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Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig

Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig

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Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig

Der IASB hat 31. Oktober 2022 Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig verlautbart. Die Änderungen betreffen die Klassifizierung von Schulden als kurzfristige oder langfristige Schulden , die bestimmten Nebenbedingungen (Covenants) unterliegen. Die Europäische Union hat diese Änderungen am 19. Dezember 2023 übernommen. Die Änderungen sind anwendbar für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen.

Was sind Covenants?

Covenants sind Konditionen in Kreditverträgen, deren Verletzung dazu führen kann, dass ein Kredit von der Bank fällig gestellt wird. Diese Konditionen bestehen meist in Kennzahlen, wie zum Beispiel Debt Service Coverage Ratio (Verhältnis von free Cashflow zu Schuldendienst) oder Verschuldungsgrad, die bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen. Covenants werden zu bestimmten Zeitpunkten „getestet“, etwa am Abschlussstichtag oder in einem Zwischenabschluss.

Recht zur Verschiebung der Rückzahlung

IAS 1 enthielt bereits die Bestimmung, dass Schulden als langfristig einzustufen sind, wenn ein Unternehmen das Recht hat, die Erfüllung der Schuld um zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben („Recht zur Verschiebung der Rückzahlung“).

Die Änderungen an IAS 1 im Detail

Die Änderungen an IAS 1 stellen klar, dass Schulden nur dann als langfristig eingestuft werden, wenn das Recht zur Verschiebung der Rückzahlung am oder vor dem Abschlussstichtag besteht. Rechte, die erst nach dem Abschlussstichtag ausgeübt werden können, sollen keine Berücksichtigung zum Abschlussstichtag finden.

Covenants: Recht zur Verschiebung der Rückzahlung

Wenn Covenants aufgrund vertraglicher Bestimmungen erst nach dem Abschlussstichtag getestet werden (d.h. auf der Grundlage von Berichtszahlen, die sich auf einen Zeitpunkt nach dem Abschlussstichtag beziehen, z.B. zum Halbjahr nach dem Abschlussstichtag), haben diese Covenants – auch in Fall einer Verletzung – keinen Einfluss auf die Einstufung einer finanziellen Verbindlichkeit zum Abschlussstichtag. Sollte es sich hingegen um Covenants handeln, die auf Berichtszahlen zum Abschlussstichtag beruhen, die aber erst nach dem Abschlussstichtag berechnet werden (z.B. im Zeitraum der Erstellung des Abschlusses), werden diese Covenants bei der Einstufung von Rechten, die Zahlung zu verschieben, berücksichtigt.

Auch weitere Umstände im Zusammenhang mit Covenants, wie die Nachsicht des Kreditgebers bei Verletzung von Covenants in Form von erweiterten Rückzahlungszeiträumen oder Refinanzierungsvereinbarungen in Verbindung mit Covenants beziehen sich nur auf Rechte, die am Abschlussstichtag ausübbar sind.

Gesonderter Ausweis eventuell fälliger Schulden

Wenn am Abschlussstichtag das Recht zur Verschiebung der Rückzahlung besteht und dieses Recht in (naher) Zukunft im Fall einer Covenant-Verletzung (aufgrund zukünftiger Berichtszahlen) abgesprochen werden könnte, dann wird das Recht zur Verschiebung der Rückzahlung am Abschlussstichtag trotzdem anerkannt und somit die damit zusammenhängende Schuld als langfristig ausgewiesen.

Die Änderungen an IAS 1 fordern allerdings für einen solchen Fall einen gesonderten Bilanzposten für Verbindlichkeiten, die als langfristig eingestuft wurden und für die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag bestimmte Konditionen eintreten müssen, damit das Recht zur Verschiebung der Rückzahlung bestehen bleibt. Das bedeutet, dass die Klassifizierung einer Schuld in den langfristigen Schulden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag nicht mehr zutreffend wäre. Weil zukünftig anwendbare Covenants am Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen sind, fordern die Änderungen an IAS 1 einen separaten Ausweis in der Bilanz für solche „eventuell“ kurzfristigen Schulden.

Angaben

Die fordern folgende Angaben:

  • Ausweis eines eigenen Bilanzpostens für langfristige Verbindlichkeiten, für die Konditionen (Covenants) innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag überprüft werden.
  • Angabe des Risikos, dass die Verbindlichkeit innerhalb von zwölf Monaten rückzahlbar werden könnte, darunter:
    • Die Konditionen, die das Unternehmen einhalten muss, inklusive deren Art und Eintrittsdatum;
    • Ob das Unternehmen die Konditionen am Abschlussstichtag eingehalten hätte;
    • Ob und wie das Unternehmen die Konditionen nach dem Abschlussstichtag einzuhalten gedenkt.

 

Zwei (von vierzehn) Board-Mitgliedern stimmten gegen die Veröffentlichung der Änderungen an IAS 1. Sie waren zwar grundsätzlich einverstanden mit den Angaben von Konditionen (Covenants), nicht aber mit dem Ausweis eines separaten Bilanzpostens. Ein separater Posten sei zu spezifisch für einen relativ unbedeutenden Sachverhalt, widerspräche den Prinzipien der Aggregation und Disaggregation – vor allem im Lichte des Projektes Primäre Abschlussbestandteile – und stehe dem prinzipienorientierten Ansatz der IFRS entgegen. Weiters waren die zwei Board-Mitglieder gegen eine Vorhersage von Konditionen in der Zukunft – das sei in keinem anderen Standard erforderlich und würde Anlass zu ungenauen Aussagen geben.

Fazit

Die Änderungen an IAS 1 wurden trotz einiger Bedenken übernommen und bringen nun Klarheit zum Ausweis von kurzfristigen oder langfristigen Schulden, vor allem in Verbindung mit Covenants. Der Ausweis von langfristigen Schulden, die eventuell kurzfristig sein könnten, in einem gesonderten Posten ist durchaus ungewöhnlich in der IFRS-Berichterstattung. Es bleibt abzuwarten, mit welchen Bezeichnungen diese Posten in der Praxis erscheinen werden bzw welche Feststellungen das Enforcement dazu treffen wird.

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