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29. Oktober 2025
Lesezeit: 12
min.
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Steuertipps für Körperschaften – Gewinn mindern & Steuern sparen
Wer 2025 Gewinn mindern und Liquidität sichern will, braucht klare Stellschrauben: die passende Rechtsform (GmbH/FlexCo), 23 % KöSt, Verlustvorträge (in Ausnahmen 100 %), Gruppenbesteuerung, Holding-Privileg, Einlagenrückzahlung statt Ausschüttung sowie TWA/Abwertungen.
Dieser Artikel zeigt ergänzend zu den Steuertipps für Selbstständige, wie Unternehmen Steuern sparen können – inklusive TPA Tipps zu Zeitpunkten, Fristen und Dokumentation.
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Inhaltsverzeichnis
FlexCo – Die neue Kapitalgesellschaft
Die Flexible Kapitalgesellschaft – kurz FlexCo – wurde in Österreich insbesondere für Start-ups und Mitarbeiterbeteiligungen neu geschaffen, kann aber auch bei der Unternehmensnachfolge eine größere gesellschaftsrechtliche Flexibilität bieten. Für die FlexCo gelten – soweit das „FlexKap-Gesetz“ keine eigenen Regelungen enthält – die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Das Mindeststammkapital beträgt wie bei GmbHs EUR 10.000, wovon bei der FlexCo wie bei der GmbH TEUR 5 bei Gründung eingezahlt werden müssen. Die Mindeststeuer beträgt seit 2024 EUR 500 p.a., d.h. EUR 125 pro vollem Quartal.
TPA Tipp
Wenn Sie insbesondere weder Mitarbeiterbeteiligungen noch hybride Finanzierungen von Investoren planen, bleiben Sie bei der bekannten GmbH und vermeiden Sie damit allfällige rechtliche Nachteile einer FlexCo. Sie können später bei Bedarf jederzeit die GmbH ohne Steuerbelastung in eine FlexCo unter Wahrung der Identität formwechselnd umwandeln.
23%iger KöSt-Satz
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100%ige Verlustverrechnung
Generell gilt – anders als bei natürlichen Personen – bei Körperschaften die 75%ige Verrechnungsgrenze von Verlustvorträgen, sodass mindestens 25 % des Gewinnes mit 23 % KöSt belastet werden, also eine 5,75%ige Mindestbesteuerung des Gewinnes erfolgt. Davon gibt es allerdings insbesondere folgende gesetzliche Ausnahmen:
- Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG
- Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen, auch bei Gruppenmitgliedern
- Liquidationsgewinne gemäß § 19 KStG
- Nachversteuerungsbeträge aus ausländischen Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern
- Bestimmte Gewinne aus der Wegzugsbesteuerung
- Gewinne von Gruppenmitgliedern, die mit Vorgruppenverlusten oder Außergruppenverlusten verrechnet werden.
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Verschiebung der KESt auf Ausschüttungen
Ausschüttungen aus GmbHs an ihre Gesellschafter unterliegen bei natürlichen Personen – soweit keine Einlagenrückzahlung vorliegt – der 27,5%igen KESt, die innerhalb einer Woche an das Finanzamt abzuführen ist.
TPA Tipp
Steuersparen mit dem Holding-Privileg
TPA Tipp
Wenn Sie hohe Gewinnausschüttungen erwarten, kann eine vorherige Einbringung ihrer Beteiligung nach Artikel III UmgrStG in eine Holding GmbH/FlexCo – sofern berufsrechtlich und gesellschaftsrechtlich zulässig – vorteilhaft sein, um die KESt zu sparen. Sie haben damit höhere liquide Mittel, um bspw Investitionen in Immobilien zu tätigen.
Rückgängigmachung einer VGA
TPA Tipp
Weg mit der Mindest-KöSt durch Umwandlung
Nur Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) und vergleichbare ausländische Gesellschaften unterliegen in Österreich der Mindest-KöSt, daher können Sie dieser durch Umwandlung in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft entgehen. Dabei ist insbesondere auf die KESt-pflichtige Ausschüttungsfiktion, Verlustvorträge und Grunderwerbsteuer sowie auf die Änderungen in der Sozialversicherung der Gesellschafter zu achten.
TPA Tipp
Bei Umwandlung Ihrer GmbH bspw. in ein Einzelunternehmen auf den 30.3.2025 entfällt für das ganze Jahr 2025 die Mindest-KöSt. Sie beträgt für alle GmbHs und FlexCos unabhängig vom Datum der Gründung und von der Höhe des Stammkapitals EUR 500 p.a., EUR 125 pro vollem Quartal.
Rechtsform-
gestaltung &
Umgründungen
2. Mai 2022
Publikationen
2
Min. Lesedauer
Steuersparen mit der optimalen Rechtsform
Welche Rechtsform für Ihr Unternehmen die optimale ist, hängt von vielen Faktoren ab. Prüfen Sie immer individuell die Rahmenbedingungen und treffen Sie dann...
TPA Tipp
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Welche Aspekte insbesondere steuerlich für die jeweilige Rechtsform sprechen, können Sie unserem kostenlosen Folder auf der Website entnehmen: Steuersparen mit der optimalen Rechtsform.
Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung
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Abwertung von Beteiligungen
Sinkt der Wert von Beteiligungen an Körperschaften bspw. aufgrund der Wirtschafts-Krise, ist bei Beteiligungen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung – TWA vorzunehmen.
Diese ist bei Inlandsbeteiligungen und bei sog. optierten internationalen Schachtelbeteiligungen grundsätzlich steuerwirksam, aber bei Beteiligungen im betrieblichen Anlagevermögen von Körperschaften idR durch Siebentel über 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.
TPA Tipp
Beachten Sie, dass insbesondere ausschüttungsbedingte TWAs nicht abzugsfähig sind, bei einer Wertsteigerung nach Ansicht der Finanzverwaltung aber dennoch eine steuerpflichtige Zuschreibung vorzunehmen ist.
Immobilien-
steuerrecht
25. Oktober 2022
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7
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Steuerliche Auswirkungen der Teuerung auf Immobilienkonzerne
Derzeit sorgen Grundstücksknappheit, steigende Baukosten, Inflation sowie die Zinswende für unsichere Zeiten auf dem Immobilienmarkt. Auch die restriktiveren...
TPA Tipp
Steuer sparen mit Gruppenbesteuerung
TPA Tipp
Für das Jahr 2025 kann – insbesondere, wenn alle Gesellschaften zum Regelbilanzstichtag bilanzieren und keine Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden haben – noch bis Jahresende ein Antrag auf Gruppenbesteuerung unterfertigt werden, der nachweislich innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss; achten Sie dabei auf die besonderen Vorschriften über die richtige Einreichung. Im Rahmen der Gruppe können Sie idR auch die Finanzierungskosten aus dem Erwerb der Beteiligung am Gruppenmitglied gegen deren laufenden Gewinne verrechnen, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.
TPA Tipp
Prüfen Sie vor dem Jahresende gemeinsam mit Ihrem TPA-Steuerberater, ob die derzeitige Gesellschaftsstruktur steuerlich optimal ist. Eventuell kann durch Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe das steuerliche Ergebnis 2025 noch optimiert werden (vgl. hierzu den Beitrag auf unserer Website: „Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung“.).
Steuerliche
Spezialfragen
20. Oktober 2022
News
5
Min. Lesedauer
Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung
Die in Österreich geltende Gruppenbesteuerung hat das Ziel, zwei oder mehrere idR inländische Unternehmungen gemeinsam zu besteuern. Dabei wird das Ergebnis ...
TPA Tipp
TPA Tipp
Infolge Judikatur des BFG und VwGH ist die Bildung einer Gruppe durch einen EU-/ EWR-Gruppenträger auch ohne inländische Zweigniederlassung mit inländischen Gruppenmitgliedern möglich (Stichwort „Schwesterngruppe”).
Vergütungen über EUR 500.000
Seit Jahren besteht für bestimmte sog. Managervergütungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit unverändert eine Höchstgrenze von EUR 500.000 (Zusammenrechnung im Konzern). Weiters gelten Einschränkungen der steuerlichen Absetzbarkeit bei Abfindungen von Pensionsansprüchen und freiwilligen Abfertigungen.
Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6 % unterliegen. Bei Mitarbeitern, die der Abfertigung neu unterliegen, kann auf die fiktiv nach § 67 Abs. 6 EStG begünstigten Beträge abgestellt werden (“Viertelregelung” und “Zwölftelregelung”). Abgangsentschädigungen unterliegen keinem Abzugsverbot.
Zu beachten ist, dass diese Einschränkungen für alle Mitarbeiter und freien Dienstnehmer unabhängig von ihrer Funktion als „Manager“ zur Anwendung gelangen, diese Einschränkung also bspw auch für bestimmte Fußballprofis gilt.
TPA Tipp
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Weitere Details zur Geschäftsführerbesteuerung finden Sie in unserer TPA-Broschüre „Geschäftsführer und Jahresabschluss“.
Keine Geschäftsführervergütung
TPA Tipp
Beachten Sie, dass auch Gewinnausschüttungen der SVS-Pflicht unterliegen können und manche Kollektivverträge auch für Geschäftsführer Mindestvergütungen vorsehen.
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Für die steuerliche Anerkennung einer entgeltfreien Geschäftsführertätigkeit ist eine schriftliche diesbezügliche Vereinbarung dringend anzuraten.
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Privatstiftungen – Mit Übertragung stiller Reserven Steuer sparen
Privatstiftungen können durch Veräußerungen aufgedeckte stille Reserven aus außerbetrieblichen Beteiligungen an Körperschaften, an denen die Privatstiftung innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Körperschaft als Ersatzinvestition übertragen.
Damit können solche Gewinne vorläufig steuerfrei gestellt werden. Eine derartige Ersatzanschaffung muss jedoch ein Beteiligungsausmaß von mehr als 10 % umfassen und innerhalb eines Jahres erfolgen.
TPA Tipp
Sofern heuer keine Anschaffung mehr erfolgt, kann außerbücherlich eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Infolge der strengen Judikatur des VwGH wurden die Möglichkeiten zur Übertragung auf Ersatzbeteiligungen durch den Gesetzgeber neu geregelt und eingeschränkt.
TPA Tipp
Weitere Informationen zur Besteuerung von Privatstiftungen finden Sie in unserer Broschüre „Das 1×1 der Stiftungsbesteuerung“, welche Sie hier kostenlos downloaden können.
Privatstiftungen – Elektronische KESt-Befreiung
TPA Tipp
Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung
Die Judikatur und Verwaltung wird betreffend die Anerkennung der formellen Gemeinnützigkeit der Statuten von Vereinen, Privatstiftungen, FlexCos und GmbHs gemäß §§ 34 ff BAO immer strenger und genauer.
TPA Tipp
TPA Tipp
Überprüfen Sie Ihre Statuten/Ihren Gesellschaftsvertrag/Ihre Satzung auf steuerliche Aktualität, gerne unterstützen Sie unsere Gemeinnützigkeitsexperten.
TPA Tipp
Auch gemeinnützigen Rechtsträgen steht uU der anteilige Vorsteuerabzug für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Beachten Sie dabei die erforderliche Schlüsselung.
TPA Tipp
Durch die Ausweitung der Spendenbegünstigung können alle steuerlich gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaften, also auch Privatstiftungen und Stiftungen auf die BMF-Liste der begünstigten Spendenempfänger kommen. Damit können auch Stifter und Begünstigte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Spenden an die Stiftung steuerlich absetzen.
Mehr zu den gemeinnützigen Privatstiftungen.
Privatstiftungen &
HNWI
3. April 2025
News
12
Min. Lesedauer
Sind Gemeinnützige Privatstiftungen immer steuerfrei?
Unsere Experten geben hier einen guten Überblick über die Vor- und Nachteile von Stiftungen: Was macht die gemeinnützige Privatstiftung so interessant? Welch...
Steuersparen bei Immobilienverkauf – 3,22% pauschale KöSt
Bei einer Einbringung eines Betriebes mit Immobilien nach Artikel III UmgrStG in eine GmbH besteht das ertragsteuerliche Wahlrecht, den Grund und Boden (nicht: Gebäude) des sog. Altvermögens (dh es war keine Steuerhängigkeit am 31.3.2012 gegeben) mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn hierfür – sofern keine Umwidmung erfolgte – die idR 4,2%ige pauschale Besteuerung vom Verkehrswert sofort bei Einbringung entrichtet wird.
TPA Tipp
Wird Grund und Boden hingegen zu steuerlichen Buchwerten eingebracht, besteht für obige Einbringungs-Fälle bei späterer Veräußerung aus der GmbH die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn wahlweise wie folgt zu besteuern.
Für den Teilwert im Zeitpunkt der Einbringung darf in der GmbH (!) die Pauschalbesteuerung von 3,22 % KöSt dieses Teilwerts in Anspruch genommen werden, der darüber hinausgehende Gewinn unterliegt der 23%igen Körperschaftsteuer; oder: der gesamte Veräußerungsgewinn unterliegt der 23%igen KöSt.
TPA Tipp
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Zu beachten ist dabei, dass nach Ansicht der Finanz die Abschreibungsdauer neu beginnt und der (Rest-)Buchwert des Gebäudes daher über 67 Jahre abzuschreiben ist, außer es wird ein fundiertes Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt. Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen hat mehrfach auf die Systemwidrigkeit dieser Regelung hingewiesen. Für eine Änderung ist jedoch nach Ansicht des BMF eine Gesetzesänderung erforderlich.
Zinsschranke
Für bestimmte Körperschaften gilt in Österreich, bspw für GmbHs, FlexCos, AGs und Privatstiftungen zusätzlich zum Abzugsverbot für gewisse konzerninterne Zinsen und Lizenzen eine Zinsschranke, sodass Zinsaufwendungen nur noch eingeschränkt steuerlich abzugsfähig sind.
Insbesondere infolge des in Österreich geltenden Freibetrags von EUR 3 Mio hat die Zinsschranke für KMUs idR keine Bedeutung.