10. Juli 2012
Lesezeit: 4
min.
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Das DBA-Netzwerk: Serbien, Hong Kong

Österreich verhandelt laufend neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten, um so österreichische Investoren im Ausland vor einer doppelten Besteuerung zu schützen. In den letzten Monaten sind nun mit vier Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden, und zwar mit
- Serbien,
- Hong Kong,
- Vietnam und
- Bahrein.
Das DBA mit Vietnam ist ab dem 1.1.2011 anwendbar. Die übrigen DBA sind voraussichtlich ebenfalls ab dem Jahr 2011 anwendbar, hier stehen aber noch die Ratifizierungen durch die jeweiligen nationalen Gesetzgeber aus. Die wichtigsten Regelungen aus diesen neuen DBA haben wir kurz für Sie zusammen gefasst!
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DBA Serbien und Österreich
Das DBA mit Serbien entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Für Dividenden bedeutet das grundsätzlich Besteuerung im Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers.
Dem Quellenstaat steht eine Quellensteuer
in Höhe von 5 % bei Konzerndividenden (ab einer Beteiligung von 25 %) und
in Höhe von 15 % bei Portfoliodividenden zu.
Für Zinsen hat ebenfalls der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht, wobei dem Quellenstaat eine Quellensteuer in Höhe von 10 % zusteht.
Die Besteuerung von Lizenzgebühren weicht vom OECD-Musterabkommen ab, hier steht dem Quellenstaat eine Quellensteuer in Höhe von
- 5 % im Bereich des Urheberrechts zu;
- 10 % für alle übrigen Lizenzgebühren (Patentrechte und andere Gewerbelizenzen).
Im DBA mit Serbien fällt auch die Vermietung von Ausrüstungen (auch Mobilienleasing) unter die Regelungen für Lizenzen.
Das DBA enthält auch eine sogenannte Immobilienklausel: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Immobilien besteht, das im anderen Staat liegt, werden in diesem anderen Staat besteuert.
Die Besteuerung von selbständiger Tätigkeit wurde in einem eigenen Artikel geregelt und sieht ein Besteuerungsrecht des Staates vor, in dem sich eine feste Einrichtung (in der Regel ein Büro) befindet. Die Bestimmung richtet sich auch an dem UN-Musterabkommen und normiert zusätzlich ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates, wenn der Aufenthalt des selbständig Tätigen 183 Tage innerhalb eines Zwölfmonatezeitraumes überschreitet.
Die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit werden entsprechend dem OECD-Musterabkommen im Tätigkeitsstaat besteuert, wobei die übliche Ausnahme für kurzfristige Auslandsentsendungen besteht. Im Zusammenhang mit Bauausführungen oder Montagen wird das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates auf zwölf Monate erweitert.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an, Serbien hingegen die Anrechnungsmethode. TPA Steuerberatung in Serbien
DBA Hong Kong und Österreich
Auch das DBA mit Hong Kong folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen.
Für Dividenden bedeutet das grundsätzlich Besteuerung im Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers.
Dem Quellenstaat steht eine Quellensteuer in Höhe von
10 % bei Portfoliodividenden,
0 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft zu.
Zinsen werden ausschließlich im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert. Für Lizenzen darf der Quellenstaat eine Quellensteuer in Höhe von 3 % erheben.
Das DBA reduziert die „Schonfrist“ für das Entstehen einer Bau- bzw. Montagebetriebsstätte auf 6 Monate. Das DBA sieht auch eine sogenannte Dienstleistungs-Betriebsstätte vor, wenn Dienstleistungen, auch Beratungsleistungen, für eine Dauer von mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erbracht werden.
Das DBA enthält weiters eine sogenannte Immobilienklausel: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus im anderen Staat belegenen Immobilien besteht, werden in diesem anderen Staat besteuert.
TPA Steuertipp:
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an, Hong Kong hingegen die Anrechnungsmethode.
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DBA Vietnam Österreich
Ebenso entspricht das DBA mit Vietnam weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Für Dividenden bedeutet das grundsätzlich Besteuerung im Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers.
Dem Quellenstaat steht eine Quellensteuer in Höhe von
- 15 % bei Portfoliodividenden,
- 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 %,
- 5 % ab einer Beteiligung von 70 % zu.
Für Zinsen ist dem Quellenstaat eine Quellensteuer in Höhe von 10 % vorbehalten. Keine Quellensteuer darf jedoch erhoben werden, wenn die Zinsen von oder an einen der vertragschließenden Staaten gezahlt werden oder wenn das zugrunde liegende Darlehen von der Österreichischen Kontrollbank oder der vietnamesischen Development Bank gegeben, garantiert oder versichert wurde.
Für Lizenzen darf der Quellenstaat eine Quellensteuer in Höhe von 10 % erheben. Diese Quellensteuer wird für technische Dienstleistungen auf 7,5 % reduziert.
Das DBA reduziert die Schonfrist für das Entstehen einer Bau- bzw. Montagebetriebsstätte auf 6 Monate.
Eine Sonderregelung besteht auch für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen: Der Quellenstaat darf die Veräußerung von Anteilen besteuern, wenn mehr als 25 % der Anteile an einer Gesellschaft veräußert werden. Dies gilt auch für Immobiliengesellschaften (Immobilienklausel).
DBA Bahrein und Österreich
Auch das DBA mit Bahrein folgt grundsätzlich dem OECD-Musterabkommen.
Interessant ist, dass dem Quellenstaat jeweils kein Quellensteuerabzug für Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren zusteht.
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