24. Juni 2019
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ERNTEHELFER: Beschäftigung ausländischer Saison-Arbeitskräfte
Was gilt es bei Erntehelfer in Österreich bei der Sozialversicherung und Beschäftigung zu beachten?
Bei Erntehelfern handelt es sich um Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsrecht in Österreich, denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt wurde, wobei diese eine Geltungsdauer von maximal sechs Wochen hat.
Zur Abdeckung eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs kann das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – BMASGK für die Bereiche Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Kontingente für befristet beschäftigte Arbeitskräfte und Erntehelfer aus Drittstaaten und aus Kroatien festlegen.
Wann ist eine Erntehelferbewilligung notwendig?
Eine solche Erntehelferbewilligung ist seit der Öffnung des Arbeitsmarktes in den Jahren 2011 bzw. 2014 für Arbeitnehmer aus folgenden Ländern nicht mehr notwendig/möglich: Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn; auch Arbeitnehmer dieser EU-Staaten genießen volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Erntehelfer: Sozialversicherung
Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung gelten Erntehelfer als Dienstnehmer. Für sie sind die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, weil sie seit dem 1.1.2019 auch der Pensionsversicherung unterliegen.
Zusätzlich sind gegebenenfalls auch die (Land)Arbeiterkammerumlage und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag fällt nicht an. Bei länger als 1 Monat dauernden Arbeitsverhältnissen ist außerdem der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse abzuführen.
Arbeitsrecht und Steuern bei Erntehelfern in Österreich
Für ausländische Erntehelfer in Österreich sind auch die österreichischen arbeits- und abgabenrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Sie müssen
- über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2019: EUR 446,81) entlohnt und mit zumindest 20 Wochenstunden beschäftigt werden;
- die kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise Entlohnung, Arbeitszeiten, Ruhezeiten, müssen eingehalten werden.
Sachbezugswerte bei Erntehelfern in Österreich
Stellen Arbeitgeber ihren Erntehelfern freiwillig eine Unterkunft und/oder Mahlzeiten zur Verfügung, so gelten hier die Abzüge der „vollen freien Station“ gemäß § 1 Absatz 1 Sachbezugswerteverordnung. Bei nur teilweiser Gewährung der freien Station (EUR 196,20) ist die Zehntelregelung anzuwenden:
Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) | 1/10 |
Beheizung & Beleuchtung | 1/10 |
Erstes Frühstück | 1/10 |
Zweites Frühstück | 1/10 |
Mittagessen | 3/10 |
Jause | 1/10 |
Abendessen | 2/10 |
Zusammenfassung für die Meldung & Abrechnung von Erntehelfern
Für die Meldung und Abrechnung von ausländischen Erntehelfern aus Kroatien oder Drittstaaten sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Es muss jedenfalls eine vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice – AMS lautend auf „Erntehelferbewilligung“ vorliegen.
- Das Beschäftigungsausmaß des Erntehelfers muss zumindest 20 Wochenstunden betragen.
- Die jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen (Mindestlöhne, Arbeitszeiten etc.) müssen eingehalten werden.
- Eine geringfügige Beschäftigung als Erntehelfer ist nicht möglich, die Geringfügigkeitsgrenze 2019 beträgt EUR 446,81.
Dieser Artikel wurde von TPA Lohnverrechnungsexperten Wolfgang Höfle für das TPA Journal verfasst.