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12. November 2025
Lesezeit: 2
min.
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Update: Betriebsstättenthemen zwischen Österreich und Deutschland
Der BFH hat Ende 2024 in zwei Urteilen einige für die Praxis relevante Klarstellungen zur Betriebsstättengewinnermittlung getroffen. Die wesentlichen Aussagen und praktischen Auswirkungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst.
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Hintergrund
Mit zwei Grundsatzentscheidungen (I R 45/22 und I R 49/23 vom 18.12.2024) hat der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt: § 1 Abs 5 des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) ist keine eigenständige Regelung zur Gewinnermittlung von Betriebsstätten. Vielmehr dient die Norm ausschließlich der Korrektur fremdunüblicher Einkünfte – nicht aber der pauschalen Verwerfung ordnungsgemäßer Betriebsstättenergebnisse.
Was bedeutet das für österreichische Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland?
Die gängige bisherige Praxis, insbesondere bei Bau- und Montagebetriebsstätten, aus deutscher Sicht pauschal einen Gewinn (z. B. 5–10 % auf Personalkosten) nach der Kostenaufschlagsmethode zu unterstellen, ist unzulässig. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine fremdunübliche Betriebsstättengewinnermittlung vorliegt.
Unternehmen sind auch in Verlustfällen besser abgesichert: Auch wenn ein Gesamtprojekt verlustträchtig ist, darf der deutschen Betriebsstätte – anders als bisher die häufige Praxis war – kein fiktiver Gewinn mehr zugewiesen werden. Neben der veranlassungsbezogenen Gewinnermittlung können auch andere sachgerechte Methoden (z. B. Kostenschlüssel) zur Anwendung kommen.
Was gilt für deutsche Unternehmen mit Betriebsstätten in Österreich?
Solange die österreichische Betriebsstätte fremdübliche Gewinne erzielt, darf Deutschland keine abweichende Gewinnermittlung vornehmen – auch nicht im Rahmen eines allfälligen Progressionsvorbehalts. Die Dokumentationspflichten sollten ebenfalls entschärft sein: Ohne konkrete Hinweise auf Gewinnverlagerung sind keine zusätzlichen Verrechnungspreisdokumentationen erforderlich.
TPA Tipp
Es bleibt nach wie vor abzuwarten, wie die deutsche Finanzverwaltung auf die BFH Urteile reagiert. Jedenfalls sollten Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland die Gewinnermittlung nochmals aktuell prüfen und auch sachgerecht dokumentieren (Projektkalkulation; Funktionsanalysen; Fremdvergleich).
Für offene Fälle bieten die BFH-Urteile neue Anfechtungsmöglichkeiten, soweit nicht ohnehin zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Verständigungsverfahren eingeleitet wurden/werden.