Steuertipps für Körperschaften – Gewinn mindern & Steuern sparen

Steuertipps für Körperschaften – Gewinn mindern & Steuern sparen

Steuertipps für Körperschaften – Gewinn mindern & Steuern sparen

Wer 2025 Gewinn mindern und Liquidität sichern will, braucht klare Stellschrauben: die passende Rechtsform (GmbH/FlexCo), 23 % KöSt, Verlustvorträge (in Ausnahmen 100 %), Gruppenbesteuerung, Holding-Privileg, Einlagenrückzahlung statt Ausschüttung sowie TWA/Abwertungen.

Dieser Artikel zeigt ergänzend zu den Steuertipps für Selbstständige, wie Unternehmen Steuern sparen können – inklusive TPA Tipps zu Zeitpunkten, Fristen und Dokumentation.

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Inhaltsverzeichnis

FlexCo – Die neue Kapitalgesellschaft

Die Flexible Kapitalgesellschaft – kurz FlexCo – wurde in Österreich insbesondere für Start-ups und Mitarbeiterbeteiligungen neu geschaffen, kann aber auch bei der Unternehmensnachfolge eine größere gesellschaftsrechtliche Flexibilität bieten. Für die FlexCo gelten – soweit das „FlexKap-Gesetz“ keine eigenen Regelungen enthält – die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Das Mindeststammkapital beträgt wie bei GmbHs EUR 10.000, wovon bei der FlexCo wie bei der GmbH TEUR 5 bei Gründung eingezahlt werden müssen. Die Mindeststeuer beträgt seit 2024 EUR 500 p.a., d.h. EUR 125 pro vollem Quartal.

TPA Tipp

Wenn Sie insbesondere weder Mitarbeiterbeteiligungen noch hybride Finanzierungen von Investoren planen, bleiben Sie bei der bekannten GmbH und vermeiden Sie damit allfällige rechtliche Nachteile einer FlexCo. Sie können später bei Bedarf jederzeit die GmbH ohne Steuerbelastung in eine FlexCo unter Wahrung der Identität formwechselnd umwandeln.

23%iger KöSt-Satz

Der Steuersatz für Körperschaften beträgt ab der Veranlagung 2024 23%.

TPA Tipp

Ob 2026 mit einer KöSt-Senkung oder -Erhöhung zu rechnen ist, oder ob der KöSt-Satz gleichbleibt, ist naturgemäß ungewiss. Wenn Sie bspw. vorhaben, eine gewinnbringende Transaktion zum 31.12.2025 abzuwickeln, und infolge der hohen Staatsschulden eher eine Steuererhöhung erwarten, könnte sich bei einem Regelbilanzstichtag die Gewinnrealisierung im laufenden Jahr 2025 empfehlen.

100%ige Verlustverrechnung

Generell gilt – anders als bei natürlichen Personen – bei Körperschaften die 75%ige Verrechnungsgrenze von Verlustvorträgen, sodass mindestens 25 % des Gewinnes mit 23 % KöSt belastet werden, also eine 5,75%ige Mindestbesteuerung des Gewinnes erfolgt. Davon gibt es allerdings insbesondere folgende gesetzliche Ausnahmen:

  • Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG
  • Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen, auch bei Gruppenmitgliedern
  • Liquidationsgewinne gemäß § 19 KStG
  • Nachversteuerungsbeträge aus ausländischen Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern
  • Bestimmte Gewinne aus der Wegzugsbesteuerung
  • Gewinne von Gruppenmitgliedern, die mit Vorgruppenverlusten oder Außergruppenverlusten verrechnet werden.

TPA Tipp

Wenn Ihre Gesellschaft ausreichend steuerliche Verlustvorträge hat, können Sie als Gesellschafter auch auf nicht werthaltige Forderungen vor dem Bilanzstichtag 31.12. verzichten, um damit die Bilanz uU rechtzeitig zu sanieren (Debt-Equity-Swap); dafür fällt dann in der GmbH keine Körperschaftsteuer an, auch wenn die Forderung nicht mehr voll werthaltig sein sollte.

TPA Tipp

Wenn Sie noch vor dem Jahresende eine Unternehmensgruppe bilden, können Sie beim Gruppenmitglied in den Genuss der 100%igen Verrechnung von Vorgruppenverlusten kommen.

TPA Tipp

Nach der Judikatur des VwGH ist es zulässig, dass auch eine EU-Muttergesellschaft Gruppenträger einer inländischen Tochter-GmbH als Gruppenmitglied wird. Auch in diesem Fall greift die 100%ige Verrechnung von Vorgruppenverlusten beim österreichischen Gruppenmitglied.

TPA Tipp

Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern können nur zu 75 % im Inland abgezogen werden, der Rest geht in den laufenden Verlustvortrag des Gruppenträgers. In späteren Jahren erfolgt idR eine volle Nachversteuerung der im Inland geltend gemachten Verluste, wobei Nachversteuerungsbeträge gegebenenfalls zu 100% (ohne Verrechnungsgrenze) mit vorhandenen Verlustvorträgen verrechenbar sind.

Verschiebung der KESt auf Ausschüttungen

Ausschüttungen aus GmbHs an ihre Gesellschafter unterliegen bei natürlichen Personen – soweit keine Einlagenrückzahlung vorliegt – der 27,5%igen KESt, die innerhalb einer Woche an das Finanzamt abzuführen ist.

TPA Tipp

Grundsätzlich besteht gesellschaftsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, im Beschluss der Gewinnausschüttung einen späteren Fälligkeitstag festzulegen, womit auch die Fälligkeit der KESt in die Zukunft verschoben werden kann. Wiederholte Gewinnausschüttungen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses möglich.

Steuersparen mit dem Holding-Privileg

Holdinggesellschaften in der Rechtsform einer GmbH, FlexCo oder AG können Gewinnausschüttungen aus Tochter-Kapitalgesellschaften idR steuerfrei vereinnahmen und dadurch die gesamte Ausschüttung ohne KESt-Belastung reinvestieren.

TPA Tipp

Wenn Sie hohe Gewinnausschüttungen erwarten, kann eine vorherige Einbringung ihrer Beteiligung nach Artikel III UmgrStG in eine Holding GmbH/FlexCo – sofern berufsrechtlich und gesellschaftsrechtlich zulässig – vorteilhaft sein, um die KESt zu sparen. Sie haben damit höhere liquide Mittel, um bspw Investitionen in Immobilien zu tätigen.

Rückgängigmachung einer VGA

Grundsätzlich besteht steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Regelbilanzstichtag die Möglichkeit, verdeckte Gewinnausschüttungen vor dem Ende des Kalenderjahres durch Einstellung einer Forderung gegen den begünstigten Gesellschafter rückgängig zu machen. Damit kann die darauf entfallende KESt und KöSt vermieden werden.

TPA Tipp

Überprüfen Sie vor dem Jahresende verdächtige Ausgaben im Hinblick auf ihre betriebliche Veranlassung. Alle Geschäfte zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter (bzw. dessen nahen Angehörigen) haben dem Grundsatz der Fremdüblichkeit zu entsprechen und sollten – am besten schriftlich – dokumentiert sein. Ausnahmen gibt es bei inländischen Nutzungseinlagen in inländische GmbHs.

Weg mit der Mindest-KöSt durch Umwandlung

Nur Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) und vergleichbare ausländische Gesellschaften unterliegen in Österreich der Mindest-KöSt, daher können Sie dieser durch Umwandlung in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft entgehen. Dabei ist insbesondere auf die KESt-pflichtige Ausschüttungsfiktion, Verlustvorträge und Grunderwerbsteuer sowie auf die Änderungen in der Sozialversicherung der Gesellschafter zu achten.

TPA Tipp

Bei Umwandlung Ihrer GmbH bspw. in ein Einzelunternehmen auf den 30.3.2025 entfällt für das ganze Jahr 2025 die Mindest-KöSt. Sie beträgt für alle GmbHs und FlexCos unabhängig vom Datum der Gründung und von der Höhe des Stammkapitals EUR 500 p.a., EUR 125 pro vollem Quartal.

Rechtsform-
gestaltung &
Umgründungen

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Steuersparen mit der optimalen Rechtsform

Welche Rechtsform für Ihr Unternehmen die optimale ist, hängt von vielen Faktoren ab. Prüfen Sie immer individuell die Rahmenbedingungen und treffen Sie dann...

TPA Tipp

In Abhängigkeit von der Gewinnhöhe kann das Einzelunternehmen günstiger als die GmbH sein.

TPA Tipp

Welche Aspekte insbesondere steuerlich für die jeweilige Rechtsform sprechen, können Sie unserem kostenlosen Folder auf der Website entnehmen: Steuersparen mit der optimalen Rechtsform.

Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung

Das Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und KESt-pflichtiger Gewinnausschüttung kann klare Vorteile bringen. Voraussetzung für eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist neben ausreichend hohen steuerlichen Anschaffungskosten an der GmbH ein Guthaben auf dem entsprechenden Einlagen-Evidenz-Subkonto im Zeitpunkt der Ausschüttung. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist eine positive disponible Innenfinanzierung, außer es gibt im Zeitpunkt der Ausschüttung kein Guthaben auf dem Einlagen-Evidenz-Subkonto.

TPA Tipp

Einlagenrückzahlungen sind KESt-frei und beim Empfänger als Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen steuerfrei, soweit er positive steuerliche Anschaffungskosten / Buchwerte hat. Darüber hinaus fällt bei natürlichen Personen idR 27,5%ige Sonder-Einkommensteuer an. Im Rahmen eines Regelbesteuerungsantrags kann diese Steuerpflicht uU vermieden werden.

TPA Tipp

Ist Gesellschafter eine inländische Körperschaft, ist idR eine Gewinnausschüttung vorteilhaft, weil diese häufig auch KESt-frei ist, aber die steuerlichen Anschaffungskosten nicht gekürzt werden. Bei Auslandsbeteiligungen können Gewinnausschüttungen steuerpflichtig sein, wenn bspw eine sog. Passivgesellschaft im Ausland vorliegt.

Abwertung von Beteiligungen

Sinkt der Wert von Beteiligungen an Körperschaften bspw. aufgrund der Wirtschafts-Krise, ist bei Beteiligungen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung – TWA vorzunehmen.

Diese ist bei Inlandsbeteiligungen und bei sog. optierten internationalen Schachtelbeteiligungen grundsätzlich steuerwirksam, aber bei Beteiligungen im betrieblichen Anlagevermögen von Körperschaften idR durch Siebentel über 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.

TPA Tipp

Beachten Sie, dass insbesondere ausschüttungsbedingte TWAs nicht abzugsfähig sind, bei einer Wertsteigerung nach Ansicht der Finanzverwaltung aber dennoch eine steuerpflichtige Zuschreibung vorzunehmen ist.

Immobilien-
steuerrecht

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Steuerliche Auswirkungen der Teuerung auf Immobilienkonzerne

Derzeit sorgen Grundstücksknappheit, steigende Baukosten, Inflation sowie die Zinswende für unsichere Zeiten auf dem Immobilienmarkt. Auch die restriktiveren...

TPA Tipp

Die Finanz und die Gerichte verlangen für die steuerliche Anerkennung der TWA idR das Vorliegen eines Gutachtens nach den Regeln des KFS/BW1. Als Folge der Eröffnung der Insolvenz hat das BFG eine TWA auch ohne Gutachten als offensichtlich berechtigt anerkannt.

Steuer sparen mit Gruppenbesteuerung

Im Rahmen einer steuerlichen Unternehmensgruppe können insbesondere laufende Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder ausgeglichen werden. Voraussetzung ist insbesondere das Einhalten einer Gruppen-Zugehörigkeit von mindestens 3 vollen Wirtschaftsjahren.

TPA Tipp

Für das Jahr 2025 kann – insbesondere, wenn alle Gesellschaften zum Regelbilanzstichtag bilanzieren und keine Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden haben – noch bis Jahresende ein Antrag auf Gruppenbesteuerung unterfertigt werden, der nachweislich innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss; achten Sie dabei auf die besonderen Vorschriften über die richtige Einreichung. Im Rahmen der Gruppe können Sie idR auch die Finanzierungskosten aus dem Erwerb der Beteiligung am Gruppenmitglied gegen deren laufenden Gewinne verrechnen, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

TPA Tipp

Prüfen Sie vor dem Jahresende gemeinsam mit Ihrem TPA-Steuerberater, ob die derzeitige Gesellschaftsstruktur steuerlich optimal ist. Eventuell kann durch Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe das steuerliche Ergebnis 2025 noch optimiert werden (vgl. hierzu den Beitrag auf unserer Website: „Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung“.).

Steuerliche
Spezialfragen

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Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung

Die in Österreich geltende Gruppenbesteuerung hat das Ziel, zwei oder mehrere idR inländische Unternehmungen gemeinsam zu besteuern. Dabei wird das Ergebnis ...

TPA Tipp

Seit 2025 ist es – abgesehen von der postalischen Übermittlung – gesetzlich zwingend, Gruppenanträge elektronisch mittels qualifizierter elektronischer Signatur über die dafür vorgesehene Funktion in FinanzOnline einzureichen. Diese Vereinfachung des Verfahrens ist im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen.

TPA Tipp

Infolge Judikatur des BFG und VwGH ist die Bildung einer Gruppe durch einen EU-/ EWR-Gruppenträger auch ohne inländische Zweigniederlassung mit inländischen Gruppenmitgliedern möglich (Stichwort „Schwesterngruppe”).

Vergütungen über EUR 500.000

Seit Jahren besteht für bestimmte sog. Managervergütungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit unverändert eine Höchstgrenze von EUR 500.000 (Zusammenrechnung im Konzern). Weiters gelten Einschränkungen der steuerlichen Absetzbarkeit bei Abfindungen von Pensionsansprüchen und freiwilligen Abfertigungen.

Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6 % unterliegen. Bei Mitarbeitern, die der Abfertigung neu unterliegen, kann auf die fiktiv nach § 67 Abs. 6 EStG begünstigten Beträge abgestellt werden (“Viertelregelung” und “Zwölftelregelung”). Abgangsentschädigungen unterliegen keinem Abzugsverbot.

Zu beachten ist, dass diese Einschränkungen für alle Mitarbeiter und freien Dienstnehmer unabhängig von ihrer Funktion als „Manager“ zur Anwendung gelangen, diese Einschränkung also bspw auch für bestimmte Fußballprofis gilt.

TPA Tipp

Bei Familiengesellschaften empfiehlt es sich, diese Grenzen streng zu beachten und stattdessen höhere Gewinnausschüttungen zu überlegen.

TPA Tipp

Kosten für Sozialpläne als Folge von bestimmten Betriebsänderungen sind seit 1.1.2023 unbeschränkt abzugsfähig.

TPA Tipp

Weitere Details zur Geschäftsführerbesteuerung finden Sie in unserer TPA-Broschüre „Geschäftsführer und Jahresabschluss“.

Keine Geschäftsführervergütung

Nach der Judikatur des VwGH kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch ohne (oder gegen eine geringe) Vergütung tätig werden: diese Nutzungseinlage ist aber steuerlich nur innerhalb Österreichs möglich.

TPA Tipp

Beachten Sie, dass auch Gewinnausschüttungen der SVS-Pflicht unterliegen können und manche Kollektivverträge auch für Geschäftsführer Mindestvergütungen vorsehen.

TPA Tipp

Für die steuerliche Anerkennung einer entgeltfreien Geschäftsführertätigkeit ist eine schriftliche diesbezügliche Vereinbarung dringend anzuraten.

TPA Tipp

Bei entgeltfreier Geschäftsführertätigkeit können GSVG-Aufwendungen (Pensionsbeiträge) dennoch als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers berücksichtigt werden.

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Privatstiftungen – Mit Übertragung stiller Reserven Steuer sparen

Privatstiftungen können durch Veräußerungen aufgedeckte stille Reserven aus außerbetrieblichen Beteiligungen an Körperschaften, an denen die Privatstiftung innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Körperschaft als Ersatzinvestition übertragen.

Damit können solche Gewinne vorläufig steuerfrei gestellt werden. Eine derartige Ersatzanschaffung muss jedoch ein Beteiligungsausmaß von mehr als 10 % umfassen und innerhalb eines Jahres erfolgen.

TPA Tipp

Sofern heuer keine Anschaffung mehr erfolgt, kann außerbücherlich eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Infolge der strengen Judikatur des VwGH wurden die Möglichkeiten zur Übertragung auf Ersatzbeteiligungen durch den Gesetzgeber neu geregelt und eingeschränkt.

TPA Tipp

Weitere Informationen zur Besteuerung von Privatstiftungen finden Sie in unserer Broschüre „Das 1×1 der Stiftungsbesteuerung“, welche Sie hier kostenlos downloaden können.

Privatstiftungen – Elektronische KESt-Befreiung

Seit 2025 erfolgt die Meldung der KESt-Befreiung für Privatstiftungen durch die Banken beim Finanzamt digital.

TPA Tipp

Prüfen Sie als Stiftungsvorstand, ob bis Ende 2024 alle diesbezüglichen Formalitäten mit der Bank erfüllt wurden.

Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung

Die Judikatur und Verwaltung wird betreffend die Anerkennung der formellen Gemeinnützigkeit der Statuten von Vereinen, Privatstiftungen, FlexCos und GmbHs gemäß §§ 34 ff BAO immer strenger und genauer.

TPA Tipp

Die Gemeinnützigkeit einer Privatstiftung ist nicht Voraussetzung für steuer- und KESt-freie Zuwendungen an Begünstigte, auch eigen- oder gemischtnützige Stiftungen können steuer- und KESt-freie Zuwendungen tätigen, soweit Substanzauszahlungen vorliegen.

TPA Tipp

Überprüfen Sie Ihre Statuten/Ihren Gesellschaftsvertrag/Ihre Satzung auf steuerliche Aktualität, gerne unterstützen Sie unsere Gemeinnützigkeitsexperten.

TPA Tipp

Auch gemeinnützigen Rechtsträgen steht uU der anteilige Vorsteuerabzug für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Beachten Sie dabei die erforderliche Schlüsselung.

TPA Tipp

Durch die Ausweitung der Spendenbegünstigung können alle steuerlich gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaften, also auch Privatstiftungen und Stiftungen auf die BMF-Liste der begünstigten Spendenempfänger kommen. Damit können auch Stifter und Begünstigte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Spenden an die Stiftung steuerlich absetzen.

Mehr zu den gemeinnützigen Privatstiftungen.

Privatstiftungen &
HNWI

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Sind Gemeinnützige Privatstiftungen immer steuerfrei?

Unsere Experten geben hier einen guten Überblick über die Vor- und Nachteile von Stiftungen: Was macht die gemeinnützige Privatstiftung so interessant? Welch...

Steuersparen bei Immobilienverkauf – 3,22% pauschale KöSt

Bei einer Einbringung eines Betriebes mit Immobilien nach Artikel III UmgrStG in eine GmbH besteht das ertragsteuerliche Wahlrecht, den Grund und Boden (nicht: Gebäude) des sog. Altvermögens (dh es war keine Steuerhängigkeit am 31.3.2012 gegeben) mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn hierfür – sofern keine Umwidmung erfolgte – die idR 4,2%ige pauschale Besteuerung vom Verkehrswert sofort bei Einbringung entrichtet wird.

TPA Tipp

Wird Grund und Boden hingegen zu steuerlichen Buchwerten eingebracht, besteht für obige Einbringungs-Fälle bei späterer Veräußerung aus der GmbH die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn wahlweise wie folgt zu besteuern.

Für den Teilwert im Zeitpunkt der Einbringung darf in der GmbH (!) die Pauschalbesteuerung von 3,22 % KöSt dieses Teilwerts in Anspruch genommen werden, der darüber hinausgehende Gewinn unterliegt der 23%igen Körperschaftsteuer; oder: der gesamte Veräußerungsgewinn unterliegt der 23%igen KöSt.

TPA Tipp

In der Praxis wird bei der Einbringung betrieblicher Grund und Boden samt Gebäude aus Risikoaspekten häufig zurückbehalten und rückwirkend an die GmbH vermietet; denn diese Zurückbehaltung erfolgt zu steuerlichen Buchwerten ohne Gewinnrealisierung.

TPA Tipp

Zu beachten ist dabei, dass nach Ansicht der Finanz die Abschreibungsdauer neu beginnt und der (Rest-)Buchwert des Gebäudes daher über 67 Jahre abzuschreiben ist, außer es wird ein fundiertes Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt. Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen hat mehrfach auf die Systemwidrigkeit dieser Regelung hingewiesen. Für eine Änderung ist jedoch nach Ansicht des BMF eine Gesetzesänderung erforderlich.

Zinsschranke

Für bestimmte Körperschaften gilt in Österreich, bspw für GmbHs, FlexCos, AGs und Privatstiftungen zusätzlich zum Abzugsverbot für gewisse konzerninterne Zinsen und Lizenzen eine Zinsschranke, sodass Zinsaufwendungen nur noch eingeschränkt steuerlich abzugsfähig sind.

Insbesondere infolge des in Österreich geltenden Freibetrags von EUR 3 Mio hat die Zinsschranke für KMUs idR keine Bedeutung.

TPA Tipp

Auch wenn Sie derzeit wegen des Freibetrags nicht von der Begrenzung des Zinsenabzugs betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung einen Antrag auf Vortrag Ihres EBITDA-Guthabens stellen; dieses können Sie innerhalb von 5 Jahren verwerten („Vortrag Zinsabzugspotential“).

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