Mitarbeiteranzahl: Die uneinheitlichen Definitionen des Arbeitnehmerbegriffes im UGB

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Mitarbeiteranzahl: Die uneinheitlichen Definitionen des Arbeitnehmerbegriffes im UGB

UGB: Wie ermittelt man die Mitarbeiteranzahl richtig?

Wer meint, dass der Arbeitnehmerbegriff in Österreich einheitlich geregelt ist, der irrt. Die Regelungen des UGB zur Größenklasse und zur Anhangangabe bzw. jene des GmbHG zur Aufsichtsratsplicht unterscheiden sich deutlich, wenn es darum geht, die in die Berechnung der Arbeitnehmerzahlen einzubeziehenden Personen zu ermitteln. Unsere Experten haben die Details zu den uneinheitlichen Definitinen des Begriffes ‚Arbeitnehmer‘. Wie Sie die Mitarbeiteranzahl eines Jahres im Unternehmen richtig erheben!

1. Anhangangabe nach Vollzeitäquivalent

Für die gemäß § 237 UGB erforderliche Anhangangabe der Arbeitnehmer des Geschäftsjahres erfolgt die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl auf Grundlage der Arbeitnehmer zum jeweils Monatsletzten (und nicht Monatsersten). Um eine Verbindung mit dem Personalaufwand je Arbeitnehmer herstellen zu können, ist die Zahl der Arbeitnehmer als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben, somit zählen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nur im Ausmaß der Beschäftigungsquote. Wie Sie Lehrlinge, Karenzierte und Geringfügig-Beschäftigte bei der Mitarbeiteranzahl richtig zählen!

1.1 Lehrlinge & geringfügig Beschäftigte

In die Berechnung sind unter anderem auch Lehrlinge und leitende Angestellte, sowie geringfügig beschäftige, in einer ausländischen Betriebsstätte beschäftigte und gekündigte Dienstnehmer (bis zum Ende des Dienstverhältnisses) einzubeziehen.

1.2 Ausnahmen: Karenzierte, Zivildiener, Leiharbeiter

Nicht einzurechnen sind hingegen karenzierte Dienstnehmer, Präsenz- und Zivildiener, Leiharbeiter, Mitglieder von Geschäftsführung/Vorstand, freie Dienstnehmer und Arbeitnehmer mit geblockter Altersteilzeit in der Freizeitphase. Bei Praktikanten hängt die Einbeziehung von der Erfüllung der Merkmale eines Arbeitsverhältnisses ab.

2. Arbeitnehmer: Größenklasse nach Köpfen

Für die Einstufung der Gesellschaft in die Größenklassen gemäß § 221 UGB erfolgt die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach Köpfen, auf Basis des Jahresdurchschnitts der Arbeitnehmeranzahl am jeweils Monatsletzten. Im Gegensatz zur Anhangangabe werden auch Geschäftsführer ohne gesellschaftsrechtlichen Einfluss einbezogen.

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3. Aufsichtsratspflicht und Arbeitnehmerzahl

Die Zahl der Arbeitnehmer für die Berechnung der Pflicht zur Errichtung eines Aufsichtsrates gemäß § 29 GmbHG richtet sich nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Die Berechnung erfolgt nach Köpfen mit der Jahresdurchschnitt der Arbeitnehmer zum jeweils Monatsletzten.

Achtung bei der korrekten Mitarbeiteranzahl! In dieser Berechnung sind auch Leiharbeiter, Präsenz- und Zivildiener und karenzierte Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen die Geschäftsführung, leitende Angestellte mit maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebs, freie Dienstnehmer, Praktikanten, ruhende Arbeitsverhältnisse und Arbeitnehmer in ausländischen Betriebsstätten.

4. Personalrückstellungen

In die Urlaubsrückstellung sind Praktikanten, Lehrlinge, Arbeitnehmer in ausländischen Betriebsstätten, leitende Angestellte, Vorstand/Geschäftsführung (in Abhängigkeit von deren Vertrag), geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einzubeziehen, nicht hingegen freie Dienstnehmer und Leiharbeiter. Für Mitarbeiter in Karenz sowie für Präsenz- und Zivildiener ist zu beachten, dass diese einen aliquoten Anspruch für das um die Karenz bzw. den Präsenz- und Zivildienst verkürzte Arbeitsjahr haben.

Die Rückstellung für Jubiläumsgelder ist idR auf Basis eines Kollektivvertrages für all jene Arbeiternehmer zu bilden, die bis zum voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses die für den Anfall eines Jubiläumsgeldes erforderlichen Dienstjahre erreichen.

Sie sind sich noch nicht ganz sicher, welche Definition des Arbeitnehmers zur Anwendung kommt? Kontaktieren Sie unsere Steuerexperten! 

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