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24. September 2025
Lesezeit: 3
min.
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Eine pauschale Ausgleichszahlung
der öffentlichen Hand ist ein echter Zuschuss und unterliegt nicht der Mehrwertsteuer
Am 8. Mai 2025 entschied der EuGH in der Rechtssache C-615/23, dass pauschale Ausgleichszahlungen, die von einer Gebietskörperschaft an ein Verkehrsunternehmen zur Deckung von Verlusten im öffentlichen Personenverkehr gezahlt werden, nicht in die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage einfließen.
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Sachverhalt
Das polnische Unternehmen P. S.A. erbringt öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf Grundlage eines Vertrags mit einer lokalen Behörde. Da die Einnahmen aus dem Ticketverkauf nicht kostendeckend sind, erhält P. eine pauschale Ausgleichszahlung zur Deckung der Differenz.
Rechtliche Fragestellung
Strittig war, ob diese Zahlung als „unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention“ gemäß Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) zu werten ist und somit der Umsatzsteuer unterliegt oder eben nicht.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH verneinte die Steuerbarkeit der Ausgleichszahlung aus nachfolgenden Gründen:
- Zahlung steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Preis einzelner Dienstleistungen
- Gewährung pauschal und unabhängig von der konkreten Nutzung der Verkehrsdienste
- Keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung an die KÖR oder an identifizierbare Nutzer
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die steuerliche Neutralität von Verlustausgleichen im öffentlichen Interesse. Subventionen, die nicht direkt preisbezogen sind, gelten nicht als steuerbare Entgelte. Dies ist insbesondere für Verkehrsunternehmen, aber auch für viele andere „öffentlichen“ Auftragnehmer von besonderer Bedeutung. In solchen „Subventionsverträgen“ wird nämlich sehr oft geregelt, dass ein (Rest)Risiko für die Umsatzsteuer beim Leistungserbringer verbleibt.
Besonders interessant ist, dass im Ausgangsverfahren Personenfahrten angeboten wurden, deren Preis von einer Körperschaft öffentlichen Rechts bestimmt wurde. Der Kläger hat darüber hinaus Ausgleichszahlungen von der öffentlichen Hand zur Kostendeckung erhalten.
Der EuGH kommt zum Schluss, dass die gegenständliche Ausgleichsleistung dem Betreiber nicht dafür gezahlt wird, dass er eine Beförderungsdienstleistung für einen bestimmten Dienstleistungsempfänger erbringt. Der EuGH streicht auch hervor, dass der gegenständliche Zuschuss keinen Einfluss auf den vom Fahrgast zu zahlenden Preis hat, da dieser Preis nicht so festgesetzt wird, dass er sich entsprechend der gewährten Ausgleichsleistung verringert. Die Ausgleichsleistung wird nachträglich gewährt und ist von der konkreten Nutzung der Beförderungsdienstleistungen unabhängig und stellt nur auf die angebotenen Fahrzeugkilometer ab. Eine solche Ausgleichsleistung fällt daher nicht unter den Begriff „unmittelbar mit dem Preis […] zusammenhängende Subventionen“ iSd Art 73 MwStSyst-RL.
Der EuGH gesteht zu, dass eine Ausgleichsleistung oder Subvention sich auf die Preise, der von der begünstigten Einrichtung erbrachten Leistungen, auswirken, aber dieser Umstand alleine macht diese Ausgleichsleistung oder Subvention nicht steuerbar. Ein Entgelt von dritter Seite schloss der EuGH schon wegen Fehlens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der zu erbringenden Beförderungsleistung und der Ausgleichszahlung aus, weil die mit der Ausgleichsleistung geförderten öffentlichen Personenverkehrsdienste nicht Personen zugutekommen, die klar identifiziert werden können, sondern allen potenziellen Fahrgästen. Darüber hinaus wird die Ausgleichsleistung ohne Berücksichtigung der Identität und der Anzahl der Nutzer der erbrachten Dienstleistung berechnet.
Resümee
Grundsätzlich ist das Urteil sehr zu begrüßen, weil solche Leistungen immer im öffentlichen Interesse erbracht werden und die Beurteilung der Ausgleichszahlung als Entgelt für eine Leistung, diese nur verteuert. Es bleibt aber trotzdem weiterhin herausfordernd, als „Subvention“ bezeichnete Zahlungen von Körperschaften öffentlichen Rechts einer der nachfolgenden Klassifizierungen zuzuordnen:
- (direktes) Leistungsentgelt
- Entgelt von dritter Seite oder
- nicht steuerbarer Zuschuss
In der Regel wird sich ein Zuschussgeber aufgrund des öffentlichen Gebotes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit im Fördervertrag besondere Rechte einräumen lassen. In dem gegenständlichen EuGH-Urteil wird diesbezüglich ausgeführt, dass bloße Kontrollrechte hinsichtlich des widmungsgemäßen und sparsamen Umgangs mit dem Fördergeld grundsätzlich nicht ausreichen, um bereits ein (teilweises) Leistungsentgelt zu bejahen.
TPA Tipp
Trotz dieses für die Anbieter positiven EuGH-Urteiles bleibt die Vertragsgestaltung bei Subventionen eine besondere umsatzsteuerliche Herausforderung. Unsere Berater mit Spezialwissen in diesem Bereich unterstützen Sie bei der Gestaltung aus steuerlicher Sicht sehr gerne. Es lohnt sich!