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Betrugsbekämpfungsgesetz in Österreich: Die Finanzpolizei

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde die Sondereinheit KIAB (Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung) in Finanzpolizei umbenannt und erhielt gleichzeitig folgende erweiterte Kompetenzen.

  • Betretungsrecht: Grundstücke und Baulichkeiten sowie Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten dürfen betreten werden.
  • Auskunftsrecht: Es können von jedermann Auskünfte über für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Tatsachen verlangt werden.
  • Recht auf Identitätsfeststellung und Anhalterecht iZm mit KFZ: Die Identität von Personen darf festgestellt, Fahrzeuge angehalten und samt der transportierten Güter überprüft werden.

Was darf die Finanzpolizei? Die Rechte und Kompetenzen der Finanzpolizei

Die genannten Rechte der Finanzpolizei in Österreich stehen nur unter der Voraussetzung zu, wenn der Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden bzw. wurden. Eine willkürliche Betretung oder sonstige Maßnahme – ohne konkreten Verdacht – ist auch nach der neuen Rechtslage unzulässig.

Gefahr in Verzug

Bei Gefahr in Verzug dürfen Ausländer von der Fremdenpolizei festgenommen werden, sofern der Verdacht besteht, dass diese Personen eine illegale Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben. Ansonsten dürfen keine Personen festgenommen werden.

Wo sitzt nun die Finanzpolizei und in wessen Auftrag wird sie tätig?

Jedes der über 40 österreichischen Finanzämter verfügt über ein eigenes Team der Finanzpolizei. Die Mitarbeiter dieser Sondereinheit sind als Organ im Auftrag des Finanzamtes tätig und können je nach Sachlage nach Maßgabe der Bundesabgaben-ordnung (BAO), des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), des Sozialbetrugsgesetzes (SozBeG) und der Strafprozessordnung (StPO) Maßnahmen ergreifen und auch Strafen (Ordnungsstrafen) verhängen.

Finanzpolizei: Beschlagnahmung und Hausdurchsuchungen

Insbesondere die sogenannten Auftragsaufgaben der Finanzpolizei sollen hier hervorgehoben werden: Demnach kann die Finanzpolizei von einem Finanzamt als Abgabenbehörde beauftragt werden, in einem anhängigen Abgabenverfahren allgemeine Aufsichtsmaßnahmen wie Erhebungen oder Nachschauen durchzuführen. Weiters kann ein Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Finanzpolizei im Zuge einer Prüfung gemäß § 99 Absatz 2 FinStrG einsetzen, um Kontroll-, Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen zur Gewinnung von Erkenntnissen und von Daten für ein Finanzstrafverfahren vornehmen.

Dabei sind die Organe der Finanzpolizei bei Gefahr in Verzug auch berechtigt, konkrete Maßnahmen des Finanzstrafgesetzes wie insbesondere eine Beschlagnahme sowie eine Hausdurchsuchung umzusetzen.

Eine Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Finanzstrafgesetzes ist gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt möglich.

Tipps zum Umgang mit der Finanzpolizei in Österreich

Nachdem die Finanzpolizei – wie gezeigt – umfassende Befugnisse erhalten hat und allfällige Kontrollen bzw. sonstige Maßnahmen überraschend erfolgen, ist es umso wichtiger, dass Sie Ihre Rechte kennen. Wenn die dringend zu empfehlende Beiziehung eines rechtlichen Beistandes oder des Steuerberaters im konkreten Fall nicht möglich sein sollte, bestehen Sie auf eine genaue Belehrung und auf sonstige nötige Anleitungen durch die Amtsorgane. Die tatsächlich erfolgte Belehrung bzw. sonstige Anleitung sollte in die Niederschrift aufgenommen werden.

 

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