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Neues aus der Umsatzsteuer – Quick Fixes

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Neues aus der Umsatzsteuer – Quick Fixes

Alles zu den Umsatzsteuer Quick Fixes | Österreich

Der ECOFIN-Rat hat einige aus praktischer Sicht wichtige Änderungen im bestehenden Umsatzsteuersystem beschlossen, welche ab 1.1.2020 umzusetzen sind und daher ab dann gelten werden. TPA Steuerberaterin Veronika Seitweger zeigt, welche Punkte zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der Umsatzsteuer beschlossen wurden. Hier sind die 4 wichtigstenUmsatzsteuer –  Quick Fixes (Österreich).

Die 4 wichtigsten Quick Fixes in der Umsatzsteuer: 

1. Vereinfachte Abwicklung von Konsignationslagern

Bisher wurde bei einem sogenannten Konsignationslager davon ausgegangen, dass die Warenbewegung als ig (innergemeinschaftliches) Verbringen zu behandeln ist. Das wurde mit einem der Quick Fixes in der Umsatzsteuer verändert.

Die Neuerung bedeutet für Unternehmer, dass bei Erfüllung aller nötigen Voraussetzungen kein steuerbares Verbringen mehr im Zeitpunkt der Einlagerung gegeben ist, sondern erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren durch den Kunden eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Dadurch erspart sich der Lieferant die Registrierung in anderen EU-Staaten.

2. Vereinheitlichung bei Reihengeschäften

Die unterschiedlichen Sichtweisen einzelner Staaten für jene Fälle, in denen der mittlere Unternehmer den Transport durchführt oder durchführen lässt, führten in der Praxis immer wieder zu Problemen.

Künftig wird die Zuordnung der bewegten Lieferung an die UID-Nummer des Zwischenhändlers geknüpft. Sollte der Zwischenhändler sowohl im Abgangsland als auch im Bestimmungsland zur Umsatzsteuer registriert sein und somit über zwei UID-Nummern verfügen, kann er den Ort der Besteuerung durch Verwendung der einen oder der anderen UID-Nummer wählen. Dadurch ist sichergestellt, dass der jeweils andere Staat keine Ansprüche auf Umsatzbesteuerung der Lieferung stellen kann. Eine Doppelbesteuerung sollte somit ausgeschlossen sein.

3. Zwingende Bekanntgabe der Erwerber-UID

Die neue Regelung knüpft an die UID-Nummer des Kunden als materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer ig Lieferung an.

Was bedeutet diese Änderung der Umsatzsteuer für Unternehmer?

Dies bedeutet, dass – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – durch eine alternative Nachweisführung der Unternehmereigenschaft oder der betrieblich veranlassten Anschaffung durch Kunden die Steuerfreiheit nicht mehr erlangt werden kann.

Achtung! Zusätzlich ist die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung ein zwingendes Kriterium für die Steuerfreiheit. Informieren Sie sich hier über die Details der Zusammenfassenden Meldung!

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4. Generelles Reverse Charge?

Besonders Mitgliedstaaten, die sehr stark vom Mehrwertsteuerbetrug betroffen sind, könnten durch die Möglichkeit eines generellen Reverse Charge profitieren. Gewährt wird dieses allerdings nur eingeschränkt und nur bei Vorliegen bestimmter Kriterien.

Die Umkehr der Steuerschuld gilt dann für sämtliche Lieferungen und Leistungen in der Unternehmerkette. Es bedarf eines Antrages des jeweiligen Mitgliedstaates und die Einholung einer Genehmigung seitens des Rates. Für Österreich ist eine Umsetzung nicht geplant.

TPA Tipp zu denUmsatzsteuer Quick Fixes | Österreich:

Die umsatzsteuerlichen Änderungen erfordern Systemumstellungen, die frühzeitig geplant werden müssen. Weiters müssen uU Verträge mit den Kunden angepasst werden und die Ausstellung von Rechnungen (noch stärker ab 1.1.2020) geändert und richtig erfolgen.

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