Deutschland: Änderungen bei Abzugsteuer, Verrechnungspreise & Co

Deutschland: Änderungen bei Abzugsteuer, Verrechnungspreise & Co

Deutschland: Änderungen bei Abzugsteuer, Verrechnungspreise & Co

Nachdem bereits Ende 2020 der Entwurf veröffentlicht wurde, ist nun am 8. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz; AbzStEntModG) im Bundesgesetzblatt (BGBl) kundgemacht worden.

AbzStEntModG: Welche Bereiche wurden geändert?

Änderungen gibt es in folgenden Bereichen:

  • Entlastung von Abzugsteuer in Deutschland
  • Verrechnungspreise
  • Einführung von verbindlichen Tax Rulings

Dazu im Folgenden jeweils eine kurze Übersicht.

Wesentliche Änderungen bei der Entlastung von Abzugsteuer in Deutschland

  • Der neue § 50c EStG regelt das Verfahren zur Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG. Konkret wurde eine Steueranmeldung vorgesehen, und zwar auch dann, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt (künftig ab Ausstellung für höchstens drei Jahre). Positiv ist, dass unter Umständen Freistellungsbescheinigungen erteilt werden können, wenn das Bestehen einer Steuerabzugsverpflichtung zweifelhaft ist (Möglichkeit einer subjektiven Einzelfallsbetrachtung). Außerdem wurden rechtliche Grundlagen geschaffen, um das gesamte Verfahren elektronisch abzuwickeln (voraussichtlich ab 2024).
  • Die Bestimmung zum Anti-Treaty-Shopping (§ 50d Abs 3 EStG) wurde umfassend überarbeitet. Nach der neuen Regelung hat eine ausländische Körperschaft ungeachtet anwendbarer DBA-Vorschriften keinen Anspruch auf eine Quellensteuerentlastung, wenn
    • den beteiligten Personen an der (zwischengeschaltenen) Gesellschaft dieser Anspruch nicht zugestanden wäre, sofern sie die Einkünfte selbst erhalten hätten (persönliche Entlastungsberechtigung) und
    • die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser ausländischen Körperschaft aufweist (sachliche Entlastungsberechtigung).

Dies stellt eine wesentliche Verschärfung der bisherigen Bestimmungen dar. Im Rahmen der persönlichen Entlastungsberechtigung muss der Entlastungsanspruch auf derselben Norm basieren. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn die Entlastung gegenüber der zwischengeschaltenen Gesellschaft auf Basis der EU-Mutter-Tochter-Richtline erfolgt und gegenüber den beteiligten Personen aufgrund eines DBA, selbst wenn der Höhe nach dieselbe Entlastung zustünde (!).

Die sachliche Entlastungsberechtigung verlangt einen wesentlichen Zusammenhang der Einkünfte aus der Beteiligung mit der Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Körperschaft. Demnach muss wirtschaftlich nachvollziehbar sein, warum die ausländische Körperschaft diese Einkunftsquelle hält; andernfalls entfällt der Entlastungsanspruch trotz einer eigenen, vollwertigen Wirtschaftstätigkeit.

Escape-Klauseln

Es wurden jedoch auch Escape-Klauseln vorgesehen: Sofern nachgewiesen werden kann, dass die Zwischenschaltung der ausländischen Körperschaft nicht die Erlangung eines steuerlichen Vorteils zum Hauptzweck hatte, ist der neue § 50d Abs. 3 EStG nicht anzuwenden (Principal Purpose-Test). Dies gilt ebenfalls, sofern die ausländische Gesellschaft börsenotiert ist; die Börsenotierung eines Anteilseigners ist allerdings nicht ausreichend. Eine Ausnahme für Investmentfonds ist nicht vorgesehen.

  • Im Rahmen der Kapitalertragsteuer wurden auch noch weitere Pflichten für den zum Einbehalt Verpflichteten vorgesehen, wobei diese erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein werden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufließen. Dies erweiterten Pflichten betreffen bspw:
    • Ergänzende Angaben zu Steuerbescheinigungen (§ 45b EStG)
    • Übermittlung der Steuerbescheinigung and das BZSt bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 45a Abs. 2a EStG)
    • Erweiterung der Haftung bei fehlerhaften Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 7 EStG)

Wesentliche Änderungen im Bereich Transfer Pricing

In dem Gesetz wurden – vielleicht vom Titel des Gesetzes her etwas überraschend – auch eine Reihe von Neuerungen bei den Verrechnungspreisen eingeführt:

Das deutsche Außensteuergesetzes wurde in folgenden Punkten geändert oder erweitert:

  • Gem § 1 Abs 3 AStG ist der Fremdvergleichspreis grundsätzlich anhand der „am besten geeigneten Verrechnungspreismethode“ zu bestimmen. Diese ergibt sich aus den im Zeitpunkt der Vereinbarung verfügbaren Vergleichswerten zu ähnlichen Geschäftsvorfällen sowie aus der zuvor durchgeführten Vergleichbarkeitsanalyse;
  • In § 1 Abs 3a AStG wurde die interquartile Bandbreite gesetzlich festgehalten, wobei im Rahmen einer Korrektur der Median maßgeblich ist, sofern der Steuerpflichtige bei der Einkünfteermittlung außerhalb der (eingeengten) Bandbreite liegt und nicht glaubhaft machen kann, dass ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
  • Im Rahmen des § 1 Abs 3c AStG wurde das DEMPE-Konzept eingeführt, welches eine Vergütung für nahestehende Personen vorsieht, die Funktionen iZm DEMPE ausüben. Dabei ist festzuhalten, dass die Finanzierung von Development-, Enhancement-, Maintenance- und Protection-Funktionen zwar angemessen zu vergüten ist, allerdings nicht zum Ertrag aus dem finanzierten immateriellen Wert berechtigt.
  • Sofern es bei Geschäftsbeziehungen iZm wesentlichen immateriellen Vermögenswerten zu erheblichen Abweichungen zwischen der der Preisbestimmung zugrundeliegenden Gewinnerwartung und der späteren tatsächlichen Gewinnentwicklung kommen könnte wird vermutet, dass die Parteien eine sachgerechte Preisanpassungsklausel vereinbart hätten. Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen und kommt es zu Abweichungen von mehr als 20% innerhalb der ersten sieben Jahre nach Geschäftsabschluss, so erfolgt gem § 1a AStG im achten Jahr eine Anpassung an die Istwerte.
  • Nicht übernommen in den finalen Gesetzestext wurden zwischenzeitig geplante Verschärfungen iZm konzerninterner Finanzierung.

Die neuen Regelungen iZm Verrechnungspreisen gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022.

Weitere Änderungen im Bereich des internationalen Steuerrechts

Im Bereich des internationalen Steuerrechts kam es unter anderem zu folgenden Änderungen:

  • Im Rahmen des neuen § 89a AO wurde die Möglichkeit eines Vorabverständigungsverfahrens (Tax Ruling) eingeführt. Soweit ein DBA anwendbar ist und es zur Gefahr einer Doppelbesteuerung kommt, welche sich durch ein solches Verfahren vermeiden ließen, kann auf Antrag aller betroffenen Parteien ein solches Vorabverständigungsverfahrens eingeleitet werden. Entscheidend ist, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. Die damit einhergehende steuerliche Beurteilung des Sachverhalts schafft für den Steuerpflichtigen für einen gewissen Zeitraum (idR maximal fünf Jahre) rechtliche Sicherheit.

Haben Sie noch Fragen, was das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) in Deutschland für Ihr Unternehmen bedeutet? Kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten für Verrechnungspreise und internationale Steuerberatung!

 

 

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