Wichtige Tipps zum Jahresabschluss

Wichtige Tipps zum Jahresabschluss

Wichtige Tipps zum Jahresabschluss

Das Unternehmensgesetzbuch verpflichtet den Unternehmer zum Schluss eines Geschäftsjahres für das vorangegangene Jahr einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2024 und der Steuererklärungen für das Jahr 2024 sind insbesondere die Änderung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften und die Senkung der Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. Wesentliche Praxisthemen haben wir kurz zusammengefasst.

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Wichtige Fristen beim Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und innerhalb von neun Monaten beim Firmenbuch offenzulegen.

Größenklassen und ihre Folgen

Entsprechend der Größenklasse von Kapitalgesellschaften (gilt auch für verdeckte Kapitalgesellschaften wie zB GmbH & Co KG) leiten sich unterschiedliche Anforderungen an den Inhalt eines Jahresabschlusses ab. Eine Gesellschaft gilt als kleinst, klein, mittelgroß oder groß, wenn zumindest zwei der drei Kriterien einer Größenklasse zutreffen.

Kleinst-Gesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften sind nur verpflichtet, die Bilanz und uU bestimmte Anhangsangaben offenzulegen und sind idR nicht prüfungspflichtig. Ab dem Jahr 2024 wurden die maßgeblichen Grenzen um 25 % erhöht. Bei der Beurteilung, ob im Vorjahr die Grenzenüberschritten wurden, sind bereits die neuen maßgeblichen Grenzen anzuwenden.

TPA Tipp

Durch Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten, zB Umgründungen, Auslagerung von Geschäftseinheiten oder Anwendung bestimmter Bilanzierungsmethoden, kann das unerwünschte Erreichen von Größenklassen vermieden werden.

Wirtschaftlicher Gehalt

Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle zu bilanzieren und darzustellen. Für die Zuordnung von Vermögensgegenständen ist daher nicht das zivilrechtliche, sondern das wirtschaftliche Eigentum ausschlaggebend.

Das wirtschaftliche Eigentum über ein Gut ist demjenigen zuzurechnen, der sowohl die positiven Befugnisse (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, als auch den negativen Inhalt des Eigentumsrechts geltend machen kann.

TPA Tipp

Weitere Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung sowie wichtige Ausführungen zum Jahresabschluss finden Sie in unserem Folder „Geschäftsführer und Jahresabschluss“.

Bewertung des Anlagevermögens

Gegenstände des Anlagevermögens (AV) sind bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zwingend auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Dauerhaft ist eine Wertminderung dann, wenn der beizulegende Wert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt.

Ansatz und Bewertung des Umlaufvermögens – aktive Rechnungsabgrenzung

Im Umlaufvermögen sind alle am Bilanzstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände eines Unternehmens auszuweisen, die nicht Anlagevermögen darstellen. Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen. Abschreibungen müssen vorgenommen werden, wenn der Marktpreis oder der beizulegende Wert am Abschlussstichtag niedriger ist (strenges Niederstwertprinzip). Nach dieser Bewertungsvorschrift im UGB sind sämtliche Vorräte und Forderungen einzeln auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen.

Rückstellungen

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag eher wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe und/oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Rückstellungen für passive Steuern müssen gebildet werden, Rückstellungen mit unwesentlichen Beträgen müssen aber nicht gebildet werden.

Schwellenwerte nach Größe der Kapitalgesellschaft

KategorieBilanzsumme alt
in Mio. EUR
Bilanzsumme neu
in Mio. EUR
Umsatzerlöse alt
in Mio. EUR
Umsatzerlöse neu
in Mio. EUR
Jahresdurchschnitt
Arbeitnehmer
Kleinst-Kapitalgesellschaft≤ 0,35≤ 0,45≤ 0,7≤ 0,9≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft0,35–50,45–6,250,7–100,9–12,510–50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft5–206,25–2510–4012,5–5050–250
Große Kapitalgesellschaft> 20> 25> 40> 50> 250

Überleitung von der Unternehmens- zur Steuerbilanz mit Hilfe der Mehr-Weniger-Rechnung

Im Rahmen der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung werden jene Gewinnkorrekturen ermittelt, die sich aus abweichenden Vorschriften im Unternehmens- und Steuerrecht ergeben. So stellen beispielsweise Geldbeschaffungskosten regelmäßig einen Aufwand der Periode dar, hingegen ist steuerrechtlich eine Verteilung auf die Kreditlaufzeit geboten.

Spenden

Ab dem Jahr 2024 wurde der Empfängerkreis für steuerlich abzugsfähige Spenden deutlich ausgeweitet. Mit Inkrafttreten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes erweitert sich der Umfang der steuerlich als Betriebsausgaben absetzbaren Spenden, da für das Jahr 2024 auch Spenden an gemeinnützige Vereine iSd BAO berücksichtigt werden können, sofern eine entsprechende Bescheinigung seitens der Organisation vorliegt.

TPA Tipp

Prüfen Sie, ob die spendenempfangende Organisation über eine entsprechende Bescheinigung verfügt.

Gesetzliche Änderungen

Im Zuge des Konjunkturpaketes “Wohnraum und Bauoffensive” wurde festgelegt, dass für Anschaffungen oder Herstellungen von Wohngebäuden zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 erhöhte Abschreibungen geltend gemacht werden können, dies unter der Voraussetzung, dass der Gebäudestandard Bronze nach den OIB-Richtlinien erreicht wird. Weiters wurde ein Öko-Zuschlag von 15 % der anfallenden Kosten für klimafreundliche Sanierungen (Vollwärmeschutz, Fenstertausch etc) eingeführt, welcher als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Aktuell sind die Mittel dieser Förderung erschöpft, weshalb keine neuen Anträge gestellt werden können.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurden einige Neuerungen und Änderungen für Unternehmensgruppen nach § 9 KStG eingeführt. Ab dem Veranlagungsjahr 2024 ist ein Verrechnungsverbot für vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Perioden vor Bildung der Unternehmensgruppe zu berücksichtigen, soweit in diesen Verlusten Veräußerungsverluste oder Verluste aus Teilwertabschreibungen enthalten sind. Ab dem Jahr 2024 besteht ein Wahlrecht in Bezug auf die Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder. Der mögliche Verzicht auf die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder kann jedes Jahr erneut ausgeübt werden. Diese Änderung ermöglicht es Unternehmen, ihr Gruppenergebnis in Hinblick auf die Regelung zur globalen Mindestbesteuerung zu optimieren.

Für die Einreichung und Veranlagung der Steuerklärungen des Jahres 2024 ist zu beachten, dass seitens der Finanzämter ab dem 1.10.2025 Anspruchszinsen für noch nicht entrichtete Steuern des Jahres 2024 zur Verrechnung kommen, welche mit 12.3.2025 auf 4,03 % angepasst wurden. Diese Zinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Jahresabschluss 2024: Zwei wichtige Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde eine stufenweise Reduktion des Körperschaftsteuersatzes beschlossen. Der Körperschaftsteuersatz wurde für das Jahr 2023 von ursprünglich 25 % auf 24 % gesenkt und beträgt ab 1.1. 2024 nunmehr 23 %.

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt für die Einkommensteile aus früheren Kalenderjahren weiterhin der „alte” KÖSt-Satz, somit 24 % für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2023.

Bei der Zuordnung hat der Abgabepflichtige die Wahl, zuzurechnende Einkommensteile aus dem vorigen Kalenderjahr entweder pauschal oder nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln.

Senkung der Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt)

Zur Förderung von Unternehmensgründungen, KMU´s und von Start-Ups wurde durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 das Mindeststammkapital von GmbHs generell auf EUR 10.000 abgesenkt.

Durch diese Senkung beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH sowie für eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ab 1.1.2024 generell nur noch EUR 125 pro vollem Quartal, somit EUR 500 pro Jahr (5% von 10.000 = 500 p.a.)

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