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12. Juli 2016
Lesezeit: 3
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APRÄG 2016 bringt wichtige Klarstellungen
Das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (APRÄG 2016) bringt wichtige Klarstellungen und technische Korrekturen, die das im Vorjahr verabschiedete Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) verbessern. Die Änderungen betreffen unter anderem die Übergangsregelungen des RÄG 2014 und die Rechnungslegungspflicht von kapitalistischen Personengesellschaften.
1. Verbesserung der Übergangsregelungen des RÄG 2014
Unterschiedsbetrag bei langfristigen Verpflichtungen und Rückstellungen
Wenn das RÄG 2014 erstmals angewendet wird, besteht für Umwertungen langfristiger Verpflichtungen (Rückstellungen) und latente Steuern folgende Möglichkeit: Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, der sich bei der erstmaligen Anwendung von RÄG 2014 ergibt, und dem in vorausgegangenen Abschluss ausgewiesenen Betrag kann über maximal fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Das APRÄG 2016 stellt klar, dass der Unterschiedsbetrag zu Beginn des Umstellungsjahres zu ermitteln ist.
Nachholung der Rückstellung für latente Steuern nicht über GuV
Latente Steuern aus Umgründungen und Kapitalkonsolidierungen, die bisher nicht bilanziert werden mussten, sind zwar bei Umstellung auf RÄG 2014 bilanzierungspflichtig, sie müssen aber nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung nacherfasst werden.
Umgliederungen und Vorjahreswerte
Bei Umgliederungen sind die Vorjahreswerte sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung so anzupassen, als wären die Bestimmungen des RÄG 2014 schon im Vorjahr angewendet worden. Umwertungen sind davon nicht umfasst.
Unversteuerte Rücklagen erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen bzw. in Höhe der latenten Steuern in die Steuerrückstellungen umzugliedern, ist technisch einfach umzusetzen.
Bei Anpassung der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres ist hingegen zu beachten, dass in der Regel ebenfalls latente Steuern für die Dotierung/ Auflösung von Gewinnrücklagen zu berücksichtigen sind. Dies hat zwar keine Auswirkung auf die Höhe des Bilanzgewinnes und des Eigenkapitals, führt jedoch unter Umständen zu einem geänderten Ergebnis nach Steuern.
2. Nennkapitalausweis in der Bilanz
Das APRÄG 2016 stellt auch klar, dass in der Hauptspalte der Bilanz das eingeforderte Nennkapital als Nennkapital auszuweisen ist. Ergänzend sind der Betrag der übernommenen Einlagen und das einbezahlte Nennkapital anzugeben. Entgegen der bisherigen Regelung gibt es nun keine verpflichtenden Vorspalten mehr.
Es wird somit der Praxis überlassen, ob nicht eingeforderte Einlagen wie bisher in einer Vorspalte vom gezeichneten Nennkapital offen abgesetzt werden oder gleich der saldierte Betrag dargestellt wird.
3. Nennkapitalausweis in der Bilanz
- Die Rechnungslegungspflicht von kapitalistischen Personengesellschaften beschränkt sich auf „eingetragene Personengesellschaften“ (OG, KG). Eine Bau-ARGE ist also nicht von der Rechnungslegungspflicht betroffen.
- Für mehrstöckige OGs und KGs wird klargestellt, dass nur jene erfasst sind, bei denen ultimativ keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist.
- Außerdem steht nun auch fest, dass sich die Größenklassifizierung von kapitalistischen Personengesellschaften nach den Kennzahlen der Personengesellschaft und nicht nach denen des unbeschränkt haftenden Gesellschafters richtet.
4. Anpassung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (§§ 23 und 24 URG)
Bei der Berechnung der Eigenmittelquote entfällt der Verweis auf die unversteuerten Rücklagen.
Bei der Berechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer werden Verweise angepasst.
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