seien Sie bei der Erstellung des Antrags sehr gründlich, insbesondere die FFG ist bei der Beurteilung von Anträgen viel strenger geworden und die Ablehnungsquote liegt bei rd. 15-20 %. Unsere Experten mit langjähriger Erfahrung unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.
TPA Tipp
Die Beantragung der Forschungsprämie ist nicht an die Steuererklärung gekoppelt, die Antragsfrist endet tagesgenau vier Jahre nach Ende des in den Antrag einbezogenen Wirtschaftsjahres. Die Auszahlung kann auch für einzelne unstrittige Forschungsprojekte erfolgen.
Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) beträgt EUR 1.000. Die Sofortabsetzbarkeit gilt nicht für entgeltlich überlassene Wirtschaftsgüter und für Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen und nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung als Einheit aufzufassen sind (zB Gerüstteile im Gerüstbau).
TPA Tipp
Die GWG-Grenze von EUR 1.000 gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte, also auch für Arbeitnehmer, bei letzteren ist das jedenfalls eine Bruttogrenze (inkl. USt).
Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen
Aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung von Anlagegütern, die sich mindestens seit idR sieben Jahren im Betriebsvermögen befunden haben, können bei natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen außerbücherlich auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden. Der Veräußerungsgewinn bleibt dadurch zunächst steuerfrei, allerdings kommt es zu einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten und damit der AfA für die Ersatzbeschaffung um den steuerfrei belassenen Betrag. Anstelle der Sofortübertragung kann der Gewinn auch einer innerhalb idR eines Jahres zu verwendenden Übertragungsrücklage zugeführt werden, wodurch die aufgedeckte stille Reserve im Jahr der Veräußerung ebenfalls steuerfrei bleibt.
TPA Tipp
Bei unentgeltlicher Betriebsübergabe zu steuerlichen Buchwerten (meist in der Familie) läuft die Besitzfrist des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger weiter.
TPA Tipp
Bei höherer Gewalt, insb. Katastrophen entfällt die Voraussetzung der 7-jährigen Betriebszugehörigkeit, so auch bei Hochwasser. So können bspw. Gewinne durch Versicherungsentschädigungen infolge der Zerstörung von Anlagevermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben.
Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert
Früher konnte bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen nur der Grund und Boden des Anlagevermögens zum Buchwert entnommen werden. Die stille Reserve des Gebäudes musste in der Regel versteuert werden.
Die steuerneutrale Entnahme ist auch auf betriebliche Gebäude einschließlich Gebäude auf fremden Grund und Boden (zB Kleingartenhäuser im wirtschaftlichen Eigentum des (Unter-)Pächters, Superädifikate) und grundstücksgleiche Rechte (nur Baurechte) des betrieblichen Anlagevermögens ausgeweitet worden. Die Entnahme ins steuerliche Privatvermögen erfolgt seit 1.7.2023 idR zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten. Der Betrieb muss hierfür nicht verkauft, aufgegeben oder eingestellt werden.
Diese Verbesserung zielt insbesondere darauf ab, die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden für die Schaffung und private Vermietung von Wohnraum ertragsteuerlich attraktiv zu machen; dies betrifft z.B. auch Vierkanthöfe in der Land- und Forstwirtschaft, ist aber natürlich auch für andere früher betrieblich genutzte Immobilien anwendbar.
TPA Tipp
Auf Antrag kann nach dem 30.6.2023 für Gebäudeteile (Gebäude) anstelle des steuerlichen Buchwertes der gemeine Wert angesetzt werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: Betriebsaufgabe infolge Todes des Steuerpflichtigen oder infolge körperlicher oder geistiger Behinderung, oder der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Ein Antrag kann sinnvoll sein, wenn für den Aufgabegewinn der halbe Durchschnittssteuersatz geltend gemacht werden kann und/oder hohe steuerliche Verlustvorträge vorliegen.
Immobilien-
Steuerrecht
18. Februar 2025
News
4
Min. Lesedauer
Gebäudeentnahme zu steuerlichen Buchwerten
Entnahmen aus dem betrieblichen in den privaten Bereich erfolgen grundsätzlich mit dem Teilwert, wodurch die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Re...
Mit Gebäudeabschreibung Steuer sparen
- Betriebsgebäude können ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mit 2,5 % p.a. abgeschrieben werden, ein höherer AfA-Satz ist bei Vorliegen eines begründeten Gutachtens eines Sachverständigen möglich.
- Betriebsgebäude in Leichtbauweise können nach der Verwaltungspraxis ohne Nachweis mit 4 % p.a. abgeschrieben werden.
- Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken verwendet werden, können nur mit 1,5 % p.a. abgeschrieben werden, außer die Errichtung erfolgte vor 1915 – dann AfA von 2 % p.a.
- Beschleunigte Abschreibung: Gebäude können im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA mit dem dreifachen und im 2. Jahr mit dem doppelten Satz (siehe unten) abgeschrieben werden.
- Erweiterte beschleunigte Abschreibung: Wohngebäude, deren Fertigstellung zwischen 01.01.2024 und 31.12.2026 erfolgt, können mit 4,5 % p.a. für die ersten 3 Jahre abgeschrieben werden (d.h. 3 Jahre das 3-fache). Das hergestellte Wohngebäude muss mindestens den Gebäudestandard „Bronze“ des klimaaktiv Kriterienkatalogs des BMK erfüllen. Beachten Sie, dass nach dem ME des AbgÄG 2025 die erweiterte beschleunigte Abschreibung nur bei erstmaliger Nutzung des Gebäudes zur Einkünfteerzielung anwendbar ist.
- Instandsetzungen bei Betriebsgebäuden, die Personen für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, müssen steuerlich auf 15 Jahre verteilt werden; eine Sofortabsetzung der Instandsetzung ist bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer und auch dann, wenn das Betriebsgebäude nicht Wohnzwecken dient, zwingend.
TPA Tipp
Erhalten Sie Ihr zu Wohnzwecken überlassenes Betriebs-Gebäude laufend durch kleinere, sofort absetzbare Reparaturen in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die zwingende steuerliche Verteilung auf 15 Jahre und können jährlich Steuer sparen.
Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Für ab 01.07.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die mögliche Absetzung für Abnutzung – AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes, wobei die AfA des Jahres 2 nicht höher als jene des Jahres 1 sein darf und die AfA der Jahre 1 und 2 nicht geringer als die AfA des Jahres 3 sein darf.
Auch bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht (nur) bei beschleunigter Abschreibung die volle Jahres-AfA zu. Die Begünstigung der vorgezogenen Abschreibung steht nicht zu, wenn eine höhere Abschreibung als die Normal-AfA von 2,5 % bzw 1,5 % vorgenommen wird.
So sehen die Abschreibungssätze für Gebäude aus:
Gebäude in der außerbetrieblichen Sphäre bzw. betriebliche Gebäude zu Wohnzwecken:
| AfA für Anschaffungen /Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu | |
| Jahr 1 – 4,5 % | das 3-fache des Jahres 3 |
| Jahr 2 – 3,0 % | das 2-fache des Jahres 3 |
| Ab Jahr 3 | 1,5 % |
Gebäude in der betrieblichen Sphäre, ausgenommen jene zu Wohnzwecken (s.o.):
| AfA für Anschaffungen /Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu | |
| Jahr 1 – 7,5 % | das 3-fache des Jahres 3 |
| Jahr 2 – 5,0 % | das 2-fache des Jahres 3 |
| Ab Jahr 3 | 2,5 % |
TPA Tipp
Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für nachträglich errichtete Gebäudeteile, die nach der Judikatur als eigenes Wirtschaftsgut zu betrachten und abzuschreiben sind, z.B. Dachbodenausbau. Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für spätere erstmalige Vermietungen bspw. im Jahr 2025, wenn die ursprüngliche Anschaffung oder Herstellung der Immobilie nach dem 30.6.2020 erfolgte.
TPA Tipp
Beachten Sie auch die erweiterte beschleunigte Abschreibung für die ersten 3 Jahre, wo Sie 3-mal das 3-Fache absetzen können (siehe oben).
Degressive Abschreibung von 30 %
Die steuerliche Abschreibung (AfA) kann für bestimmte Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt werden, unverändert mit einem fixen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw Restbuchwert anzuwenden – „degressive Abschreibung“. Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.
Diese degressive AfA muss für ab 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter bei UGB-Bilanzierern bereits im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss geltend gemacht werden. Es gilt die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz, die Geltendmachung allein im Weg eine Mehr-Weniger-Rechnung ist nicht mehr zulässig. Steuerpflichtige mit E-A-Rechnung oder rein steuerlicher Bilanzierung unterliegen keiner solchen Einschränkung.
Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind u.a. folgende Wirtschaftsgüter:
- Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonder-Abschreibungsregeln unterliegen
- Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 Gramm pro Kilometer
- Gebrauchte oder unkörperliche Wirtschaftsgüter, (rück-)ausgenommen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder die von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschafter erworben wurden, dies unabhängig davon, welchem Zweck diese dienen
- Bestimmte Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
TPA Tipp
Es besteht die einmalige Möglichkeit, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln; dies wird idR dann gemacht werden, wenn nach einigen Jahren die lineare AfA höher ist als die degressive.
TPA Tipp
Photovoltaikanlagen sind idR vom Gebäude getrennt abzuschreiben und können im Betrieb zu einer degressiven AfA und einem IFB berechtigen.
Unsere Leistungen für Sie
Steuersparen bei Bilanzieren
Auch als Bilanzierer haben Sie die Möglichkeit, durch das Vorziehen von laufenden Aufwendungen den Gewinn zu reduzieren, wenn und soweit die Leistung tatsächlich 2025 bezogen wird; Anzahlungen hingegen sind zu aktivieren und Vorauszahlungen für Zeiträume nach 2025 sind abzugrenzen.
TPA Tipp
Wenn Sie einige Ihrer Aufträge vor dem Jahresende nicht fertigstellen, verschieben Sie infolge der Bilanzierung als unfertige Erzeugnisse oder noch nicht abrechenbare Leistungen die Gewinnrealisierung ins nächste Jahr. Beachten Sie die Auswirkungen auf Ihre Bilanzkennzahlen.
TPA Tipp
Prüfen Sie, ob Sie alle Rückstellungen berücksichtigt haben. Zu beachten ist, dass langfristige Rückstellungen mit 3,5 % p.a. abzuzinsen sind.
TPA Tipp
Einzelwertberichtigungen zu nicht mehr (voll) werthaltigen Forderungen sind ebenso wie auch pauschale Wertberichtigungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zulässig. Prüfen Sie, ob Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können.
Pensionszusage und Rückstellung
Durch Abschluss einer betrieblichen Pensionszusage vor dem Jahresende können bspw GmbHs mit einem Regelwirtschaftsjahr 31.12. bei Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere steuerlichen Regelungen den steuerlichen Gewinn durch Bildung einer Pensionsrückstellung reduzieren. Steuerrechtlich besteht in diesem Zusammenhang ein Deckungserfordernis (siehe unten).
TPA Tipp
Eine Pensionszusage muss steuerlich strengen Regelungen genügen und idR über mindestens 7 Jahre angespart werden.
Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Bis zum 31.12.2025 müssen Sie bestimmte Wertpapiere zu 50 % der am 31.12.2024 ausgewiesenen/errechneten steuerlichen Pensionsrückstellung angeschafft haben, andernfalls kommt zwingend ein Gewinnzuschlag von 30 % der Unterdeckung zur Anwendung.
Auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und Anteilsscheine an bestimmten Immobilienfonds und Kapitalanlagefonds werden angerechnet.
TPA Tipp
Es gibt nur 1x pro Wirtschaftsjahr einen Zuschlag, maßgeblich ist nur die höchste Unterdeckung pro Wirtschaftsjahr.
TPA Tipp
Wenn Sie zur Beschaffung von Liquidität Deckungswertpapiere verkaufen, können Sie mit der Ersatzbeschaffung bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres zuwarten.
Steuersparen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen optimieren, indem Sie Betriebsausgaben vor dem 31.12.2025 bezahlen, diverse Vorauszahlungen leisten (gewisse Einschränkungen sind dabei zu beachten), bzw. Rechnungen an Ihre Kunden erst nach dem 31.12.2025 legen.
TPA Tipp
Beachten Sie die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.
TPA Tipp
Aufgrund der beschlossenen Verbreiterung der Tarifstufen für das Jahr 2026 um 1,73 % können sich in 2025 abgesetzte Ausgaben steuerlich u.U. stärker auswirken.
Homeoffice für Selbstständige – mit Arbeitsplatzpauschale Steuer sparen
Selbstständige können seit 2022 pauschal bis zu EUR 1.200 p.a. als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung, AfA etc. geltend machen, wenn zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.
- Ein Pauschale von EUR 1.200 p.a. steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, für die dem Selbstständigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht oder diese im Jahr 2025 höchstens EUR 13.308 betragen.
- Ein Pauschale von EUR 300 p.a. steht zu, wenn die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Selbstständigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, EUR 13.308 übersteigen.
- Neben diesem Pauschale sind Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis höchstens EUR 300 abzugsfähig.
- Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
- Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr steht das Pauschale nur anteilig zu.
TPA Tipp
Das Arbeitsplatzpauschale kann auch bei Anwendung der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nicht für tatsächliche Aufwendungen für ein Arbeitszimmer.
Jahreskarte für Selbstständige
Selbstständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen und Steuer sparen, sofern diese Karten auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.
TPA Tipp
Dieser Betriebsausgabenabzug steht auch allen zu, die die Basispauschalierung oder die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen.
Nachzahlung von SVS-Beiträgen
Das Finanzamt erkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine „Vorauszahlung“ von GSVG-Beiträgen insoweit an, als diese höchstens der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht und diese sorgfältig geschätzt oder berechnet wurden. Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage unterjährig hinaufzusetzen oder bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen. Solcher Art vorgeschriebene vorläufige Beiträge müssen jedoch vor Ende des Jahres entrichtet werden, damit sie als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
TPA Tipp
Rechnen Sie bei der SVS mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer „freiwilligen“ Vorauszahlung Ihren Gewinn bereits in 2025 reduzieren und dad4urch Steuer sparen.
Antrag auf SVS-Befreiung für Kleinunternehmer
Sind Sie gewerblicher Einzelunternehmer oder Arzt, der nach dem FSVG versichert ist, so können Sie bei einem Antrag bis zum 31.12.2025 unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) eine Beitragspflicht im Jahr 2025 vermeiden. Eine der Voraussetzungen ist, dass Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nur in geringem Ausmaß (geringe Einkünfte, Umsatz unter der Kleinunternehmergrenze des UStG) ausüben.
TPA Tipp
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz (zB bei Arbeitsunfällen) bleibt aufrecht!
TPA Tipp
Den optimalen Weg zur Gründung eines Unternehmens zeigt Ihnen unser Artikel „Start-Ups: In 6 Schritten zum eigenen Unternehmen“ auf.
Meldepflicht für neue Selbstständige
Neue Selbstständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt ein Strafzuschlag von 9,3 % zur Anwendung. Das Überschreiten muss dabei spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Erstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden.
TPA Tipp
Die Versicherungsgrenze für neue Selbstständige ist – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen – einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (2025 EUR 6.221,28 p.a.; dieser Wert gilt auch für 2026, weil die Geringfügigkeitsgrenze per 1.1.2026 ausnahmsweise nicht valorisiert wird). Daher: allenfalls Meldung an die SVS vor Einreichung der Steuererklärung.
Basispauschalierung: Höhere Werte ab 2025 und 2026
Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Basispauschalierung wurde deutlich erhöht. Bis zum Jahr 2024 lag die Umsatzgrenze bei EUR 220.000, 2025 liegt sie bei EUR 320.000 und im Jahr 2026 wird sie EUR 420.000 (jeweils der Vorjahresumsatz) betragen.
Damit können Gewerbetreibende und Selbstständige mit echter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihre Betriebsausgaben unter gewissen Umständen ohne Nachweis pauschal absetzen.
Bei Einkünften aus kaufmännischer oder technischer Beratung, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, für Aufsichtsräte, Hausverwalter, sowie bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit bleibt der Pauschalsatz für Betriebsausgaben bei 6 %. Für alle übrigen Einkünfte steigen die Pauschalsätze von bisher 12 % auf 13,5 % im Jahr 2025 und auf 15 % ab dem Jahr 2026. Damit erhöht sich die maximale Höhe der Betriebsausgaben, die ohne Nachweis geltend gemacht werden können im Jahr 2026 bei 6 % Betriebsausgabenpauschale auf EUR 25.200 und bei 15 % Betriebsausgabenpauschale sogar auf EUR 63.000!
Zusätzlich dürfen bestimmte Betriebsausgaben zusätzlich abgesetzt werden, z.B. Ausgaben für Löhne, Fremdleistungen, Waren, Sozialversicherungsbeiträge, Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages. Nicht abgesetzt werden kann aber bspw. die Abschreibung (AfA) oder der Buchwert abgegangener Anlagen, sodass der Erlös aus einem Anlagenverkauf dann voll versteuert werden muss.
Ein Abgehen von der Pauschalierung ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig. Eine neuerliche Anwendung der Pauschalierung ist erst nach fünf Jahren möglich.
Eine Vorsteuerpauschalierung, diese beträgt 1,8 % des Jahresnettoumsatzes, wäre neben der Basispauschalierung möglich. Durch die Anhebung der Umsatzgrenzen könnten im Jahr 2026 bis zu max. EUR 7.560 an pauschalen Vorsteuern abgesetzt werden.
TPA Tipp
Diese Basispauschalierung ist besonders für jene einkommensteuerpflichtigen Geschäftsführer, Vortragenden und Freiberufler interessant, die aus diesen Einkünften nur geringe Ausgaben (selbst) abdecken müssen.
Kleinunternehmer-Pauschalierung bis EUR 55.000
Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht im Jahr 2025 Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Umsätzen bis grundsätzlich EUR 55.000 bei Einkünften als Freiberufler oder Gewerbetreibender zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Auf Antrag werden bei dieser Pauschalierung die Betriebsausgaben mit den folgenden Prozentsätzen der Betriebseinnahmen (ohne USt) festgesetzt:
- 45% bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben, höchstens aber EUR 24.750;
- 20% bei Dienstleistungsunternehmen, höchstens aber EUR 11.000.
Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach dem höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgte durch eine Verordnung des BMF.
Zusätzlich zum Pauschale können
- die im jeweiligen Jahr bezahlten (!) Sozialversicherungsbeiträge,
- der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags,
- pauschal 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket und
- das Arbeitsplatzpauschale
abgezogen werden, weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten sind als Sonderausgabe abzugsfähig. Weiters entfällt die Pflicht zur Führung von Anlagekarteien und Wareneingangsbüchern. Eine Entnahme von Anlagevermögen während dieser Pauschalierung ist nicht steuerwirksam.
TPA Tipp
Es empfiehlt sich, die Anlagekartei auch bei Pauschalierung zu führen, um später bei Nicht-Pauschalierung eine Grundlage zur Geltendmachung der Abschreibung zu haben, zumindest sollten die Rechnungen von Anschaffungen/Herstellungen und Instandsetzungen aufbewahrt werden.
TPA Tipp
Bei höheren Betriebsausgaben, insbesondere bei Verlusten, wird die „freiwillige“ exakte Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse weiterhin vorteilhaft sein. Gleiches gilt für den Fall von Investitionen ins Anlagevermögen, da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag bei Pauschalierung nicht zustehen. Wird von dieser Kleinunternehmer-Pauschalierung abgegangen, kann diese Begünstigung erst wieder nach Ablauf von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.
TPA Tipp
Besonders bei „nebenberuflichen“ Einkünften von Vortrags- und Autorenhonoraren mit geringen Ausgaben kann die Pauschalierung interessant sein, sie vermeiden damit uU lange Diskussionen mit dem Finanzamt über einzelne Belege.
Zu weiteren Pauschalierungen siehe unsere Broschüre 1×1 der Steuern 2025 auf unserer TPA Website.
Steuerberatung
14. Januar 2025
Publikationen
2
Min. Lesedauer
Das 1×1 der Steuern – Österreich 2025
Der große Überblick über das österreichische Steuerrecht! Die Broschüre „Das 1×1 der Steuern Österreich 2025“ bietet Ihnen einen Wegweiser durch die Fülle de...
Ab 2025: Kleinunternehmerbefreiung in der USt bis EUR 55.000
Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland oder (neu ab 2025) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat betreiben und die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer und können eine Umsatzsteuerbefreiung sowie Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Umgekehrt steht kein Vorsteuerabzug zu.
Voraussetzung ist, dass die Umsatzgrenze von EUR 55.000 (Bruttogrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr 2024 nicht und im laufenden Kalenderjahr 2025 noch nicht überschritten wurde. Bestimmte unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze und Hilfsgeschäfte bzw. Umsätze aus der Veräußerung von Anlagevermögen bleiben bei der Ermittlung des Vergleichswerts unberücksichtigt.
Wurde die neue Bruttogrenze von EUR 55.000 im Vorjahr 2024 unterschritten, wird sie m laufenden Jahr 2025 aber überschritten, so gilt eine einmalige Toleranzgrenze von bis zu 10% (somit eine Bruttogrenze von insgesamt EUR 60.500 im laufenden Jahr). Wird auch diese Grenze im laufenden Jahr 2025 überschritten, unterliegen ab dem Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, alle weiteren Umsätze der Umsatzsteuer. Eine rückwirkende Steuerpflicht (wie in Jahren bis 2024) bei Überschreiten der Umsatzgrenze zuzüglich Toleranzgrenze tritt ab 2025 nicht mehr ein.
Sofern die Umsatzgrenze von EUR 55.000 im laufenden Jahr 2025 überschritten wurde (auch dann, wenn die Umsätze insgesamt noch innerhalb der Toleranzgrenze von EUR 60.500 geblieben sind), steht ab dem Folgejahr 2026 die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht zu und sind die Umsätze 2026 unabhängig von der Höhe umsatzsteuerpflichtig!
Mehr zu Kleinunternehmerregelung 2025.
TPA Tipp
Sie dürfen als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen! Es besteht daher auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Sie ersparen sich auch die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, sofern keine Steuer zu entrichten ist.
TPA Tipp
Ein Verzicht auf diese Kleinunternehmer-Steuerbefreiung kann beim Finanzamt beantragt werden; die Bindungswirkung für fünf Jahre ist zu bedenken. In FinanzOnline ist ein solcher Antrag auf Regelbesteuerung ersichtlich. Ein späterer Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung ist bis Ende Jänner des betreffenden Jahres schriftlich gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
TPA Tipp
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmergrenze mit dem Ergebnis des Rechts auf Vorsteuerabzug kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn
- nur Leistungen an Unternehmer erbracht werden, und/oder
- größere Investitionen geplant sind.
TPA Tipp
Auch ausländische Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat betreiben, können für ihre inländischen österreichischen Umsätze – bspw aus der Vermietung eines Appartements – ab 2025 erstmals unter bestimmten Umständen von der Kleinunternehmerbefreiung Gebrauch machen.
TPA Tipp
Prüfen Sie rechtzeitig und noch vor Jahresende, ob Sie die neue Umsatzgrenze von EUR 55.000 (brutto) im Jahr 2024 und im Jahr 2025 unterschritten haben bzw. voraussichtlich unterschreiten werden. Achten Sie auf die Einhaltung dieser Grenzen auch dann, wenn Sie die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer in Anspruch nehmen wollen.
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern
Verluste von kapitalistischen, kaum mittätigen Mitunternehmern (idR Kommanditisten) sind bei natürlichen Personen nur bis zu 100 % der einbezahlten/aufgebrachten Einlage abzugsfähig, ein negatives Kapitalkonto führt zu einem eigenen Wartetastenverlust und kann erst mit späteren Gewinnen aus dieser Quelle verrechnet werden.
TPA Tipp
Wenn Sie unbeschränkt haften oder ausreichend mittätig sind, greift die 100-% Grenze nicht und sind Verluste mit anderen Einkünften grundsätzlich ausgleichsfähig.
Ausgaben nach Katastrophenschäden
Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder beruflich genutzten Vermögens können grundsätzlich (abgesehen bspw von Aktivierungen) in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.
Der Finanzminister verschenkt aber nichts: Steuerfreie Zuwendungen, zB aus Katastrophenfonds, Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden kürzen diese steuerlichen Aufwendungen.
TPA Tipp
Geben Sie Ihrem Steuerberater auch steuerfreie Zuwendungen und Subventionen bekannt, andernfalls dieser Ihre Steuer zu niedrig berechnet und dies später zu einem „bösen Erwachen“ führen kann.
TPA Tipp
Sofort abzugsfähig sind:
- Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen: Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, Mauertrocknung, Reinigung etc.
- Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände, zB Ausmalen oder Reparatur betrieblicher Gebäude, Maschinen etc.
- Kosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Gegenständen, bspw. außerplanmäßige Abschreibung.
Ersatzinvestitionen nach Katastrophenschäden
Investitionen in neue Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Gebäude infolge von Katastrophenschäden sind zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer abzuschreiben. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, können Investitionsbegünstigungen (insb. investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, (Öko-)Investitionsfreibetrag, degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung für Gebäude) in Anspruch genommen werden. Erhaltene steuerfreie Zuwendungen bzw. Zuschüsse der öffentlichen Hand kürzen die steuerlichen Anschaffungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für Investitionsbegünstigungen.
Soweit für den zerstörten Vermögensgegenstand, zB Maschine eine Versicherungsentschädigung gezahlt wird und diese Entschädigung höher ist als der Restbuchwert, müssen diese „stillen Reserven“ grundsätzlich der Besteuerung unterworfen werden.
TPA Tipp
Für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften besteht jedoch – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, diese stillen Reserven auf bestimmte andere neue Wirtschaftsgüter oder ins nächste Jahr zu übertragen! Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
TPA Tipp
Durch Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags (IFB) kann auch ein steuerlich ausgleichs- und vortragsfähiger Verlust entstehen. Im Falle einer Verlustsituation im Katastrophenjahr kann dadurch ein erhöhter Verlustvortrag für Folgejahre erzeugt werden.
Betriebliche Spenden absetzbar
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des steuerpflichtigen Gewinnes des laufenden Jahres vor Abzug des Gewinnfreibetrages und der abzugsfähigen Zuwendungen und Spenden als Betriebsausgaben absetzbar. Sie helfen, Steuer zu sparen und kürzen auch die Bemessungsgrundlage für die SV-Beiträge. Darüberhinausgehende Spendenbeträge können uU als Sonderausgabe abgesetzt werden. Die begünstigten Spendenempfänger müssen am Tag der Spende in der Liste des BMF aufscheinen.
2024 wurde die Spendenbegünstigung stark ausgeweitet, insb. auf die Bereiche Sport, Bildung, Kunst & Kultur.
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo.
TPA Tipp
Wollen Sie erstmals in die BMF-Liste aufgenommen werden, muss hierfür zumindest ein volles Geschäftsjahr von 12 Monaten vergangen sein; achten Sie darauf bei der Gründung eines gemeinnützigen Rechtsträgers. Neugründer sind somit idR ausgeschlossen.
TPA Tipp
Geld- und Sachspenden aus dem Betriebsvermögen in Katastrophenfällen sind ohne betragliche Begrenzung absetzbar, wenn damit eine Werbewirkung verbunden ist. Die Werbewirkung ist zB dann gegeben, wenn in regionalen oder überregionalen Medien oder auf der Firmenhomepage über Spenden an Betroffene der Hochwasserkatastrophe berichtet wird. Eine entsprechende Dokumentation für spätere Betriebsprüfungen ist dringend zu empfehlen.
TPA Tipp
Privatstiftungen können KESt-frei an die BMF-Listenempfänger spenden; diesbezüglich ist keine Meldung erforderlich.
TPA Tipp
Echtes Sponsoring fällt nicht unter die strengen Abzugsregeln für Spenden.
Katastrophenschäden und Betriebsausgabenpauschalierung
Bei der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung ist eine gesonderte Berücksichtigung von Katastrophenschäden nicht möglich, da durch die pauschalen Sätze sämtliche bzw nahezu alle Betriebsausgaben erfasst sind. Versicherungsentschädigungen und teilweise sogar Subventionen sind aber zusätzlich als Betriebseinnahmen anzusetzen und zu versteuern.
TPA Tipp
Es ist daher zu prüfen, ob in Jahren von Katastrophenschäden wirklich von der Pauschalierung Gebrauch gemacht werden soll oder ob ein Übergang zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sinnvoll ist.
TPA Newsletter abonnieren
Unsere Expert:innen informieren Sie über alle wichtigen Steuer-Änderungen!
Verzinsung in der Umsatzsteuer
Für den Bereich der Umsatzsteuer gibt es eine eigenständige Verzinsungsregelung. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Umsatzsteuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen werden daher künftig noch teurer.
Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung; bei Nachforderungen ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst. Beträge bis EUR 50 werden nicht vor- oder gutgeschrieben.
TPA Tipp
Bei einer Umsatzsteuernachzahlung idR ab EUR 2.000 droht nicht nur ein Finanzstrafverfahren, sondern fallen auch Umsatzsteuerzinsen an. Machen Sie daher im Zweifel einen Vorsteuerabzug erst in der Jahreserklärung und keinesfalls in der UVA geltend.
TPA Tipp
Überprüfen Sie außerdem regelmäßig, also zumindest einmal pro Jahr die UID Ihrer Lieferanten mit der Stufe 2.
Energieabgabenvergütung
Ein Vergütungsantrag ist für Produktionsbetriebe möglich und muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2020 und folgende kann ein Vergütungsantrag somit noch bis zum 31.12.2025 gestellt werden.
TPA Tipp
Stellen Sie den Antrag für 2020 bis Ende 2025, eventuell noch fehlende Unterlagen können idR im Vorhaltsverfahren nachgeliefert werden.
Aufbewahrung von Unterlagen
Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für die Unterlagen des Jahres 2018 grundsätzlich am 31.12.2025. Bei EDV-Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender Form auf Datenträgern aufzubewahren. Bei einem anhängigen Abgaben- und Gerichtsverfahren sind die Unterlagen trotz Fristenablaufes weiter aufzubewahren.
TPA Tipp
Bitte beachten Sie die Aufbewahrungspflicht von grundsätzlich sieben vollen Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr geendet hat. Beachten Sie aber bspw die 10jährige Aufbewahrungspflicht bei Kurzarbeit sowie bei der Investitionsprämie, jeweils nach dem Kalenderjahr der letzten Auszahlung. Wir empfehlen daher generell eine Aufbewahrung von zumindest 10 vollen Jahren.
Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden.
Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen und Belege, beispielsweise betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten, Großreparaturen etc.) sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Voraussetzung ist, dass die urschriftgetreue, inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe gewährleistet ist.
TPA Tipp
Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Veräußerungsgewinn, was idR wesentlich mehr ist.
TPA Tipp
Der neue 30%ige Umwidmungszuschlag gilt bei der Veräußerung von Grund und Boden für alle Umwidmungen ab dem 1.1.2025, der Umwidmungszuschlag gilt nicht für Gebäude.