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Wichtige Umsatzsteuer-News

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Wichtige Umsatzsteuer-News

Im Folgenden bringen wir weitere wichtige umsatzsteuerliche Themen, insbesondere aus dem weiten Feld der Immobilien, der neuen Haftung des faktischen Geschäftsführers und der Vorsteuer-Rückerstattung innerhalb und außerhalb der EU.

1. Vermietung eines Wohnhauses an den Gesellschafter

Vermietung zwischen Gesellschaft und ihrem Gesellschafter kann nach der Judikatur des VwGH nur dann eine umsatzsteuerrechtlich beachtliche Tätigkeit darstellen, wenn sie einem Fremdvergleich standhält.

Erfolgt die Überlassung der Nutzung eines Wohnhauses durch eine Gesellschaft an den Gesellschafter nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um ihm einen Vorteil zuzuwenden, fehlt es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit (VwGH 07.07.2011, 2007/15/0255).

Die Beurteilung ist dabei anhand eines Vergleichs zwischen den Umständen vorzunehmen, unter denen das Wohngebäude dem Gesellschafter überlassen wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (VwGH 19.10.2011, 2008/13/0046). Diese Umstände beschränken sich dabei nicht nur auf die Höhe des Entgelts (vgl. auch LRL 2012, Rz 160).

2. Bauträger und Treuhandkonto

Die Einzahlung eines Käufers auf ein Treuhandkonto stellt keine Zahlung dar und der Vorsteuerabzug steht erst nach der Überweisung des Kaufpreisteils dem Bauträger zu.

Bauträger Vorsteuerabzug

Die Einzahlung eines Käufers auf ein Treuhandkonto nach dem Bauträgervertragsgesetz ist keine Zahlung, da das Konto ihm und nicht dem Bauträger zuzurechnen ist. Von einer Zahlung des Käufers kann erst dann ausgegangen werden, wenn die entsprechenden Baufortschritte in Sinne des BTVG über das Treuhandkonto abgewickelt und der von der Auszahlung betroffene Kaufpreisteil dem Bauträger überwiesen wird. Ein Vorsteuerabzug seitens des Käufers ist nur zulässig, soweit eine derartige Zahlung bereits erfolgt ist.

3. Haftung des faktischen Geschäftsführers

Die ab 01.01.2013 neu eingeführte Haftung des faktischen Geschäftsführers und ähnlicher Personen betrifft insb. im Insolvenzfall auch die Umsatzsteuer. Eine Haftung erfordert eine Kausalität der Einflussnahme. Die Haftung des faktischen Geschäftsführers tritt zu jener des im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers hinzu. Es liegt im Ermessen der Behörde, welche Haftung vorrangig geltend gemacht wird.

4. Vorsteuer-Rückerstattung innerhalb und außerhalb der EU

Die Vorsteuerrückerstattungsverfahren für Unternehmer im Binnenmarkt erfolgen über ein elektronisches Portal im Ansässigkeitsstaat. Unternehmer aus Österreich können die Anträge für alle Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg über FinanzOnline beim eigenen Finanzamt stellen.

Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30.09. des Folgejahres elektronisch einzureichen, welcher grundsätzlich nur dann als fristgerecht eingebracht gilt, wenn alle erforderlichen Angaben enthalten sind. Das örtliche Finanzamt ist verpflichtet, den Antrag an den Mitgliedstaat weiterzuleiten, in dem die Vorsteuer angefallen ist.

Der Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer in Nicht-EU-Ländern ist im jeweiligen Antragsstaat zu stellen und damit bestimmt sich die Frist nach den Regeln des jeweiligen Landes, dies ist idR der 30.06. des Folgejahres (Einlangen des vollständigen Antrages).

5. Ausfuhrnachweis im Versendungsfall

Die Erläuterungen in Bezug auf Zollanmeldung in der Ausfuhr sowie die Bestätigung des Ausgangs der Ware werden in den Umsatzsteuerrichtlinien neu gefasst.

Die Zollanmeldung in der Ausfuhr sowie die Bestätigung des Ausgangs der Ware einschließlich der Ausfuhranzeige regelt das Zollrecht. Mit der Ausfuhranzeige wird der Austritt der Waren im elektronischen Ausfuhrverfahren in e-zoll (ECS) bestätigt, die Austrittsbestätigung wird vom e-zoll-System angedruckt. Die Ergebnisse bei der Ausgangszollstelle und allfällige dort festgestellte Unregelmäßigkeiten werden auf einem Zusatzblatt vermerkt. Andere Anmeldeformen bestehen nur noch in Ausnahmefällen (zB Notfallverfahren, Warensendungen unter EUR 1.000,00).

6. Aufteilung eines pauschalen Entgelts

Die Umsatzsteuerrichtlinien wurden um die Aussagen zur umsatzsteuerlichen Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang ergänzt.

Die Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang auf

  • die dem ermäßigten 10%igen Steuersatz unterliegende Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften usw., und
  • die dem 20%igen Normalsteuersatz unterliegende Zurverfügungstellung einer Online-Version

hat – sofern keine Einzelverkaufspreise vorliegen – nach den tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Die nicht direkt der Print- oder der Onlineproduktion zurechenbaren Kosten werden im selben Verhältnis wie die direkt zurechenbaren Kosten aufgeteilt.

7. Vermietung von Beförderungsmitteln

Deutsche Leasing-PKW mit 20 % Umsatzsteuer

Ab 2013 richtet sich bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln (zB PKW) an Nichtunternehmer der Leistungsort idR nach dem Empfängerort. Somit fällt zB bei Leasing eines PKW in Deutschland nicht mehr 19 % deutsche USt, sondern 20 % österreichische USt an.

Keine Veränderungen im unternehmerischen Bereich

Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich der Leistungsort im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B) nach dem Empfängerort.

Der Unternehmer hat den Empfängerort auf Grundlage der vom Leistungsempfänger erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (zB Kontrolle des Reisepasses und der Kreditkarte) und sich das Nichtvorliegen eines inländischen Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bestätigen zu lassen.

Eine Ausnahme bleibt die langfristige (mehr als 90 Tage) Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer/Konsumenten (B2C). Ab 2013 gilt als Leistungsort der Ort, an dem dem Leistungsempfänger das Sportboot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn der Unternehmer an diesem Ort sein Unternehmen betreibt.

8. Vorsteuerberichtigung für pauschalierte Land- und Forstwirte

Bisher löste ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 (und umgekehrt) nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes KEINE Vorsteuer-Berichtigungspflicht aus.

Ab der Veranlagung 2014 tritt nun für Gegenstände, die ab dem 01.07.2013 erstmals unternehmerisch genutzt werden, eine Änderung dahingehend ein, dass ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung eine Vorsteuer-Berichtigungspflicht auslöst. TPA bietet spezielle Beratung für Weinbau und Agrarwirtschaft an.

Beispiel: 2010 erfolgt die Option zur Regelbesteuerung, 2015 die „Rückkehr“ zur Pauschalierung.

Für die in den Jahren 2010 bis 30.06.2013 erworbenen und genutzten Gegenstände hat keine, für die ab dem 01.07.2013 erworbenen und genutzten Gegenstände hat eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen.

 

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