Update Slowakei: Geänderte Sichtweise zur Quellensteuerpflicht auf Software-Lizenzen

Update Slowakei: Geänderte Sichtweise zur Quellensteuerpflicht auf Software-Lizenzen

Update Slowakei: Geänderte Sichtweise zur Quellensteuerpflicht auf Software-Lizenzen

Für Software-Lizenzzahlungen seitens slowakischer Unternehmen kam es in der Vergangenheit häufig zu einer Quellensteuerpflicht in der Slowakei, da die Slowakei zur gängigen OECD Auffassung einen Vorbehalt („Reservation“) abgegeben hatte und damit eine vom OECD Standard abweichende lokale Verwaltungspraxis bestand. Dies insbesondere für Fälle, die nicht von der EU Zins-Lizenz-Richtlinie begünstigt waren (also zB Zahlungen außerhalb des Konzerns oder an Konzerngesellschaften ohne direkte Beteiligungen).

Im Update 2025 des OECD Kommentars (veröffentlicht im November 2025) wurde diese „Reservation“ seitens der Slowakei zurückgenommen. Dies führt in manchen Fällen zum Wegfall slowakischer Quellensteuer auf eine Reihe von Softwarelizenzen.

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Worin besteht konkret die Änderung?

Die Slowakei hatte bis zum Update 2025 des OECD Musterkommentars einen Vorbehalt zur OECD Meinung bezüglich Artikel 12 abgegeben. Im Gegensatz zur OECD Meinung sollten danach Zahlungen für Softwareüberlassungen, bei denen keine Vollrechte im Sinne eines Verkaufs eingeräumt werden, der lokalen Quellensteuer unterliegen, falls die Software zur gewerblichen Verwertung überlassen wurde oder falls es sich um Individualsoftware – das ist Software, die auf die speziellen Bedürfnisse des Nutzers angepasst wurde – handelte, die nur zur eigenen betrieblichen Nutzung überlassen wurde.

Dieser Vorbehalt wurde seitens Slowakei nunmehr zurückgezogen.

Was sind die praktischen Folgen für Unternehmen?

Durch die geänderte Haltung der Slowakei (Verzicht auf den früheren Vorbehalt zum OECD-Kommentar Art. 12) werden bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen nun nicht mehr als quellensteuerpflichtig eingestuft. Insbesondere Standard-Softwarelizenzen (Nutzungsüberlassung von Software ohne Übertragung weitergehender Verwertungsrechte) gelten künftig nicht mehr als „Lizenzgebühren“ im abkommensrechtlichen Sinne.

Wichtig ist: Für klassische Lizenzen – Patent-/Marken-/Know-How-Überlassung – bleibt es unverändert bei der Quellensteuerpflicht von 5%!

Die Grafik zeigt einen Entscheidungsbaum zur slowakischen Quellensteuer (DBA) bei Software-Lizenzzahlungen: Weiterverwertungsrechte oder Individualsoftware → Quellensteuer; reine interne Standardnutzung → keine.

TPA Tipp

Bei Zahlungen im Konzern sollte immer vorab geprüft werden, ob die EU Zins-Lizenz-Richtlinie angewendet werden kann. Dies ist im Wesentlichen der Fall, sofern eine direkte Beteiligung zwischen Lizenzgeber und -nehmer von min 25% besteht oder es sich um Zahlungen zwischen Schwestergesellschaften handelt, an denen die beteiligte Muttergesellschaft min 25% beteiligt ist. In solchen Fällen kann unter Umständen die Quellensteuerpflicht bereits über die EU Richtlinie gänzlich entfallen.

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