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Abschaffung der Industriezölle in der Schweiz ab 01.01.2024

Abschaffung der Industriezölle in der Schweiz ab 01.01.2024

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Abschaffung der Industriezölle in der Schweiz ab 01.01.2024

Die Schweiz hat zur Senkung der stetig steigenden Preise am Schweizer Markt Importerleichterungen eingeführt: Industrieprodukte können ab dem 1.1.2024 zollfrei in die Schweiz eingeführt werden und die Zolltarifstruktur für Industrieprodukte wurde vereinfacht.

Vorweg: Der schweizerische Zolltarif beruht, wie die meisten Zolltarife weltweit, auf dem international gültigen Harmonisierten System (HS). Dem HS – bei uns bekannt unter der „Kombinierten Nomenklatur“ (KN) entsprechen die ersten sechs Ziffern der achtstelligen schweizerischen Tarifnummern. Die KN ist relevant für den Zollsatz, für statistische Zwecke sowie auch für die steuerliche Einordnung der Waren (zB für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz).

Von der Abschaffung dieser Zölle in der Schweiz profitieren alle Industriegüter mit Ausnahme der Agrarprodukte (inkl. landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte und Futtermittel) und der Fischereierzeugnisse. Die Aufhebung umfasst Waren der Kapitel 25 – 97 des Zolltarifs mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind.

Die betroffenen Kapitel betreffen beispielsweise Kunststoffe und Waren daraus, Erzeugnisse der chemischen Industrie, mineralische Stoffe, Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest oder ähnlichen Stoffen, unedle Metalle und Waren daraus, Maschinen, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren uvm.

Aufgrund des Wegfalls der Zölle ist eine feingliedrige Unterscheidung der betroffenen Industriegüter nicht mehr erforderlich und somit werden die Tarifpositionen von bisher 9114 auf 7511 reduziert. Die letzten beiden Ziffern der achtstelligen Tarifnummern werden nun durch „00“ ersetzt, da sehr viele Unterteilungen der siebten und achten Stelle der Zolltarifnummer wegfallen. Bestehende Nummern sind daher entsprechend umzuschlüsseln.

In den meisten Fällen werden zudem präferenzielle Ursprungsnachweise nicht mehr notwendig sein, sofern im Zeitpunkt der Einfuhr eines Industrieproduktes in die Schweiz feststeht, dass das Produkt in der Schweiz verbleibt bzw dort konsumiert wird. In der Schweiz eingeführte Industrieprodukte, die in der Schweiz weiterverarbeitet und wieder exportiert werden, können Vorursprungsnachweise des Lieferanten beim Export aus der Schweiz erforderlich machen.

Die Aufhebung der Industriezölle sieht keine Anpassungen an den Verzollungsprozessen vor. Die Pflicht zur Einfuhrzollanmeldung, einschließlich der korrekten Deklaration der Zolltarifnummern der einzuführenden Waren, bleibt weiterhin bestehen. Vereinfachungen bei der Einfuhrzollanmeldung sind mit der Einführung des neuen Warenverkehrssystems Passar vorgesehen.

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