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Karfreitag neu: Persönlicher Feiertag

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Karfreitag neu: Persönlicher Feiertag

Karfreitag: Persönlicher Feiertag neu in Österreich

Der Karfreitag ist künftig kein gesetzlicher Feiertag mehr. Stattdessen kommt in Österreich der persönliche Feiertag. Was das für den Karfreitag 2019 und für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Detail bedeutet, fasst TPA Steuerberater Wolfgang Höfle hier für Sie zusammen.

Details zum Karfreitag neu

Die Neuregelung zum Karfreitag hat am 14.3.2019 die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Da laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes eine Ungleichbehandlung wegen der Religionszugehörigkeit nicht mehr zulässig ist, hat der österreichische Gesetzgeber den Karfreitag mit Wirksamkeit ab 2019 als gesetzlichen Feiertag komplett gestrichen. TPA Lohnverrechnungs- und Arbeitsrechts-Experte Wolfgang Höfle fasst die wichtigsten Details zur neuen Karfreitagsregelung zusammen und erklärt auch den neuen persönlichen Feiertag.

Ist der Karfreitag ein Feiertag oder nicht?

Der Karfreitag gilt also generell, d.h. auch für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche, nicht mehr als gesetzlicher Feiertag.

Der Gesetzgeber hat dabei auch in schon bestehende Kollektivverträge eingegriffen und erklärt die dortigen Regelungen für unwirksam. Die Regelungen in den Kollektivverträgen sind aber nur dann unwirksam, wenn sie an die Religionsangehörigkeit anknüpfen. Das ist zwar meistens, aber nicht immer der Fall. Deswegen ist eine individuelle Analyse des jeweils anwendbaren Kollektivvertrages erforderlich.

Halber Karfreitag – Halber Feiertag

Sollte in einem Kollektivvertrag festgelegt sein, dass am Karfreitag – ungeachtet der Religionszugehörigkeit – unter Fortzahlung des Entgeltes z.B. ab 12 Uhr keine Arbeitspflicht mehr besteht, gilt diese Regelung weiterhin, weil sie ja nicht diskriminierend formuliert ist.

Karfreitag: Wie funktioniert der persönliche Feiertag?

Gleichzeitig mit der angeführten Gesetzesänderung wurde für alle Arbeitnehmer/innen, unabhängig von einer Religionszugehörigkeit, die Möglichkeit eines persönlichen Feiertages pro Urlaubsjahr eingeführt, der aus dem bestehenden Urlaubsguthaben entnommen wird. Ob und welchen Tag der Mitarbeiter als persönlichen Feiertag geltend machen möchte, kann er selbst entscheiden. Der Mitarbeiter kann seinen persönlichen Feier- = Urlaubstag also auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen.

Persönlicher Feiertag – Alle Fristen

Beim persönlichen Feiertag bzw. ‚Urlaubstag‘ sind die folgenden Fristen zu beachten:

  • 2 Wochen davor Urlaubsantrag stellen
    Ein persönlicher Feiertag, der noch vor dem 01.07.2019 anfällt (z.B. Karfreitag am 19. April 2019), ist bis spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Tag schriftlich bekannt zu geben.
  • 3 Monate davor Antrag auf persönlichen Feiertag stellen
    Ein persönlicher Feiertag ab 01.07.2019 ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Tag schriftlich bekannt zu geben.

Gut zu wissen! Wenn sich der Mitarbeiter bereit erklärt, auf Wunsch des Arbeitgebers doch am persönlichen Feiertag zu arbeiten, hat der Mitarbeiter Anspruch auf „doppelte“ Vergütung.

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