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Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung

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Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung

Die in Österreich geltende Gruppenbesteuerung hat das Ziel, zwei oder mehrere idR inländische Unternehmungen gemeinsam zu besteuern. Dabei wird das Ergebnis verbundener Unternehmen einem gemeinsamen Gruppenträger zugerechnet, der an den Gruppenmitgliedern idR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die Rechtslage in Österreich gibt dem Steuerpflichtigen einige Gestaltungsmöglichkeiten. In Zeiten von Teuerungen und steigenden Energiekosten kann sich die derzeitige steueroptimale Gestaltung der Unternehmensgruppe durch die ungeplant anfallenden Verluste ändern.

1. Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Innerhalb einer Unternehmensgruppe ist es möglich, steuerliche Verluste einzelner Gesellschaften mit steuerpflichtigen Gewinnen anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu verrechnen. Die Besteuerung erfolgt summiert nur auf Ebene des Gruppenträgers, sodass ansonsten vortragsfähige steuerliche Verluste früher verwertet werden. Eine der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung ist der Abschluss eines Steuerumlagevertrages. Die Einbeziehung von ausländischen Tochtergesellschaften ist nur eingeschränkt möglich und steuerlich nur manchmal zweckmäßig.

Ist aufgrund der Situation, insbesondere auf Grund der derzeitigen Teuerungen zu erwarten, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns ein negatives Jahresergebnis erwirtschaften werden, andere aber ein positives, kann die Neugründung einer Unternehmensgruppe steuerlich sinnvoll sein.

Besteht bereits eine Unternehmensgruppe, empfiehlt sich eine Prüfung, welche Gesellschaften Teil der steuerlichen Unternehmensgruppe sind und ob die Möglichkeit besteht, in die Unternehmensgruppe weitere Gesellschaften aufzunehmen, die im heurigen Jahr 2022 und vielleicht sogar noch länger Verluste erwirtschaften werden.

Die vor der Gruppenbildung entstandenen Verlustvorträge auf Ebene der Tochtergesellschaft können als Vorgruppenverluste geltend gemacht werden. Für diese Vorgruppenverluste gilt die 75 %ige Verrechnungsgrenze nicht, das heißt, diese können bis zur vollen Höhe des Gewinns des Gruppenmitglieds zu 100 % verrechnet werden.

Zu beachten ist dabei jedenfalls, dass eine Unternehmensgruppe mindestens 3 volle Jahre bestehen muss. Ist das nicht der Fall, weil bspw. die Anteile innerhalb von 3 Jahren verkauft werden, werden die bereits veranlagten Jahre rückabgewickelt und steuerlich so behandelt, als hätte die Unternehmensgruppe nie bestanden.

2. Auflösung der Gruppe zur Vornahme einer Teilwertabschreibung

Besteht eine steuerliche Unternehmensgruppe, so sind Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen an Gruppenmitgliedern steuerlich nicht abzugsfähig. Verliert eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen nachweislich an Wert, kann es vorteilhaft sein, die steuerliche Unternehmensgruppe im Jahr 2022 aufzulösen. Zu prüfen ist, ob die dreijährige Mindestbestandsdauer bereits erfüllt ist, andernfalls es zur gänzlichen Rückabwicklung ex tunc kommt. Dies ist, wenn der Steuerumlagevertrag es erlaubt, bis zum 30.12.2022 mit steuerlicher Wirkung ab 1.1.2022 (bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.) möglich.

Die Auflösung bewirkt, dass der steuerliche Verlust in der nun steuerlich eigenständigen Tochter-GmbH als Verlustvortrag verbleibt.

Zusätzlich führt die die Auflösung der Unternehmensgruppe dazu, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung steuerwirksam durchzuführen ist, womit es steuerlich zu einer „Verdoppelung“ des Verlustes kommt. Die Teilwertabschreibung ist grundsätzlich auf 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.

Wird das Tochterunternehmen in den darauffolgenden Geschäftsjahren (hoffentlich) wieder profitabel, ist uU eine steuerpflichtige Zuschreibung der Beteiligung vorzunehmen, wenn die Zuschreibungspflicht nicht durch entsprechende Maßnahmen (bspw. fremdüblicher Verkauf der Beteiligung in der Gruppe) verhindert wird. Bei Zuschreibung können noch nicht geltend gemachte offene Siebentel sofort gegenverrechnet werden.

3. Energiekostenzuschuss als Gruppenmitglied

Auch für ein Gruppenmitglied innerhalb einer Unternehmensgruppe ist es möglich, den Energiekostenzuschuss zu beantragen. Für alle Perioden und Energieformen ist pro Unternehmen ein Antrag einzureichen. Die Förderung erfolgt in drei Schritten:

Schritt 1: Prüfung Förderfähigkeit aufgrund der Klassifikation

Gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Vereine gelten als förderfähig. Auszuschließen sind beispielsweise Banken oder auch Unternehmen, die als staatliche Einheit klassifiziert sind.

Schritt 2: Unterscheidung nach Größe des Unternehmens

Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 700.000 Euro ist festzustellen, ob ein energieintensives Unternehmen vorliegt. Als energieintensiv gelten gemäß § 2 UEZG Unternehmen, deren Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Alternativ kann der Schwellenwert über die Energieabgaben, die mindestens 0,5% des Mehrwerts berechnet werden. Ein dazugehöriges Berechnungsmodell wird erwartet.

Schritt 3: Ermittlung der förderbaren Kosten

Die Förderung des Energiekostenzuschusses erfolgt nach Stufenmodell. Grundsätzlich werden Kosten betreffend Strom und Erdgas gefördert. Auf Stufe 1 können ebenfalls Treibstoffe gefördert werden.

  • Stufe 1 – Zuschusshöhe bis maximal 400.000 Euro
    Preisdifferenzen zwischen 2021 und 2022 werden mit 30% gefördert.
  • Stufe 2 – Zuschusshöhe bis maximal 2 Mio. Euro
    Ist eine Verdopplung der Preise für Strom und Ergas gegeben, werden auf Stufe 2 bis zu 70% des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30% gefördert.
  • Stufe 3 – Zuschusshöhe bis maximal 25 Mio. Euro
    Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen zu den bisherigen Voraussetzungen einen Betriebsverlust, basierend der hohen Energiekosten vorweisen können.
  • Stufe 4 – Zuschusshöhe bis maximal 50 Mio Euro
    Nur für ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt.

Im Bereich des Energiekostenzuschusses werden Kleinst- und Kleinbetriebe im Rahmen eines Pauschalwertmodells gefördert. Heranzuziehen sind die halben Energiekosten im Jahr 2022. Alternativ können auch die doppelten Energiekosten des Jahres 2021 für die Berechnung herangezogen werden. Davon werden 30% pauschaliert nach Stufen gefördert.

4. Umgründungen

Es besteht weiters die Möglichkeit, erwartete Verluste durch Umgründung verwertbar zu machen.

Eine Nichtgruppen-Gesellschaft, die bspw infolge der Teuerungen Verluste erwirtschaftet, könnte beispielsweise mit einem Gewinn-Gruppenmitglied rückwirkend zum 31.3.2022 verschmolzen werden, um so die ab dem 2. Quartal 2022 entstehenden Verluste innerhalb der Gruppe geltend machen zu können.

Denkbar wäre auch die (rückwirkende) Einbringung von Anteilen an einer Gesellschaft (Nichtgruppenmitglied) in ein Gruppenmitglied.

Sofern diese Gesellschaft nicht in die Gruppe aufgenommen wird, kann eine Teilwertabschreibung auf die eingebrachten Anteile steuerwirksam geltend gemacht werden und diese innerhalb der Unternehmensgruppe grundsätzlich jährlich zu einem Siebentel verwertet werden.

Wichtig ist, dass Umgründungen derzeit nur neun Monate rückwirkend durchgeführt werden können. Es ist daher empfehlenswert, Unternehmensstrukturen und die voraussichtlichen Ergebnisse rechtzeitig zu prüfen.

TPA TIPP zur Schwesterngruppe

Gemäß Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtshofes (BFG) vom 31.03.2022 ist einer ausländischen Muttergesellschaft entgegen dem Gesetzwortlaut auch ohne eingetragene Zweigniederlassung in Österreich möglich, nur zwischen ihren inländischen Tochtergesellschaften eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG zu bilden, was einen horizontalen Ergebnisausgleich zwischen den Schwestergesellschaften ermöglicht. Das Finanzamt hat aber Amtsrevision erhoben, sodass letztlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entscheidet. Das hindert aber nicht, bereits im Lichte der Entscheidung des BFG für inländische Schwestergesellschaften eine Unternehmensgruppe zu beantragen. Das Finanzamt wird den Antrag liegen lassen oder ablehnen, wogegen dann Beschwerde zu erheben ist.

Bei Fragen zu obigem Beitrag kontaktieren Sie bitte unsere Experten Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner.

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