Familienmitglieder arbeiten im Betrieb

1. Dezember 2016 | Lesedauer: 1 Min

Familienmitglieder - Ferialjob - Ferien

Wenn Familienmitglieder in Betrieben naher Angehöriger tätig werden, stellt sich die Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder „familienhafte Mitarbeit“. Ehegatten und eingetragene Partner können im Rahmen der (ehelichen) Beistandspflicht unentgeltlich im Unternehmen des Partners mitarbeiten. Bei Lebensgefährten ist die Begründung eines Dienstverhältnisses ebenfalls eher als Ausnahme anzusehen.

Dienstverhältnis innerhalb der Familie

Auch bei Kindern geht man von einer Mitarbeit auf Grund der familiären Beziehung aus. Wenn dennoch ein Dienstverhältnis vereinbart wird, so muss dieses – ebenso wie bei Ehegatten und Lebensgefährten – zu fremdüblichen Konditionen vereinbart werden: das heißt, zu gleichen Konditionen wie mit familienfremden Personen.

Wann liegt kein Dienstverhältnis vor?

Auch bei Eltern, Großeltern und Geschwistern liegt in der Regel kein Dienstverhältnis vor, wenn sie

  • auf Grund einer Erwerbstätigkeit vollversichert sind, oder
  • eine schulische Ausbildung, eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, oder
  • eine Eigenpension beziehen bzw. ein vergleichbarer Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss besteht und die Tätigkeit nur kurzfristig! ausgeübt wird.

 

Sollten Sie Fragen zur familiären Mitarbeit im Betrieb haben, dann kontaktieren Sie unsere Experten für Lohnverrechnung

 

vereinbarung_zur_familienhaften_mitarbeit.pdf
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