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13. Januar 2026
Lesezeit: 15
min.
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Personalverrechnung 2026: Die wichtigsten Neuerungen
Für 2026 ergeben sich in der Personalverrechnung mehrere Anpassungen, die Arbeitgeber:innen in der Lohnverrechnung und in HR-Prozessen berücksichtigen sollten. Dieser Überblick fasst die wichtigsten Werte, Regelungen und Meldepflichten übersichtlich zusammen. Enthalten sind u. a. Änderungen bei freien Dienstnehmer:innen, Entwicklungen rund um Entgelttransparenz sowie Neuerungen zu Teilpension und Altersteilzeit.
Inhaltsverzeichnis
Wichtige Werte 2026
Abmilderung der kalten Progression 2026
Für das Kalenderjahr 2026 wurden die Tarifstufen der Einkommensteuer (und somit auch der Lohnsteuer) inflationsbedingt gesetzlich um zwei Drittel angepasst. Somit ergeben sich folgende Einkommensteuer-Stufen:
| Einkommen (in EUR) | Grenzsteuersatz | |
| über | bis | |
| 0 | 13.539 | 0% |
| 13.539 | 21.992 | 20% |
| 21.992 | 36.458 | 30% |
| 36.458 | 70.365 | 40% |
| 70.365 | 104.859 | 48% |
| 104.859 | 1 Mio | 50% |
| über | 1 Mio | 55% |
Freiwillige Abfertigung - Deckelungen 2026
Jahresviertel: EUR 370
Jahreszwölftel (12/12): EUR 249.480
Vergleichssummen – Deckelung 2026
EUR 12.474 (= 1/5 von 62.370)
ASVG - monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2026
EUR 6.930,00 p.M.
ASVG – monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2026 (unverändert zum Jahr 2025!)
EUR 551,10 p.M. – keine Valorisierung im Vergleich zum Vorjahr
ASVG-Verzugszinsen
Die Verzugszinsen liegen 2026 derzeit bei 5,53% p.a..
SV-Beitrag ab 01.01.2026 in Wien
Bislang beträgt der Wohnbauförderungs-Beitrag (WF-Beitrag) österreichweit 1% – jeweils 0,50% für Dienstnehmer und Dienstgeber. Wien erhöht diesen Beitrag nun als erstes Bundesland auf 1,50%, wobei der Anteil künftig 0,75% für Dienstnehmer und 0,75% für Dienstgeber beträgt. Damit steigt der gesamte Dienstnehmeranteil für Dienstnehmer in Wien ab dem 01.01.2026 auf 18,32 % (bzw. 17,37 % / 16,37 % / 15,37 % je nach ALV-Staffelung). Die anderen Bundesländer bleiben vorerst unverändert.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - DZ
Diese Sätze wurden per 1.1.2026 ausschließlich in Niederösterreich und in Salzburg etwas gesenkt und betragen jetzt:
Burgenland: 0,40%
Kärnten: 0,37%
NÖ: 0,33%
OÖ: 0,31%
Salzburg: 0,35%
Steiermark: 0,34%
Tirol: 0,39%
Vorarlberg: 0,33%
Wien: 0,36%
Behindertenausgleichstaxe 2026 (pro Monat und pro nicht beschäftigter begünstigt behinderter Person)
| 0 bis 24 AN | EUR 0 |
| 25 bis 99 AN | EUR 344 |
| 100 bis 399 AN | EUR 485 |
| ab 400 AN | EUR 512 |
Neuregelung für freie Dienstnehmer
Ab dem 1.1.2026 treten wichtige Änderungen für freie Dienstnehmer:innen gemäß § 4 Abs 4 ASVG in Kraft. Diese Neuerungen betreffen insbesondere Kündigungsfristen und die mögliche Einbindung in Kollektivverträge.
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Kündigungsregelungen
Bislang konnten Kündigungsfristen in freien Dienstverträgen individuell vereinbart werden. Ab 2026 gelten folgende gesetzliche Vorgaben:
- Kündigungsfrist:
- 4 Wochen im 1. und 2. Dienstjahr
- 6 Wochen ab dem 3. Dienstjahr
- Kündigungstermine: jeweils zum 15. oder zum Monatsletzten
- Probezeit: Es kann eine einmonatige Probezeit vereinbart werden.
Für bestehende (vor 1.1.2026 vereinbarte) Verträge gilt: Wenn keine abweichenden Kündigungsregelungen vereinbart wurden, greifen die neuen Bestimmungen ebenfalls.
Kollektivverträge für freie Dienstnehmer
Ab 2026 besteht erstmals die Möglichkeit, freie Dienstnehmer:innen in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen oder eigene Kollektivverträge für diese Gruppe abzuschließen.
Entgelttransparenz-Richtlinie - Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Ziel der Richtlinie Entgelttransparenz-Richtlinie
Die soll den Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ stärken und den Gender Pay Gap in den Mitgliedstaaten verringern. Eine Umsetzung in nationales Recht hat bis 7. Juni 2026 zu erfolgen. Erste Berichtspflichten gelten ab 2027 für das Jahr 2026.
Die wichtigsten Neuerungen für Unternehmen
Transparenz im Bewerbungsverfahren
Gehaltsangaben müssen künftig in jeder Stellenanzeige oder spätestens vor Vertragsabschluss offengelegt werden. Was genau? Das Einstiegsentgelt oder die Gehaltsspanne der ausgeschriebenen Position. Fragen nach der bisherigen Gehaltsgeschichte sind nicht mehr zulässig. Das soll insbesondere ein Weiterführen einer allfälligen nachteiligen weiblichen Pay Historie unterbinden.
Informationspflichten im Arbeitsverhältnis
Ein gesetzlicher “Prüfturnus” (Zeitabstand, in dem die Betriebsprüfungen stattfinden müssen) existiert in Österreich nicht. Das Finanzamt kann daher grundsätzlich jederzeit eine Betriebsprüfung anordnen. Unsere langjährige Praxis zeigt jedoch folgende Muster:
- Großbetriebe werden regelmäßig und oft nahezu durchgängig geprüft.
- Kleinere Unternehmen und Freiberufler:innen werden deutlich seltener geprüft
- in typischen Risikobranchen (z. B. Gastronomie, Bauwirtschaft) können allerdings Prüfintervalle von etwa 3–5 Jahren auftreten.
Berichtspflichten nach Unternehmensgröße
- ≥ 250 Beschäftigte: jährliche Berichterstattung ab 2027
- 150–249 Beschäftigte: alle 3 Jahre ab 2027
- 100–149 Beschäftigte: alle 3 Jahre ab 2031
TPA Tipp
Das Auskunftsrecht gilt für alle Unternehmen, unabhängig von der Größe.
Gender Pay Gap – die 5%-Grenze
Liegt der Unterschied zwischen den Geschlechtern bei mehr als 5 % und ist dieser nicht objektiv begründbar, muss eine Entgeltbewertung gemeinsam mit Arbeitnehmervertretern erfolgen.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Entgelttransparenz-Richtlinie
Die konkrete nationale Umsetzung bleibt abzuwarten. Die Richtlinie sieht folgende Instrumente vor
- Schadensersatzansprüche rückwirkend für 3 Jahre
- Angemessene Sanktionen und Geldbußen
- Gefahr von Reputations- und Imageschäden – mit potenziellen Auswirkungen auf die Arbeitgeberattraktivität
- Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Das stellt ein hohes Risiko für Unternehmen dar und legt ein gutes und durchdachtes Aufsetzen von Vergütungsprozessen und Dokumentation nahe.
TPA Tipp
Auch wenn die nationale Umsetzung erst für Frühjahr 2026 erwartet wird, ist die Richtung bereits durch die klar formulierte Richtlinie vorgegeben. Wer frühzeitig handelt, spart später Zeit und Kosten. Starten Sie mit einer internen Entgeltanalyse: Vergleichen Sie die Entgelte innerhalb Ihrer Beschäftigungsgruppen und prüfen Sie insbesondere die Unterschiede zwischen den Geschlechtern.
Bildungskarenz & Bildungsteilzeit
Für Arbeitnehmer:innen besteht auch ab 1.1.2026 die Möglichkeit eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Während dieser Zeit kann vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe (§ 37e AMSG) beantragt werden.
Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Bildungskarenz & Bildungsteilzeit
Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen können
- eine Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr (am Stück oder in Teilen, die zumindest zwei Monate sein müssen) oder
- eine Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren (am Stück oder in Teilen)
vereinbaren. Diese Vereinbarung ist möglich, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen 12 Monate gedauert hat und muss innerhalb eines Rahmenzeitraumes von vier Jahren liegen.
Auf die Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Kommt es zu einer Vereinbarung, sollten folgende Punkte vereinbart werden:
- aktueller Bildungsstand (Qualifikationen)
- Art und Dauer der Bildungsmaßnahme
- Bildungsziel
- Ausmaß und Lage der reduzierten Arbeitszeit (bei Bildungsteilzeit)
Voraussetzungen für die Weiterbildungsbeihilfe durch das AMS
Sofern die relevanten Voraussetzungen gemäß §§ 11 und 11a AVRAG sowie § 37e AMSG erfüllt sind, kann den Arbeitnehmer:innen zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhalts eine Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gewährt werden. Hierbei handelt es sich um keinen Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensentscheidung des AMS. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (Ausnahme: bei einer bestehenden Betreuungspflicht für ein unter siebenjähriges Kind reichen 16 Wochenstunden)
- Grundsätzlich kommen als Weiterbildungsmaßnahmen sämtliche Aus-, Weiter- und Fortbildungen im In- oder Ausland in Frage. Wichtig hierbei ist, dass die berufliche Sinnhaftigkeit im Vordergrund steht. Kurse aus privatem Interesse („Hobby“) erfüllen nicht die Voraussetzungen.
- Vor Antritt der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit muss seit mind. 12 Monaten eine ununterbrochene arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorliegen.
Eine unmittelbare Inanspruchnahme im Anschluss an eine Elternkarenz ist ausgeschlossen (da die Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich zwar für die Erfüllung der maßgeblichen Beschäftigungsdauer angerechnet werden, allerdings nicht innerhalb der letzten 26 Monate vor Beginn der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit liegen dürfen).
- Für Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der jeweiligen laufenden ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beträgt (im Kalenderjahr 2026 sohin weniger als € 3.465,00) ist eine verpflichtende Bildungsberatung durch das AMS vorgesehen. Es kann sein, dass die AMS-Richtlinie für weitere Fälle ebenfalls (verpflichtende) Bildungsberatungen vorsehen wird.
- Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit durch die Arbeitnehmer:innen eingereicht werden. Das AMS ist verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung so schnell wie möglich nach Erhalt der vollständigen Unterlagen zu treffen. Für die Genehmigung wird insbesondere geprüft, ob die Bildungsmaßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgversprechend ist.
TPA Tipp
Das jährliche Budget für die Weiterbildungsbeihilfe ist auf 150 Millionen Euro begrenzt. Bewilligungen werden daher nur erteilt, solange die verfügbaren Budgetmittel nicht ausgeschöpft sind.
Teilpension
Ab 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, mit einem reduzierten Arbeitszeitausmaß zu arbeiten und bei Erfüllung der Voraussetzungen für
- die Korridorpension ( 4 Abs. 2 APG),
- die Schwerarbeitspension ( 4 Abs. 3 APG),
- die Langzeitversichertenpension ( 617 Abs. 13 ASVG) oder
- die reguläre Alterspension ( 4 Abs. 1 APG)
in einem bestimmten prozentuellen Ausmaß (25, 50 oder 75%) die Pension zu beziehen. So ist es möglich, einen Teil der Pension zu beziehen, während gleichzeitig in Teilzeit weitergearbeitet wird. In dieser Zeit erlangt man weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen.
Anspruchsvoraussetzungen für die Teilpension
Um eine Teilpension in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der oben genannten Pensionen
- Nachweisliche monatliche Reduktion der vorherigen Normalarbeitszeit um mindestens 25 % bis max. 75 % (auf diese Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht kein Rechtsanspruch)
- Keine selbstständige Erwerbstätigkeit (GSVG, FSVG, BSVG) mit Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze (2026: € 551,10 p.M.)
Reduktion der Normalarbeitszeit
Für die Reduktion der Normalarbeitszeit ist die Normalarbeitszeit der letzten 12 Monate vor Beginn Stichtag der Teilpension maßgebend. Wurde die Arbeitszeit geändert, so ist von der überwiegenden Normalarbeitszeit auszugehen.
Ausmaß der Teilpension
Der Antragsteller kann zwischen 3 Stufen wählen, wobei ein späterer Wechsel der Stufe nicht mehr möglich ist:
Ausmaß der Arbeitszeitreduktion | Ausmaß der Teilpension |
um 25 % bis 40 % | 25 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift |
um 40,01 % bis 60 % | 50 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift |
um 60,01 % bis 75 % | 75 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift |
TPA Tipp
Beachten Sie, welche Art der Pension gewählt wird. Im Falle einer Korridorpension kann es beispielsweise zu Abschlägen kommen.
Änderungen im Bereich der Altersteilzeit
Mit 1.1.2026 treten auch im Hinblick auf die (geförderte) Altersteilzeit einige Änderungen in Kraft. So ist u.a. vorgesehen, dass während der Altersteilzeit ausgeübte Nebenbeschäftigungen von Mitarbeitern bei anderen Arbeitgebern (gleichgültig ob vollversichert oder geringfügig) im Regelfall dazu führen, dass der Arbeitgeber in den betreffenden Monaten kein Altersteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS) erhält.
Diesfalls entfallen beim Mitarbeiter außerdem der Lohnausgleich und die gesicherte volle Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung. Damit soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage verhindert werden, dass die durch eine „geförderte“ Altersteilzeit gewonnene Freizeit für bezahlte Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verwendet wird. Um diese Einschränkung der Zuverdienstmöglichkeiten kontrollieren bzw. sanktionieren zu können, besteht ab 1.1. 2026 die Pflicht des Mitarbeiters, jede weitere Tätigkeit dem AMS unverzüglich zu melden.
TPA Tipp
Wir empfehlen Ihnen daher zur Vermeidung mühsamer Rückabwicklungen von bereits gewährten Lohnausgleichszahlungen bzw. abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen, Mitarbeiter, die sich in Altersteilzeit befindet, aktiv auf die Neuregelung hinzuweisen.
Neuerungen der abgabenrechtlichen Berücksichtigung von Trinkgeldern
Ortsübliche Trinkgelder sind gem § 3 Abs 1 Z 16a EStG steuerfrei. Das BMF hat die Ausführungen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern in den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 92d und 92f LStR) in zwei Punkten ergänzt:
- Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Dienstnehmers nicht maßgeblich.
- Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa eines Tronc-Systems) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z.B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Dienstnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.
Abweichend von der steuerrechtlichen Regelung stellen Trinkgelder gem § 44 Abs 1 ASVG iZm § 49 Abs 1 ASVG in der Sozialversicherung allerdings beitragspflichtiges Entgelt dar. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung ermöglicht § 44 Abs 3 ASVG eine Pauschalierung für die Bemessung der SV Beitragsgrundlage. Bis dato wurde diese Pauschalierung grundsätzlich je nach Branche und Bundesland in unterschiedlicher Höhe festgelegt.
Anwendungsbereich der Trinkgeldpauschale
Mit 1.1.2026 wird erstmalig die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, welche mit 1.1.2029 erstmalig jährlich aufzuwerten sind.
Die Festsetzung von bundesweit einheitlichen Trinkgeldpauschalen erfolgt branchenweise (Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, Friseurgewerbe, Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure sowie Personenbeförderungsgewerbe) und gilt für jene Dienstnehmer, die typischerweise Trinkgelder erhalten aber auch jene, die innerbetrieblich durch Trinkgeld-Verteilsysteme an Trinkgeldern beteiligt sind. Dabei ist auf die Art der Tätigkeit (etwa mit oder ohne Inkasso) sowie auf das Ausmaß der Arbeitszeit Bedacht zu nehmen.
TPA Tipp
Trinkgeldpauschalen sind auch für Abwesenheitszeiten (z.B. Krankenstand, Urlaub, Berufsschule) anzusetzen, die durchgängig 30 Kalendertage nicht übersteigen, daher entfällt die Trinkgeldpauschale erst bei durchgehender Abwesenheit von mehr als einem Naturalmonat.
Ausnahmeregelungen
Keine Trinkgeldpauschalbetrag ist anzusetzen bei:
- Dienstnehmer in der Systemgastronomie,
- Dienstnehmer in Schüler-, Lehrlings-, Studenten- und Seniorenwohnheimen,
- Backoffice-Mitarbeiter sowie Haustechniker, sofern sie nachweislich kein Trinkgeld erhalten
Keine SV-Pflicht für Trinkgelder, die über den festgelegten Pauschalbeträgen liegen
Gesetzlich wird klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch ist nunmehr sichergesellt, dass die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur dann herangezogen werden können, wenn sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Transparenzregelung - Informationspflicht und Auskunftsrecht
Durch den neuen § 2j AVRAG wird eine Informations- und Auskunftspflicht des Betriebs eingeführt. Alle Dienstnehmer, die an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, müssen am Beginn des Dienstverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel informiert werden. Bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen muss die Information bis spätestens 28.02.2026 erfolgen.
Des Weiteren haben Dienstnehmer, die Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldern beteiligt werden, ein Auskunftsrecht über die Höhe der bargeldlos gegebenen Trinkgelder.
Trinkgeldpauschalen in Zahlen
Die ÖGK hat nach Anhörung der Interessenvertretungen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, Friseurgewerbe, Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure sowie Personenbeförderungsgewerbe bundesweit einheitlich festgesetzt und mit 2.1.2026 amtlich verlautbart.
Ab 2029 werden die Werte jährlich mit der Aufwertungszahl valorisiert.
Auslandsentsendung und Tätigkeiten in mehreren Staaten
Sofern Mitarbeiter eines Unternehmens im Ausland tätig sind, kann sich nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen eine lokale Steuerpflicht im Ausland ergeben – nicht ausschließlich, aber vor allem dann, wenn sich der jeweilige Mitarbeiter mehr als 183 Tage vor Ort im Ausland aufhält. In vielen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen bezieht sich diese 183 Tage Regel auf das Kalenderjahr (zB Deutschland, Belgien, Bulgarien, Tschechien, China). Es sollte daher insbesondere regelmäßig die 183 Tage Frist kontrolliert werden (Annual Travel Diary).
Die österreichische Verwaltungspraxis war bisher bei der Beurteilung des Vorliegens einer Homeoffice-Betriebsstätte streng: Nur bei Vorliegen einer untergeordneten Tätigkeit eines Mitarbeiters im österreichischen Homeoffice (idR weniger als 25 %, ca 1 Tag pro Woche) gemessen an seiner Gesamtarbeitszeit in Österreich wurde keine Betriebsstätte angenommen. Hier wird der aktualisierte OECD-Kommentar 2025 und dessen neue Leitlinien, wann ein Homeoffice bzw. eine vergleichbare Teleworking-Örtlichkeit eine Betriebsstätte darstellt, voraussichtlich zu einer Änderung der österreichischen Verwaltungspraxis führen:
Es gilt erstmals eine 50 % – Schwelle für die Homeoffice Nutzung. Wird dieser quantitative Richtwert überschritten und liegt in der Tätigkeit im Homeoffice / Teleworking-Örtlichkeit ein klarer nachvollziehbarer geschäftlicher Anlass (“commercial reason”) vor, wird die Wohnung wohl fortan als Betriebsstätte gewertet werden.
Ausländische Dienstgeber, die Mitarbeiter nach Österreich herein entsenden/überlassen bzw ausschließlich in Österreich beschäftigten, sind zudem verpflichtet eine Unterentlohnung nach LSD-BG zu verhindern. Für diese Zwecke ist eine Einstufung in den in Österreich fiktiv anwendbaren Kollektivvertrag vorzunehmen. Unsere Experten unterstützen Sie bei dieser mitunter recht aufwändigen Abgrenzung sehr gerne.
Entsendungen in der Baubranche stehen nach wie vor im Fokus der Behörden: Entsendungen nach Österreich können die BUAG-Zuschlagspflicht in Österreich auslösen. Die zwingenden Bestimmungen des Abschnitts VIb des BUAG Eingriffsnormen im Sinne des Art 7 EVÜ und gelten daher unabhängig vom Arbeitsvertragsstatut für ausländische Entsender. Ausnahmen von der BUAG-Zuschlagspflicht bestehen nur, wenn mit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vergleichbare, auf Gesetz oder Kollektivvertrag beruhende Einrichtung im Entsendestaat bestehen, oder wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sitzstaat des Unternehmens einem vergleichbaren Sozial- und Urlaubskassensystem unterliegen, das einen im Wesentlichen gleichwertigen Jahresurlaubsanspruch gewährleistet.
Übt ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis nicht nur in Österreich, sondern auch in einem anderen Staat – zB auch in seinem ausländischen Homeoffice aus, kann dies dazu führen, dass ein Teil des Bezuges nicht mehr in Österreich versteuert werden muss, sondern in dem anderen Staat. Das kann für den Arbeitnehmer im Ausland und Inland zahlreiche administrative Pflichten und uU im Ausland eine Betriebsstätte (siehe oben) des österreichischen Arbeitgebers begründen. Am Jahresende sind hier regelmäßig sog. „Glättungen“ durchzuführen: Aufgrund der Auszahlung von Sonderzahlungen und der Nicht-Leistungslöhne (Krankenstand, Urlaub, Feiertage) muss der Gesamtbruttolohn richtig den beteiligten Staaten zugeordnet werden.
Sonderregeln greifen zudem für grenzüberschreitend tätige Geschäftsführer ausländischer und inländischer Gesellschaften. So regelt etwas das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich -Deutschland, dass Geschäftsführervergütungen immer am Ort der Gesellschaft zu versteuern sind, unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Sofern die Geschäftsführungsfunktionen regelmäßig außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft ausgeübt werden, kann dies im worst case zu einer Verlegung des Orts der Geschäftsleitung für die Gesellschaft führen und eine steuerliche Doppelansässigkeit der Gesellschaft auslösen, sodass diese in zwei Staaten steuerpflichtig werden kann. Auch die (tageweise) Tätigkeit eines Geschäftsführers im Home -Office ist aus österreichischer Sicht der Finanzämter problematisch zu sehen, insbesondere wenn diese mehr als 25% der Arbeitszeit ausmacht.
TPA Tipp
„Opting Out Klausel“ – bei Dienstnehmer, bei denen die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder im Beitragszeitraum nachweislich unter 50 % des jeweiligen Trinkgeldpauschalbetrages liegen, muss die Trinkgeldpauschale nicht angesetzt werden. Maßgeblich sind die tatsächlichen geringeren Trinkgelder, wobei eine entsprechende Dokumentation vorzuweisen ist.
Geringfügige Beschäftigung neben Bezug von Arbeitslosengeld
Ab 1.1.2026 ist eine geringfügige Beschäftigung während des AMS-Leistungsbezugs nur noch in fünf gesetzlichen Ausnahmefällen zulässig. Außerhalb dieser Ausnahmen muss ein arbeitsloser Geringfügig-Beschäftigter das Dienstverhältnis spätestens bis 31.1.2026 beenden, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu verlieren. Die gängige Praxis, zum Arbeitslosengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuzuverdienen, wird somit stark eingeschränkt. Jede Nebenbeschäftigung ist dem AMS vorab zu melden. Unterlassen arbeitslose Personen die Meldung einer geringfügigen Beschäftigung, droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes wegen Meldepflichtverletzung.
Mitarbeiterprämie
Ob es im Jahr 2026 wieder die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie geben wird, bleibt abzuwarten. Der Bundesminister für Finanzen hat den gesetzlichen Auftrag, die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren und basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung einen Gesetzesvorschlag für eine Mitarbeiterprämie 2026 bis zum 31. Mai 2026 auszuarbeiten.
TPA Tipp
Die Mitarbeiterprämie für 2025 kann im Aufrollungsweg bis 15.2.2026 steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Arbeitgeberzusage bereits 2025 erteilt wurde.
Vereinbarungen iZm Arbeitszeit(Modellen) und steuerfreie Überstundenzuschläge
Gleitzeitmodelle
Die Mitarbeiterprämie für 2025 kann im Aufrollungsweg bis 15.2.2026 steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Arbeitgeberzusage bereits 2025 erteilt wurde.
Wenn ein Gleitzeitmodell auf 12 Monate ausgerichtet ist (z.B. Gleitzeitperiode = Kalenderjahr), dann sind die während der Gleitzeitperiode erwirtschafteten Zeitguthaben (noch) nicht als Überstunden anzusehen. Vielmehr werden diese erst am Ende der Gleitzeitperiode potenziell zu Überstunden (insoweit keine Übertragung in die nächste Gleitzeitperiode vorgesehen ist). Somit liegen (andere) Überstunden während der Gleitzeitperiode nur in den folgenden eher seltenen Fällen vor: Stunden außerhalb des Gleitzeitrahmens, Stunden über 10/Tage bzw. 50/Woche (beim „großen“ Gleitzeitmodell können diese Werte bei 12/Tag bzw. 60/Woche liegen).
Überstunden liegen also bei einer 12-Monats-Gleitzeitperiode im Regelfall nur in einem einzigen Monat vor. Der VwGH setzt hier noch einen Punkt drauf und sagt: Selbst im letzten Monat der Gleitzeitperiode liegen nur insofern Überstunden vor, als diese im selben Monat auch noch geleistet wurden. Wird also im letzten Monat die Normalarbeitszeit eingehalten und ergeben sich die Zeitguthaben nur aus früheren Monaten, kann de facto gar keine steuerliche Überstunde der Abrechnung zugrunde gelegt werden.
All-in-Vereinbarungen
Nach der neuen Ansicht des Prüfdienstes der Finanzverwaltung ist eine Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen nach § 68 Abs 2 EStG demnach nur noch dann möglich, wenn mit den berechneten Überstundenzuschlägen die Grenzwerte (2025: 18 Überstunden oder EUR 200,00) erreicht oder überschritten werden. Werte im Jahr 2026: 15 Überstunden bzw. max. EUR 170,00 pro Monat.
TPA Tipp
Die steuerfreien Überstundenzuschläge gem § 68 Abs 2 EStG werden voraussichtlich befristet für 2026 auf maximal EUR 170 (max 15 Überstundenzuschläge) angehoben. Die Regelung löst damit die für 2024 und 2025 geschaffene Sonderregelung (bis zu 18 Überstundenzuschläge, maximal EUR 200) sanft ab, bevor es zu einer Rückkehr zu den begünstigten 10 Überstundenzuschlägen von maximal EUR 120 pro Monat kommt.
Weitere Neuerungen kurz & kompakt
Anmeldungen - Angabe der Arbeitszeit erforderlich
Ab 1.1.2026 muss verpflichtend das Ausmaß der Arbeitszeit auf der Anmeldung von Dienstnehmer:innen angegeben werden. Änderungen der Arbeitszeit müssen der ÖGK (weiterhin) nicht gemeldet werden.
Neue Version des L16 - Zusätzlichen Meldepflichten ab 2026
Für die Lohnzettel des Jahres 2026 gelten erweiterte Pflichtangaben. Arbeitgeber:innen müssen künftig zusätzliche Informationen in der Lohnverrechnung erfassen und melden. Dazu zählen unter anderem:
- Anschaffungskosten von betrieblichen Kfz, die privat genützt werden
- Zuschüsse zu Carsharing
- Essenszuschüsse (freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz)
- Mitarbeiterrabatte
Amtlicher Strompreis für abgabenfreien Kostenersatz ab 2026
Es gilt für den abgabenfreien Kostenersatz für das Laden von Elektrofahrzeugen im Privatbereich der Arbeitnehmer:innen ein amtlicher Strompreis von 32,806 Cent/kWh.
Feiertagsarbeitsentgelt
§68 Abs. 1 EStG wird anlässlich der jüngsten BFG Judikatur angepasst: Seit 1.1.2026 können nicht mehr nur die Zuschläge für Feiertagsarbeit steuerfrei gewährt werden, sondern die Steuerfreiheit des gesamten Feiertagsarbeitsentgelts unter die mit insgesamt EUR 400 pro Monat begrenzte Steuerbegünstigung gestellt werden.
Schmutzzulagen
In Bezug auf die Anerkennung von SEG-Zulagen im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung (GPBL) wurden die Lohnsteuerrichtlinien angepasst.
Für die Begünstigung nach § 68 EStG können im Rahmen der Schätzung des Sach- und Zeitmehraufwands für die Schmutzzulage nun entsprechende steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschalbeträge gem Rz 1133 LStRL angesetzt werden
TPA Tipp
Voraussetzung für die Anerkennung bei einer GPLB ist eine ordnungsgemäße Dokumentation, über die Bezeichnung des Arbeitsplatzes/Funktion, die Beschreibung der Arbeitsumgebung/Tätigkeit, die Darstellung der relevanten Belastungen sowie über die Aufzeichnungen des zeitlichen Ausmaßes der außerordentlichen Verschmutzung (bzw Erschwernis oder Gefahr) erforderlich.
And…. it is time to say goodbye
Mit Ende 2025 laufen ua folgende Begünstigungen aus:
- pauschale Vergütung der Ladekosten von E-Kfz mit EUR 30,00/Monat
- Fahrtkostenverordnung tritt außer Kraft
- Übernahme der halben Pensionsversicherung durch Bund