Steuerspartipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Steuerausgleich & Lohnsteuerausgleich optimal nutzen

Steuerspartipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Steuerausgleich & Lohnsteuerausgleich optimal nutzen

Steuerspartipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Steuerausgleich & Lohnsteuerausgleich optimal nutzen

Wer den Steuerausgleich (Lohnsteuerausgleich) 2025 optimal nutzen möchte, braucht einen strukturierten Überblick: vom Arbeitsmittel und Homeoffice-Kosten bis zu steuerfreien Zuschlägen und Mitarbeiterprämien.

Dieser Beitrag bündelt fundierte Arbeitnehmerveranlagung-Tipps und zeigt, wie Arbeitnehmer:innen die Lohnsteuer senken und Steuern sparen können– inklusive praxisnaher Tipps zu Jahressechstel, Pendlerpauschale, Jobticket, Mitarbeiterprämien und vieles mehr.

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Inhaltsverzeichnis

Arbeitnehmerveranlagung

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2020 kann bis zum 31.12.2025 gestellt werden, die Frist läuft mit Jahresende ab.

TPA Tipp

Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag, fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Arbeitsmittel

Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig und helfen Steuer zu sparen.

TPA Tipp

Hierbei gilt, dass Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu EUR 1.000 im Jahr 2025 sofort abzugsfähig sind. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über EUR 1.000, müssen die Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt werden. Nach Ansicht des BMF sind die Kosten für digitale Arbeitsmittel, um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen.

Computer/Notebook steuerlich absetzen und dadurch Steuer sparen

Privat angeschaffte Computer oder Laptops sowie Scanner, Drucker oder Modems, die für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die berufliche Notwendigkeit gegeben und diese auch belegbar ist.

TPA Tipp

In den derzeitigen LStR wird davon ausgegangen, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 % beträgt. Daher können maximal 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

TPA Tipp

Dies (40 % privat) ist nur der Fall, wenn das Ausmaß der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann. Während der Corona-Zeit hat sich der berufliche Anteil der Nutzung vermutlich erhöht. Die Beurteilung der Aufteilung muss jährlich geprüft werden.

Wenn die Anschaffungskosten EUR 1.000 übersteigen, wird eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren angenommen. Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann grundsätzlich nicht geändert werden.

Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000 können sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (ein allfälliger Privatanteil ist abzuziehen). Hierbei ist zu beachten, dass Computer, Bildschirm und Tastatur eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Anschaffungskosten zusammen betrachtet werden müssen.

TPA Tipp

Alle weiteren elektronischen Geräte iZm Computer sind als eigenständig zu bewerten. Wird ein Softwareprogramm ausschließlich für die berufliche Tätigkeit gekauft, sind diese Kosten voll abzugsfähig.

Kosten für Telefonate im Homeoffice

Als Werbungskosten sind auch sämtliche Kosten für Telefonate, welche für die berufliche Tätigkeit geführt werden, zu verstehen und sind vollständig absetzbar.

TPA Tipp

Wenn keine genauen Aufzeichnungen über die beruflich veranlassten Telefonate (zB Einzelgesprächsnachweis) vorgelegt werden, muss eine plausible Schätzung des privaten Anteils vorgenommen werden.

Internetkosten im Homeoffice

Sämtliche Internetkosten wie Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösung für Internetzugang müssen ebenfalls nach beruflicher und privater Nutzung aliquotiert werden.

TPA Tipp

Wenn die Aufteilung nicht belegbar ist, muss eine plausible Schätzung vorgenommen werden. Der beruflich genutzte Teil ist als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Allgemeine Informationssysteme, wie bspw. Suchmaschinen, sind nicht abzugsfähig.

Arbeitszimmer und Einrichtung

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

TPA Tipp

Die Voraussetzung des Mittelpunkts wird von der Finanz sehr streng geprüft.

Ergonomisches Mobiliar und Homeoffice-Pauschale

Auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer können bestimmte Aufwendungen steuersparend geltend gemacht werden. Unter ergonomisches Mobiliar fallen insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze und Vorlagehalterung.

Voraussetzungen: Vorliegen einer Rechnung über die Anschaffung, und zumindest 26 Tage im Kalenderjahr wurden ausschließlich im Homeoffice gearbeitet. Das Finanzamt kann dazu Nachweise verlangen (zB eine Bestätigung der Arbeitgeberin).

Höhe: Bis zu max. EUR 300 pro Kalenderjahr an Werbungskosten für ergonomisches Büromobiliar.

TPA Tipp

Zusätzlich kann uU das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden: Pro Arbeitstag im Home-Office können pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal für 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr, d.h. insgesamt höchstens EUR 300 im Jahr. Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte Steuerfreibeträge; dieser könnte bis zu EUR 3 pro Homeoffice-Tag für höchstens 100 Tage gewähren.

Kosten der Aus- und Fortbildung

Insoweit der Arbeitgeber diese Kosten nicht ohnedies getragen hat, kann die Ansetzung der beruflich bedingte Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten Steuern sparen.

TPA Tipp

Dies gilt zB. auch für „teure“ facheinschlägige Hochschullehrgänge.

TPA Tipp

Nachdem Werbungskosten nach dem Abflussprinzip (Zeitpunkt der Zahlung) geltend gemacht werden müssen, kann eine höhere steuerliche Wirksamkeit erzielt werden, wenn diese Beträge in Jahren mit entsprechend hohem steuerlichen Einkommen geleistet werden.

Grippeschutzimpfungen

In der Regel sind (Grippeschutz-)Impfungen von Dienstnehmern, deren Kosten der Dienstgeber übernimmt (Rechnungsausstellung an den und Zahlung durch den Dienstgeber) steuerfrei. Dies gilt nur, wenn dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.

Jahressechstel

Wenn Sachbezüge vorliegen oder bestimmte Entgelte (zB Überstundenzuschläge) nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werden, wird das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt bzw. Lohn nicht zur Gänze ausgeschöpft.

TPA Tipp

Für eine Prämie in Höhe des noch nicht ausgenützten Jahressechstels würde in solchen Fällen die begünstigte Besteuerung für Sonderzahlungen zur Anwendung gelangen. Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag von höchstens EUR 25.000 (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) mit 6 % steuerbegünstigt, darüber hinaus fällt die sog. Solidarabgabe an.

Steuerfreie Zuschläge

Für bis zu 10 Überstunden und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge oder auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gibt es spezielle Steuerbegünstigungen. Die Finanzverwaltung verlangt bei Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), dass diese einmal im Jahr (quasi für ein Urlaubsmonat) steuerpflichtig abgerechnet werden – praktisch werden diese Zuschläge daher oft in der Dezember-Abrechnung steuerpflichtig behandelt. Mit 2024 wurden die Steuerfreibeträge erhöht: EUR 400 statt 360 pro Monat für SEG-Zulagen, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge; und EUR 120 statt 86 pro Monat für Überstundenzuschläge. In den Jahren 2024 und 2025 wird die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge sogar außerordentlich angehoben: bis zu 18 Zuschläge und EUR 200 pro Monat statt vormals bis zu 10 Zuschläge und EUR 86 pro Monat.

TPA Tipp

In der aktuellen Prüfungspraxis stehen v.a. die angemessene Höhe der Schmutzzulagen sowie die Überstundenzuschläge bei All-in- bzw. Gleitzeitvereinbarungen im Fokus. Das Jahresende sollte zur Prüfung genutzt werden, ob alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen erfüllt sind.

Durch Mitarbeiterbeteiligungen Steuer sparen

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter von EUR 3.000. Dieser Vorteil muss allen Dienstnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen und die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden. Darüber hinaus gibt es weitere Modelle der Belegschaftsbeteiligungsstiftung (bis zu weitere EUR 4.500 steuerfrei).

Eine Mitarbeiterbeteiligung ist idR schon bei deren Gewährung als Sachbezug steuerpflichtig. Das Start-up-Förderungsgesetz ermöglicht die Verschiebung der Versteuerung auf jenen Zeitpunkt, in dem die Mitarbeiterbeteiligung bspw veräußert wird. Der Veräußerungserlös unterliegt zusätzlich einer begünstigten Besteuerung: 75% des Vorteils mit 27,5%, die restlichen 25% zum laufenden Tarif. Diese Begünstigung gilt nicht nur für Anteile an Flexiblen Kapitalgesellschaften, sondern auch für andere (gesellschafts-)rechtliche Beteiligungen (insbesondere auch GmbH-Anteile und Substanzgenussrechte). Das Start-up-Förderungsgesetz enthält jedoch einige Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung, deren Zutreffen im Einzelfall geprüft werden müssen.

Seit 2022 gilt zusätzlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, nach der bis zu EUR 3.000 pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuerfrei (nicht sozialversicherungsfrei) bleiben können. Das Gesetz definiert mehrere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit; insbesondere muss die Gewinnbeteiligung allen Mitarbeitenden oder sachlich definierten Gruppen von Mitarbeitenden gewährt werden und darf nicht anstelle von bisher gezahltem Arbeitslohn treten („verpönte Gehaltsumwandlung“).

TPA Tipp

Substanzgenussrechte sind gesellschaftsrechtlich einfach umsetzbar und auch im Start-up-Bereich durchaus beliebt.

Mitarbeiterprämien

Arbeitgebende können ihren Beschäftigten im Kalenderjahr 2025 eine Mitarbeiterprämie bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 1.000 steuererfrei gewähren. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die nicht an die Stelle einer anderen Zahlung treten.

Die Mitarbeiterprämie 2025 ist sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig. Dafür muss sie nicht mehr auf einer auf einer „lohngestaltendenden Vorschrift“ basieren.

TPA Tipp

Für die Mitarbeiterprämie 2025 und die Mitarbeitergewinnbeteiligung gilt ein Maximalbetrag von EUR 3.000 pro Jahr als gemeinsamer Höchstbetrag.

Je nachdem, welche der beiden Zahlungen früher im Kalenderjahr erfolgt, wird die Steuerbefreiung ausgeschöpft.

Modell 186 – Weihnachtsgeschenke und Betriebsveranstaltungen

Geschenke an Dienstnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

TPA Tipp

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von EUR 365.

Getränke, freie oder verbilligte Verpflegung am Arbeitsplatz

Die Aufwendungen für Getränke und Verpflegung, die der Dienstgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerfrei, dies gilt auch für ständig gewährte freiwillige Mahlzeiten.

Diese Steuerbefreiung unterliegt keiner betragsmäßigen Beschränkung. Sowohl die Zubereitung im Betrieb (Kantine) als auch die Zulieferung von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB. einer Großküche) sind umfasst.

TPA Tipp

Wesentlich ist, dass es sich um eine Naturalleistung und nicht um eine Geldleistung handelt.

Gutscheine für Mahlzeiten

Gutscheine für Mahlzeiten gelten bis zu einem Wert von EUR 8 pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Die Steuerfreiheit ist auch dann gegeben, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von EUR 8 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert werden.

TPA Tipp

Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie nur bis zu einem Wert von EUR 2 pro Arbeitstag sozialversicherungs- und steuerfrei.

Zuschuss für Kinderbetreuung

Zuschüsse des Dienstgebers können unter bestimmten Voraussetzungen bis EUR

2.000 pro Kind (per 1.1. noch nicht 14 Jahre alt) und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei geleistet werden.

TPA Tipp

Die Steuerbegünstigung gilt nur dann, wenn der Zuschuss allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern geleistet wird.

Pendlerpauschale / Pendlereuro

Bei einem Dienstnehmer (auch Teilzeitkräfte) werden die Pendlerpauschale und der Pendlereuro üblicherweise laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt.

TPA Tipp

Ist dies nicht der Fall oder ist der Dienstnehmer der Ansicht, dass das Ergebnis des Pendlerrechners nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, so kann er die Pendlerpauschale inkl. Pendlereuro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragen und neu berechnen.

Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln – Jobticket

Bei der Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers muss bei Kartenkäufen seit 1.7.2021 (gilt auch für Verlängerungen) die Rechnung nicht mehr zwingend auf den Arbeitgeber lauten. Für die Steuerbefreiung ist es ausreichend, wenn das Wochen-/Monats-/Jahresticket am Arbeitsort und/oder Wohnort gilt. Damit ist zB auch ein Ticket begünstigt, das für öffentliche Verkehrsmittel in ganz Österreich gilt (zB Österreich-Card, Klima-Ticket).

TPA Tipp

Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen im Fall der Zurverfügungstellung eines Jobtickets für die gesamte Fahrtstrecke nicht zu. Steht das Jobticket nur für eine Teilstrecke zu, so ist für die Wegstrecke Wohnung bis Einstiegstelle ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro möglich (begrenzt mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke). Seit 2023 führt ein Jobticket nicht mehr zum Wegfall des Pendlerpauschales, sondern wird auf dieses nur noch angerechnet.

Privatnutzung des dienstgebereigenen KFZ

Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das Firmen-KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 960 pro Monat) anzusetzen. Liegt der CO2-Emissionswert des KFZ bei höchstens 141 g/km (Grenzwert bei Erstzulassung nach dem 31. März 2020; 118 g/km bei Erstzulassung vom1. Jänner bis 31. März 2020), so beträgt der Sachbezug weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 720 pro Monat). Am Jahresende sollte auch überprüft werden, ob der halbe oder volle Sachbezugswert zur Anwendung kommt (unter/über 6.000 privat gefahrene Kilometer).

TPA Tipp

Eine Neuanschaffung des Firmen-KFZ kann zur Verringerung des Sachbezugswertes führen.

Durch das 2021 eingeführte neue WLTP-Messverfahren ist es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte gekommen:

Jahr der ErstzulassungMax. CO2-Emissionswerte
2021138 Gramm pro Kilometer
2023135 Gramm pro Kilometer
2023132 Gramm pro Kilometer
2024129 Gramm pro Kilometer
ab 2025126 Gramm pro Kilometer

TPA Tipp

In seltenen Fällen, bei ganz wenig privat gefahrenen Kilometern und vollständig geführtem Fahrtenbuch, könnte auch noch der sog. Mini-Sachbezug genützt werden.

Elektroautos (ohne Range Extender) sind sachbezugsfrei. Werden E-Autos allerdings im Abtausch zu schon bestehenden Entgeltansprüchen gewährt, müssen zwecks steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Anerkennung die Bruttoansprüche neu vereinbart werden.

Die Gewährung von steuerfreien E-Fahrzeugen hat u.a. den Vorteil, dass im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen nicht über eine allfällige Privatnutzung von Fahrzeugen mit Sachbezugspflicht diskutiert werden muss.

Gratis-Ladestationen beim Arbeitgeber begründen seit 1.1.2023 auch dann keinen Sachbezug, wenn der Mitarbeiter sein selbst angeschafftes E-Auto dort aufladet unabhängig davon, ob sich in der Nähe eine weitere Gratis-Abgabestation befindet oder nicht). Kostenersätze des Arbeitgebers für Beladungen beim Arbeitnehmer zu Hause sind nur für arbeitgebereigene E-Kfz steuerfrei und der Höhe nach begrenzt: derzeit mit EUR 30 pro Monat; wird die Zuordnung der Lademenge zum Kfz vom Arbeitnehmer nachweislich sichergestellt (z.B „charching history“, „In-Vehicle-Aufzeichnungen“), u.U. auch mehr.

Die Bezahlung einer fixen (nicht mobilen) Ladestation (wall-box) beim Arbeitnehmer zu Hause führt zu einem steuerrelevanten Vorteil. Seit 1.1.2023 kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von EUR 2.000 zur Anschaffung einer wall-box leisten (dies gilt nur, wenn der Arbeitgeber auch das Kfz zur Verfügung stellt).

TPA Tipp

Für betriebliche E-Kfz bringt – neben der NOVA-Befreiung – die degressive AfA einen zusätzlichen Steuervorteil. Weiters kann bei Anschaffung eines E-Kfz seit 2023 uU auch der erhöhte öko-Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.

Schnittstelle Buchhaltung/Personalverrechnung

Häufig finden sich in der Buchhaltung Zahlungsflüsse, die einen Einfluss auf die Personalverrechnung haben können.

TPA Tipp

Eine Quer-Check spätestens gegen Ende des Kalenderjahres kann helfen, besteuerungsrelevante Sachverhalte nicht zu übersehen. Einige Beispiele von vielen: Honorarnoten an vermeintlich Selbstständige, Prämienzahlungen an Versicherungsunternehmen, Incentive-Reisen.

Vollständige Aufzeichnungen

Wichtige, laufend zu führende Aufzeichnungen sind: Arbeitszeitaufzeichnungen, Krankenstandsaufzeichnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Reiseaufzeichnungen.

TPA Tipp

Gegen Jahresende fallen oft die sog. „Deckungsprüfungen“ an, ob also mit dem gewährten Entgelt auch die geleisteten Überstunden abgedeckt sind und die Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag eingehalten ist. Vollständige Reiseaufzeichnungen sollen die Steuerfreiheit von abgerechneten Reisekosten gewährleisten.

Verstoß gegen Konkurrenzklausel

Muss ein Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe an seinen ehemaligen Arbeitgeber leisten, weil er gegen die Konkurrenzklausel verstoßen hat, kann der bezahlte Geldbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wurde der Betrag vom neuen Arbeitgeber bezahlt und nicht als steuerpflichtig in die Lohnverrechnung aufgenommen, ist dies freilich mangels Kostentragung nicht möglich.

TPA Tipp

Wurde nur ein Teil vom neuen AG bezahlt, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Altersteilzeit

Altersteilzeit ist primär für Beschäftigte interessant, weil sie im Ergebnis trotz deutlich geringerer Arbeitsleistung nur relativ wenig Entgelteinbuße hinnehmen müssen. Für die Unternehmen kann Altersteilzeit u.a. dann interessant sein, wenn es personelle Überkapazitäten gibt und man nach sanften Methoden des Personalabbaues sucht.

TPA Tipp

Da es bei Laufzeitbeginnen ab 1.1.2026 zu Verschlechterungen kommt (geringere Förderung für Arbeitgeber, u.U. nur kürzere Laufzeit möglich), sollte geprüft werden, ob die Altersteilzeit noch im Jahr 2025 starten kann. Auch für vor dem 1.1.2026 begonnene Altersteilzeitvereinbarungen gilt eine Meldefrist von max. drei Monaten rückwirkend.

Rückzahlung von Ausbildungskosten

In einer BMF-Info aus dem Jahr 2025 wird festgehalten, dass es sich bei Zahlungen der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber aus dem Titel Ausbildungskostenrückersatz um nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz handle.

TPA Tipp

Es ist daher nicht (mehr) erforderlich, dass die Arbeitgeber den Rückersatz von Ausbildungskosten an die Arbeitnehmer mit Umsatzsteuer verrechnen.

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