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Was ändert sich durch die Steuerreform: Lohnsteuer & Sozialversicherung?

Was ändert sich durch die Steuerreform: Lohnsteuer & Sozialversicherung?

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Was ändert sich durch die Steuerreform: Lohnsteuer & Sozialversicherung?

Alles zur Lohnsteuer & Sozialversicherung ab 1.1.2016 in Österreich

Was bringt die Steuerreform für Änderungen in der Lohnsteuer & Sozialversicherung in Österreich? Unsere Experten haben alle steuerlichen Änderungen hier im Newsletter für Sie zusammengefasst!

NEU ab 2022: Was bringt die ökosoziale Steuerreform?

1. Lohnsteuer in Österreich

Mitarbeiterrabatte werden teilweise steuerfrei

Werden Mitarbeiterrabatte allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt, so sind diese unter bestimmten Voraussetzungen seit 1.1.2016 steuerfrei, insb. wenn der Rabatt nicht mehr als 20 % des üblichen Endpreises ausmacht, oder den Betrag von EUR 1.000 im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Beitragsgrundlagen im Steuer - und Sozialversicherungsrecht werden weiter harmonisiert

Um die Beitragsgrundlagen im Steuer – und Sozialversicherungsrecht weiter zu harmonisieren, wurden per 1.1.2016 ua. folgende Bereiche vereinheitlicht:

  • Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbieten, wurden bereits bisher als steuerfreie Zuwendungen angesehen. Die Steuerbefreiung wird auf Gesundheitsförderungsmaßnahmen und präventive Leistungen (zB Impfungen) ausgeweitet.
  • Jubiläumsgeldzahlungen und Diensterfindungen sind hingegen ab 2016 beitragspflichtig. Von Diensterfindung spricht man, wenn im Rahmen des Dienstverhältnisses eine patentfähige Erfindung gemacht wurde. Die Begünstigung für Diensterfindungsprämien wird gestrichen. Im Gegenzug wird für Jubiläumsgeschenke (dh. nur für Sachzuwendungen) aus Anlass eines Dienstjubiläums des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von EUR 186 im Kalenderjahr eine neue Befreiung vorgesehen.
  • Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder Kinder sind steuerfrei.

Neu ab 2016: Werbungskostenpauschale für Expatriates

Unter Expatriates versteht man Personen,

  • die während der letzten 10 Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, und
  • die nur vorübergehend (für höchstens 5 Jahre) in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einem in Österreich ansässigen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte) beschäftigt werden, und
  • für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.

Wie können Expats die erhöhten Werbungskosten geltende machen?

Der Beschäftigte muss im Hinblick auf die nur vorübergehende Beschäftigung seinen ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten.

Die erhöhten Werbungskosten von Expatriates, die aufgrund der vorübergehenden Beschäftigung in Österreich anfallen, werden seit 2016 aus Vereinfachungsgründen mit einem Pauschalbetrag iHv 20 %, höchstens EUR 10.000 jährlich, berücksichtigt. Wahlweise besteht für entsendete Mitarbeiter (Expats) auch die Möglichkeit, die tatsächlichen Werbungskosten über einen Freibetragsbescheid oder im Rahmen einer Steuererklärung geltend zu machen.

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers wurden per 1.1.2016 von EUR 1.460/Jahr auf EUR 3.000/Jahr angehoben.

2. Sozialversicherung in Österreich

Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Die Harmonisierung per 1.1.2016 bewirkte, dass die folgenden beiden wichtigen Beitragsbefreiungen im ASVG entfallen sind:

  • Freiwillige einmalige soziale Zuwendungen (z.B. Geburtstags-/Hochzeitsgeschenke);
  • Jubiläumsgelder.

TPA Tipp zur Sozialversicherung: Rückstellungen

Beachten Sie bitte, dass Sie die Jubiläumsgeldrückstellungen bereits zum 31.12.2015 unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge berechnen müssen!

Neu: Gleicher Beitragssatz für Arbeiter und Angestellte

Arbeiter und Angestellte hatten bisher einen unterschiedlich hohen KV-Beitrag zu leisten. Diese Ungleichheit wird nun beseitigt, und die Beiträge werden nahezu paritätisch zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern aufgeteilt.

 KV-Beitrag bis Ende 2015KV-Beitrag ab 2016
 DN-Anteil                    DG-AnteilDN-Anteil                    DG-Anteil
Arbeiter3,95 %                         3,70 %3,87 %                         3,78 %
Angestellte3,82 %                         3,83 %3,87 %                         3,78 %

Neue Beitragssätze für Lehrlinge

Lehrbetriebe waren bislang in den ersten beiden Lehrjahren von der Entrichtung von Beiträgen in der Krankenversicherung befreit. Danach kam der für Dienstnehmer geltende Beitragssatz zur Anwendung. Diese Regelung ist mit 1.1.2016 entfallen; stattdessen wird ein eigener Beitragssatz für Lehrlinge iHv 3,35 % eingeführt, der anteilig vom Lehrling (1,67 %) und vom Dienstgeber (1,68 %) für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses zu tragen ist.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung waren bisher für Lehrverhältnisse im letzten Lehrjahr iHv 6 % (unter Beachtung der verminderten Beitragssätze bei geringem Einkommen) zu entrichten. Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung (Entfall von Beitragsgruppen) wird nun ein einheitlicher Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung von 2,4 % eingeführt, der über die gesamte Laufzeit eines Lehrverhältnisses gilt.

Für bereits bestehende Lehrverhältnisse ändert sich nichts. Die Änderungen sind nur auf Lehrverhältnisse anzuwenden, die ab dem 1. 1. 2016 beginnen.

Haben Sie Fragen zur Lohnsteuer & Sozialversicherung?

Informieren Sie sich hier über unsere weiteren Services: Lohnverrechnung und kontaktieren Sie unsere Lohnsteuer-Experten in ganz Österreich!

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