17. Juli 2017
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Rückgedeckte Pensionsverträge lohnsteuerpflichtig?
Der Verwaltungsgerichtshof – VwGH hat vor einiger Zeit festgestellt, dass auch Beiträge an eine Versicherung lohnsteuerpflichtig sind, wenn die Versicherung dem Arbeitnehmer wirtschaftlich „gehört“. TPA Steuer-Experte Roland Reisch hat hier alles Wissenswerte über rückgedeckte Pensionsverträge für Sie zusammengefasst.
Sind Versicherungsbeiträge lohnsteuerpflichtig?
Im obigen Fall war der Arbeitnehmer nicht direkt aus dem Versicherungsvertrag berechtigt, aufgrund seines Pensionsvertrages hatte er aber spezielle Rechte hinsichtlich des Versicherungsvertrages, sofortige Steuerpflicht war die Folge.
Zu den schädlichen Vertragsinhalten (einzeln oder kumulativ ist unklar) gehören:
- Die Kapitalauszahlung im Todesfall an den Begünstigten, wobei dem Begünstigten Eintrittsrechte in den Versicherungsvertrag eingeräumt wurden.
- Die Regelung, wonach die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen durch den Arbeitgeber weder abtretbar noch verpfändbar sind, womit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für den Arbeitgeber besteht, weil die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Arbeitnehmer verpfändet wurden und weil im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers ein Eintrittsrecht des Arbeitnehmers in den Versicherungsvertrag besteht.
Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Pensionszusage
Zu diesem Thema führen die Lohnsteuerrichtlinien insbesondere aus: „Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Pensionszusage an den Arbeitnehmer stellt für sich alleine noch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (…).“
TPA Tipp zu bestehenden rückgedeckten Pensionsverträgen
Bei bestehenden rückgedeckten Pensionsverträgen und der künftigen Gestaltung solcher Verträge sollte die strenge Judikatur beachtet werden. Wir prüfen das für Sie.
Haben Sie Fragen zu rückgedeckten Pensionsverträgen?
Kontaktieren Sie den TPA Experten für betriebliche Altersvorsorge, Roland Reisch!
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