Steuerspartipps für alle Steuerpflichtigen 2025

Steuerspartipps für alle Steuerpflichtigen 2025

Steuerspartipps für alle Steuerpflichtigen 2025

Wer 2025 seine private Steuerlast rechtzeitig und rechtssicher optimieren möchte, findet hier einen kompakten Überblick über die wichtigsten Steuersparmaßnahmen für alle Steuerpflichtigen: von Vorsorge-Überlegungen zur möglichen (Wieder-)Einführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer über Verlustbeteiligungsmodelle, spendenrechtliche Regelungen und Sonderausgaben (z. B. Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge) bis zu Familienbonus und Kindermehrbetrag. Wir erläutern außerdem, wie außergewöhnliche Belastungen (Hochwasser, Sturmschäden, medizinische Kosten) richtig geltend gemacht werden und welche voraussichtlichen SV-Werte 2026 Sie für Ihre Planung kennen sollten. 

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Inhaltsverzeichnis

Vorsorge gegen eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer

Unklar ist infolge der Budgetkrise derzeit, ob und wie rasch die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich doch wieder eingeführt wird. Wenn Sie sich absichern wollen, übergeben Sie Ihr Vermögen teilweise oder gänzlich bereits heuer.

TPA Tipp

Beachten Sie die mit der Übergabe verbundenen Folgen und planen Sie die Auswirkungen auf die Steuerbelastung – insbesondere im Bereich der ESt, KESt, USt und GrESt – und Sozialversicherung genau mit Ihrem Steuerberater, um Steuerfallen zu vermeiden. Auch Steuerfolgen im Ausland können relevant sein.

Für die optimale Unternehmensnachfolge können Sie auf unserer Homepage wichtige Hinweise erhalten.

TPA Tipp

Bei einem Fruchtgenussvorbehalt fließen Ihnen weiterhin Einnahmen zu. Deren Besteuerung kann je nach Ausgestaltung des Vorbehalts sehr stark variieren.

Unternehmens-
nachfolge &
Gründungsberatung

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TPA Tipp

Besprechen Sie auch die familienrechtlichen und erbrechtlichen Aspekte einer Übergabe mit Ihrem Rechtsberater (Rechtsanwalt oder Notar).

Verlustbeteiligungsmodelle und Steuer sparen

Auf dem Kapitalmarkt werden diverse Verlustbeteiligungsmodelle zur Steuerreduktion angeboten. Handelt es sich dabei um gewerbliche Beteiligungen mit beschränkter Haftung als Kommanditist oder atypisch stiller Gesellschafter, ist die steuerliche Verlustzuweisung auf 100 % der tatsächlich geleisteten Einlage beschränkt. Bei einer 50%igen Progression bekommen Sie daher höchstens die Hälfte vom Finanzamt zurück, selbst wenn die Finanz das Modell anerkennt. Infolge des Unternehmerrisikos ist ein tatsächlicher Verlust der ganzen Einlage möglich.

TPA Tipp

Immobilien-Projekte wie bspw. „Bauherrenmodelle“ und „Vorsorge-Wohnungen“ bringen zwar oft nicht so hohe steuerlichen Verluste, bieten aber häufig eine höhere „Sicherheit“.

Spenden als Sonderausgabe absetzbar

Spenden an auf der BMF-Liste aufscheinende Empfänger können bis zu 10 % des betrieblichen Gewinnes oder Einkommens steuerlich abgesetzt werden.

TPA Tipp

Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres 2026, ob alle Spendenorganisationen Ihre Spenden des Jahres 2025 gemeldet haben. Wenn nicht, geben Sie den Organisationen Ihren vollständigen Namen (laut Meldezettel) und das Geburtsdatum bekannt, sodass die Spenden unkompliziert nachgemeldet werden können. Bei laufenden Spenden tragen Sie Ihr Geburtsdatum unter Zahlungsvermerk ein.

Spenden bei Katastrophen

Betriebe können geleistete Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen ohne Begrenzung steuerlich absetzen, sofern die Zuwendungen der Werbung dienen. Die Werbewirkung ist zB dann gegeben, wenn in regionalen oder überregionalen Medien oder auf der Firmenhomepage über Spenden an Betroffene der (Hochwasser-)Katastrophe berichtet wird.

TPA Tipp

Für spätere Abgabenprüfungen ist eine entsprechende Dokumentation erforderlich!

Private und Betriebe können Spenden an spendenbegünstigte Organisationen bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw des steuerlichen Gewinnes des jeweiligen Jahres vor Abzug des Gewinnfreibetrages steuerlich absetzen.

Nachkauf von Versicherungszeiten

Beträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul-/Studienzeiten) sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind Sonderausgaben.

TPA Tipp

Lassen Sie sich beraten, ob und wie sich ein Nachkauf rechnet. Die Beträge sind voll absetzbar und kosten daher bei entsprechendem Einkommen durch die Steuerersparnis nur die Hälfte. Dies gilt auch, wenn Sie die Zeiten für Ihren (Ehe-)Partner nachkaufen.

Kirchenbeiträge

Kirchenbeiträge sind im Jahr 2025 bis EUR 600 p.a. als Sonderausgabe voll absetzbar, maßgeblich ist der Zahlungszeitpunkt. Spenden an kirchliche Organisationen sind idR nicht absetzbar, außer sie stehen ausnahmsweise auf der BMF-Liste.

TPA Tipp

Bei einem gemeinsamen Konto werden die Einzahlungen von der Kirchenbeitragsstelle in einem bestimmten Verhältnis den beiden Ehegatten zugeordnet und getrennt für die Ehepartner ans Finanzamt gemeldet.

Renten und Steuerberatungskosten

Bestimmte Renten (beispielsweise Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter Fristen, Rentenlegate etc.) können weiterhin ohne betragliche Begrenzung als Sonderausgaben abgesetzt werden.

TPA Tipp

Gleiches gilt grundsätzlich für Steuerberatungskosten.

Familienbonus

Der Familienbonus Plus beträgt im Jahr 2025 pro Kind EUR 2.000 jährlich (EUR 166,68 monatlich). Für Kinder über 18 Jahren beträgt der Familienbonus Plus im Jahr 2025 pro Kind EUR 700 jährlich (EUR 58,34 monatlich). Der Absetzbetrag verringert tatsächlich die Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.

TPA Tipp

Unternehmer müssen den Familienbonus im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Arbeitnehmer kommen zum Familienbonus über die Lohnverrechnung (eine entsprechende Erklärung ist dem Arbeitgeber vorzulegen), er kann auch erst im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung beansprucht werden.

TPA Tipp

Der Antrag auf Familienbonus plus kann auch zurückgezogen werden. Das macht Sinn, wenn Sie heuer zu wenig Einkünfte beziehen.

TPA Tipp

Optimieren Sie die Steuerwirkung des Familienbonus plus mit Ihrem (Ehe-)Partner, indem Sie eventuell eine geteilte Geltendmachung wählen.

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, beträgt im Jahr 2025 EUR 700 pro Kind.

TPA Tipp

Er steht jenen Eltern zu, die keine Steuer zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus hätten. Werden aber mehr als 330 Tage Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc. bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

Hochwasser – Außergewöhnliche Belastungen

Private Aufwendungen/Ausgaben zur Beseitigung von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinenkatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag können als außergewöhnliche Belastung bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden – egal ob Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung. Diese Kosten können aber grundsätzlich nur vom Eigentümer der betroffenen Gegenstände oder unter Umständen auch durch eine unterhaltsverpflichtete Person steuerlich abgesetzt werden.

TPA Tipp

Heben Sie entsprechende Rechnungen und die Bestätigung der Gemeinde über Hochwasser-, Sturm- oder Hagelschäden u.Ä. für die nächste Steuererklärung gut auf.

Durch hohe außergewöhnliche Belastungen kann steuerlich kein Verlust entstehen. Daher kann es zweckmäßig sein, im Jahr der außergewöhnlichen Belastung Einkünfte aus dem Folgejahr vorzuziehen, die Bezahlung (teilweise) ins nächste Jahr zu verschieben oder für Kapitaleinkünfte einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen.

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Pflegekosten und Arztrechnungen

Außergewöhnliche Belastungen können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden und wirken sich idR nur insoweit aus, als der nicht abzugsfähige Sockelbetrag überschritten wird.

TPA Tipp

Vor allem hohe Arztrechnungen (zB Zahnarzt) sollten nicht in Raten auf mehrere Jahre verteilt bezahlt werden, da jedes Jahr der Sockelbetrag zu berücksichtigen ist. Wenn möglich sollten hohe Rechnungen in einem Jahr bezahlt werden.

In diesem Jahr sollten insb. auch alle anderen Arzt- und Apothekenrechnungen gesammelt werden, denn jeder Euro, der den Sockelbetrag überschreitet, wirkt sich steuermindernd aus.

TPA Tipp

Wenn Sie kein steuerpflichtiges oder ein geringeres Einkommen als Ihr (Ehe-)Partner haben, so sollte dieser Ihre Arztrechnungen und Ihren Kirchenbeitrag zahlen, damit kann mit einer Steuererklärung Ihres (Ehe-)Partners unter Umständen ein höherer Steuerspareffekt erzielt werden.

Voraussichtliche SV-Werte 2026

Alle, die mit den neuen Werten schon für das nächste Jahr planen wollen, finden hier die wichtigsten veränderlichen, voraussichtlichen Werte für das Jahr 2026 (Hinweis: Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 wird die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 nicht aufgewertet, sondern bleibt unverändert auf dem Niveau von 2025): 

Geringfügigkeitsgrenze p.M. EUR 551,10
Dienstgeberabgabe – Grenzwert für Pauschbetrag EUR 826,65
Höchstbeitragsgrundlage ASVG – HBGL pro Tag EUR 231,00
HBGL ASVG pro Monat EUR 6.930,00
HBGL für freie Dienstnehmer (DN) ohne SZ – p.M. EUR 8.058,00
HBGL für Sonderzahlungen für echte und freie DN EUR 13.860,00
HBGL GSVG p.M.EUR 8.085,00
Versicherungsgrenze für Neue Selbständige p.a.

EUR 6.613,20

Mindest-BGL GSVG-Kranken-V

 p.M. EUR   551,10 

p. A. EUR 6.613,20 

ASVG-Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte

 DN-Anteil 18,07 %

DG-Anteil 20,98 %

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