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12. Oktober 2026
Lesezeit: 5
min.
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Angepasste Standards für das ESG-Reporting
Mit der Publizierung im EU-Amtsblatt am 21.09.2026 wurden die vereinfachten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie der angepasste Voluntary Standard (VS) einschließlich des damit verbundenen Value-Chain-Cap als delegierte Rechtsakte veröffentlicht.
Für nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) berichtspflichtige Unternehmen können die angepassten ESRS unter Anwendung bestimmter Übergangsbestimmungen bereits für das Geschäftsjahr 2026 angewendet werden. In weiterer Folge ist deren Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen verpflichtend.
Die ursprüngliche Veröffentlichung der Anpassungen erfolgte im Anschluss an die Omnibus-Initiative vom 26.02.2025 am 03.07.2026, als die Europäische Kommission die überarbeiteten ESRS sowie den neuen freiwilligen Berichtsstandard VS, der weitgehend auf dem bereits etablierten Voluntary Reporting Standard for SMEs (VSME) basiert, vorstellte.
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Zentrale Änderungen für CSRD-pflichtige Unternehmen
Der Großteil der inhaltlichen Anpassungen betrifft Unternehmen, die weiterhin nach CSRD berichtspflichtig sind, also durchschnittlich mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen im jeweiligen Geschäftsjahr beschäftigen und Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 Mio. Euro aufweisen.
Die umfassendste Vereinfachung der ESRS betrifft die Datenpunkte. So wurde die Anzahl der verpflichtend zu berichtenden Datenpunkte um über 60 % und die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 % reduziert. Außerdem wurden zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt, Informationen auszulassen. Der Fokus soll stärker auf der Berichterstattung entscheidungsrelevanter Informationen für die jeweiligen Adressaten liegen. Für bestimmte sensible Informationen wurden zusätzliche Erleichterungen und Ausnahmeregelungen geschaffen, wodurch unter definierten Voraussetzungen auf einzelne Angaben verzichtet werden kann.
Eine weitere zentrale Änderung betrifft die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Hier wurde das Grundprinzip beibehalten, jedoch wird nun empfohlen, einen Top-down-Ansatz zu wählen. Dieser managementorientierte Ansatz soll damit anstelle der bisher vorgesehenen Bottom-up-Herangehensweise angewendet werden, die weitgehend auf Dialogen mit einer großen Anzahl an Stakeholder:innen basierte. Dadurch soll der Fokus stärker auf tatsächlich wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen gelegt werden können.
Bei den im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse zu bewertenden Themen gab es einige weitere Anpassungen. Zunächst wurden alle Unter-Unterthemen gestrichen beziehungsweise in die entsprechenden Themen oder Unterthemen integriert. Auf Themenebene umfassen die wichtigsten Anpassungen unter anderem:
Umwelt
- Keine Überarbeitung von E1 – Klimawandel. Dadurch wird der Fokus auf Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Energie beibehalten.
- Neuaufnahme von „Wasserspeicherung“ und Hochstufung von „Wasserverbrauch“ vom Unter-Unterthema zum Unterthema bei E3 – Wasser & Meeresressourcen. Die Abbildung der Meeresressourcen erfolgt nun bei E5 – Kreislaufwirtschaft.
Soziales
- Harmonisierung der Angaben zu den Beschäftigten im eigenen Unternehmen und entlang der Wertschöpfungskette bei S1 & S2 – Arbeitskräfte.
Governance
- Die Berichterstattung zu Korruption, Whistleblowing und Tierwohl fällt nun unter „Unternehmenskultur“ in G1 – Unternehmensführung.
Somit sollten bereits durchgeführte doppelte Wesentlichkeitsanalysen geprüft werden, ob sie der neuen Struktur weiterhin entsprechen und inwiefern Überarbeitungen sinnvoll sein könnten. Basierend darauf sollte auch evaluiert werden, inwiefern sich die zu berichtenden Datenpunkte geändert haben.
Zentrale Änderungen für nicht CSRD-pflichtige Unternehmen
Nachdem im Zuge der Omnibus-Initiative bis zu 90 % der europäischen Unternehmen nicht mehr unter die CSRD-Berichtspflichten fallen, rückte für viele Unternehmen der freiwillige Berichtsstandard VSME in den Fokus. Mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wurde nun der leicht angepasste VS-Standard, der weitgehend auf dem bisherigen VSME-Standard basiert, durch einen delegierten Rechtsakt eingeführt. Dieser richtet sich insbesondere an Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten.
Für diese Unternehmen wurde im selben delegierten Rechtsakt außerdem das Value-Chain-Cap festgelegt. Dieses begrenzt die Informationen, die CSRD-pflichtige Unternehmen für Zwecke ihrer eigenen Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten anfordern dürfen, auf die Angaben des VS-Standards. Die Begrenzung gilt ausschließlich für Informationsabfragen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD. Sonstige gesetzliche Informationspflichten bleiben davon unberührt.
Im Vergleich zu den bisherigen VSME beinhaltet der angepasste VS-Standard keine Verpflichtung zur Offenlegung der Treibhausgasintensität sowie von Gender-Pay-Gap-Kennzahlen mehr, deckt jedoch weiterhin die ESG-Teilbereiche (Environmental, Social and Governance) ab. Das bedeutet, dass im Umweltbereich weiterhin ein Carbon Footprint zur Offenlegung des jeweiligen CO₂-Fußabdrucks zu berechnen ist. Hierfür sind zumindest die Treibhausgasemissionen der Scope-1- und Scope-2-Kategorien zu erfassen und zu bilanzieren. Des Weiteren sind Angaben zu sozialen Themen, wie der Geschlechterverteilung der Beschäftigten im Unternehmen, oder zu Korruption im Bereich Corporate Governance offenzulegen.
Insgesamt liefert der neue freiwillige Berichtsstandard eine Grundmenge an Kennzahlen, die alle Unternehmen, auch wenn sie nicht mehr unter die CSRD-Berichtspflichten fallen, für Abfragen innerhalb von Wertschöpfungsketten bereitstellen können müssen. Zwar sieht der VS-Standard keine verpflichtende Wesentlichkeitsanalyse vor, in vielen Fällen ist jedoch zumindest eine grundlegende Auseinandersetzung mit den Zusammenhängen zwischen dem eigenen Geschäftsmodell und Nachhaltigkeitsaspekten sowie die Erarbeitung eines ESG-Fahrplans sinnvoll, um auf entsprechende Anforderungen vorbereitet zu sein. Darüber hinaus bleiben ESG-Kennzahlen für Ausschreibungen sowie ESG-Ratings weiterhin relevant. Gleiches gilt für Finanzierungen, bei denen unter anderem Klimarisikoanalysen zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Fazit
Ziel der Anpassungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung war es, Unternehmen zu entlasten und die Angabepflichten zu verringern beziehungsweise zu präzisieren. Die Vereinfachungen sollen außerdem die Berichterstattungskosten je Unternehmen um mehr als 30 % reduzieren. Darüber hinaus sollte die Interoperabilität mit anderen internationalen Berichtsstandards weiter verbessert werden. Für Unternehmen, die weiterhin nach ESRS berichten müssen oder diesen Standard freiwillig anwenden wollen, gilt nun, die bisherige Wesentlichkeitsanalyse, sofern diese bereits durchgeführt wurde, auf die Anwendbarkeit der angepassten Vorgaben zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
TPA Tipp
Für Unternehmen, die nicht beziehungsweise nicht mehr nach ESRS berichten müssen, hat die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Folge, dass sie sich jedenfalls mit dem neuen freiwilligen Berichtsstandard beschäftigen sollten, da die darin enthaltenen Kennzahlen bei Abfragen innerhalb von Wertschöpfungsketten nun vorausgesetzt werden können. Die für den VS-Standard benötigten Daten lassen sich außerdem für Ausschreibungen, ESG-Ratings sowie Abfragen im Zusammenhang mit Finanzierungen nutzen.