Finanzstrafgesetznovelle 2014: Die Regierung beschließt Verschärfungen bei Selbstanzeigen

28. August 2014 | Lesedauer: 3 Min

Alles, was Sie über die strafaufhebende Selbstanzeige wissen müssen!

Ab 1. Oktober 2014 werden die Regelungen zur strafaufhebenden Selbstanzeige in zwei wesentlichen Punkten mit der Finanzstrafgesetznovelle 2014 verschärft. Zum einem ist eine wiederholte Selbstanzeige mit strafaufhebender Wirkung nunmehr explizit nicht mehr zulässig, zum anderen muss, sofern die Selbstanzeige zB anlässlich einer Außenprüfung oder einer Nachschau erstattet wird, ein „Strafzuschlag“ entrichtet werden, um eine strafaufhebende Wirkung zu erzielen.

Entfall der Straffreiheit für wiederholte Selbstanzeigen

Bisher war es in bestimmten Fällen möglich, im Zusammenhang mit einer Abgabenart (zB USt oder KöSt) auch mehrmals Selbstanzeige zu erstatten. Das Finanzstrafgesetz stellte die strafaufhebende Wirkung dieser wiederholten Selbstanzeigen grundsätzlich nicht in Frage, schrieb jedoch einen 25%igen „Abgabenzuschlag“ vor. Diese Möglichkeit wurde durch die Neuregelung nunmehr ersatzlos gestrichen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ab 1. Oktober 2014 nur mehr dann möglich, wenn nicht schon einmal eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruches erstattet wurde. Ausgenommen davon sind lediglich Vorauszahlungen.

Auf den ersten Blick erscheint die Neuregelung wenig dramatisch. Überlegt man jedoch, wie komplex und dadurch fehleranfällig betriebliche Rechnungswesen oft sind und wie leicht es dadurch zu versehentlichen Abgabenverkürzungen kommt, stellt sich die Situation anders dar. Gleichgültig aus welchem Grund: eine weitere (nachträgliche) Selbstanzeige ist nicht mehr strafbefreiend. Wird sie dennoch erstattet, stellt sie lediglich einen Milderungsgrund dar.

Die aktuelle Novelle des Finanzstrafgesetzes muss daher zu einem Umdenken im Umgang mit dem „Instrument Selbstanzeige“ führen. Ist eine Selbstanzeige hinsichtlich einer Abgabenart erforderlich, ist eine umfassende Vorbereitung sowie eine vollständige Aufarbeitung sämtlicher Sachverhaltselemente unumgänglich. Das Finanzstrafgesetz pönalisiert in Zukunft zu spät erkannte Fehler.

Straffreiheit nach Entrichtung eines (Straf-)Zuschlages bei Betriebsprüfungen

Künftig wird bei Selbstanzeigen im Zusammenhang mit vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen, die erst nach Ankündigung bzw Bekanntgabe zB einer Außenprüfung oder Nachschau erstattet werden, nur dann eine strafaufhebende Wirkung zuerkannt, wenn ein Zuschlag zu den verkürzten Abgaben entrichtet wird.

Dieser Zuschlag ist je nach Höhe der verkürzten Abgaben gestaffelt:

  • bei einer Abgabenverkürzung bis zu EUR 33.000,00  beträgt der Zuschlag 5 %;
  • bei einer Abgabenverkürzung über EUR 33.000,00 bis zu EUR 100.000,00 beträgt der Zuschlag 15 %;
  • bei einer Abgabenverkürzung über EUR 100.000,00 bis zu EUR 250.000,00 beträgt der Zuschlag 20 %;
  • bei einer Abgabenverkürzung über EUR 250.000,00 beträgt der Zuschlag 30 %.

Wird im Rahmen einer Selbstanzeige lediglich ein fahrlässig begangenes Delikt angezeigt, kommt der dargestellte Strafzuschlag nicht zur Anwendung. Es wird daher zukünftig in diesem Bereich vermehrt auf die Formulierung in der Selbstanzeige ankommen, um einen allfälligen Strafzuschlag zu vermeiden.

In Kraft treten der Finanzstrafgesetznovelle 2014

Die dargestellten Verschärfungen des Finanzstrafgesetzes treten am 1. Oktober 2014 in Kraft. Wer noch in den Genuss der alten Rechtslage kommen möchte, sollte nachfolgende Schritte setzen:

  • Allenfalls erforderliche Selbstanzeige noch bis 30. September 2014 erstatten.
  • Angekündigte Außenprüfungen, Nachschauen und ähnliches – wenn möglich – noch im September 2014 beginnen lassen.

 

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