Der Umsatzsteuer-Wartungserlass 2025 bringt doch einiges Neues!

Der Umsatzsteuer-Wartungserlass 2025 bringt doch einiges Neues!

Der Umsatzsteuer-Wartungserlass 2025 bringt doch einiges Neues!

Die wichtigsten Änderungen  Was Unternehmer:innen jetzt wissen sollten:

Das BMF hat die Verwaltungsmeinung insbesondere zu Schadenersatz, Zuschüssen, Rechnungslegung, Vorsteuerabzug und Spezialthemen wie Pfandsystem oder Kryptowährungen im Umsatzsteuererlass ergänzt und sorgt damit für mehr Klarheit.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

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Steuerbarkeit: Wann liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor?

Der Wartungserlass greift mehrere aktuelle EuGH‑Entscheidungen auf und sorgt für mehr Klarheit bei der Abgrenzung zwischen echtem Schadenersatz und steuerbarem Entgelt.

Wesentliche Grundsätze:

  • Nicht steuerbar sind Zahlungen, die keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen
    (zB klassische Stornogebühren, Reuegeld, Vertragsstrafen).
  • Steuerbar ist hingegen ein Entgelt dann, wenn
    • ein wirksam geschlossener Vertrag bestand,
    • der Unternehmer mit der Leistung bereits begonnen hat und
    • der Leistungsempfänger den Vertrag vorzeitig beendet.


Praxisbeispiel:

Wird ein Bau‑ oder Werkvertrag nach Leistungsbeginn aufgelöst und steht dem Unternehmer gemäß § 1168 ABGB ein Entgelt zu, unterliegt dieses der Umsatzsteuer.

TPA Tipp

Prüfen Sie bei Entschädigungs‑ und Stornozahlungen genau, ob eine (angefangene) Leistung gegenübersteht – dann liegt nämlich aufgrund der Rechtsprechung eine steuerbare Leistung vor.

Ausbildungskostenrückersatz: Keine Umsatzsteuer

Ein Ausbildungskostenrückersatz, den Arbeitnehmer:innen bei Beendigung des Dienstverhältnisses an den Arbeitgeber zu leisten haben, ist nicht umsatzsteuerbar und damit fällt keine Umsatzsteuer an, weil nach Ansicht des BMF der unmittelbare Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung des Arbeitgebers fehlt:

Allerdings zur Frage, ob das auch für die Weiterverrechnung zwischen Unternehmen – wie in der Praxis oft üblich – gilt, hat das BMF noch keine Stellungnahme abgegeben.

TPA Tipp

Wir empfehlen mit ihrer HR-Abteilung den Prozess zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Pfandsystem für Einweggetränke

Mit dem Einwegpfandsystem für Plastik- und Dosenverpackungen wurden auch die umsatzsteuerlichen Fragen dazu präzisiert:

  • Pfandbeträge selbst sind nicht umsatzsteuerbar
  • Pfandschlupf (nicht eingelöste Pfandbeträge) unterliegt ebenfalls nicht der Umsatzsteuer
  • Handling Fees (Aufwandsentschädigungen für Rücknahme) stellen jedoch steuerpflichtige sonstige Leistungen dar

Wichtig für die Rechnungslegung:
Pfandbeträge müssen getrennt vom Entgelt ausgewiesen werden, um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden.

Hinweis:
Das Pfand für Mehrwegflaschen (in der Regel Glasflaschen oder Gastanks) unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer. Die Rückerstattung des Pfandgelds ist in diesen Fällen in der Regel eine Entgeltminderung und ist mit Umsatzsteuer zu entlasten.

Verwertungsgesellschaften von Urheberrechten

Eine Verwertungsgesellschaft, die gegen eine Gebühr im eigenen Namen, aber für Rechnung der Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken und verwandten Schutzrechten Vergütungen einzieht, verteilt und ausschüttet, erbringt damit einen steuerbaren und in der Regel steuerpflichtigen Umsatz.

Zuschüsse und Entgelte von dritter Seite

Ein Zuschuss ist steuerbar, wenn

  • er für die Erbringung einer konkreten Leistung gewährt wird und
  • ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Preis der Leistung besteht.

Nicht steuerbar (keine Umsatzsteuer) sind hingegen Zuschüsse von der öffentlichen Hand, wenn sie nicht mit einem Leistungsaustausch im direkten Zusammenhang stehen:

  • pauschale Verlustabdeckungen
  • Zuschuss richtet sich nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers und die Zahlungen stehen nicht mit bestimmten Umsätzen im Zusammenhang
  • Zuschüsse zur Anschaffung- und Herstellung von Wirtschaftsgütern
  • Zahlung nur gewährt wird, damit der Unternehmer zu ein im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlichen erwünschten Handeln bewegt werden soll

Besonders relevant sind diese Aussagen für:

  • Verkehrsunternehmen
  • Kultur‑ und Bildungseinrichtungen
  • öffentliche Förderungen

Private können auch rasch Unternehmer werden

Auch der Verkauf ursprünglich privaten Vermögens kann zur Unternehmereigenschaft führen – etwa dann, wenn

  • ein gewerblicher Unternehmer mit der Verwertung beauftragt wird und
  • die Vermarktung wie durch einen Händler erfolgt.

TPA Tipp

Maßgeblich ist das Gesamtbild des Marktauftritts, nicht die bloße Anzahl der Verkäufe. Damit kann man mit nachhaltigen privaten Verkäufen auch rasch mit dem Finanzstrafrecht in Berührung kommen.

Kryptokunst

Die steuerbare Übertragung eines Kryptokunstwerkes, das durch non-fungible token (NFT) repräsentiert wird, stellt eine sonstige Leistung dar und daher kann mangels Lieferung weder der ermäßigte Steuersatz noch die Differenzbesteuerung in Anspruch genommen werden.

Elektromobilität: Laden von E-Fahrzeugen

Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs gilt nun klar als einheitliche Lieferung von Elektrizität,
auch wenn zusätzliche IT‑Services, Apps oder Reservierungssysteme eingebunden sind.

Rechnungslegung & Steuerschuld kraft Rechnung

Der Wartungserlass verschärft den Fokus auf:

  • falsche Steuersätze,
  • unrichtige Steuerbeträge,
  • Anzahlungsrechnungen bei späterer Stornierung.


Auch Kleinbetragsrechnungen können eine Steuerschuld auslösen, wenn der Steuersatz falsch angegeben ist.

TPA Tipp

Regelmäßige Kontrolle der interne Prüfmechanismen bei Rechnungslegung und Kassensystemen kann viel Ärger und Kosten sparen. TPA unterstützt sie dabei gerne.

Vorsteuerabzug: Materielle Voraussetzungen im Fokus

Leistung muss tatsächlich erbracht worden sein:

  • Kein Vorsteuerabzug, wenn die Leistung nicht tatsächlich ausgeführt wurde oder hätte werden sollen (Anzahlungsrechnungen)
  • Formmängel sind hingegen grundsätzlich heilbar, sofern die materiellen Voraussetzungen feststehen

TPA Tipp

Relevanz für Betriebsprüfungen nimmt weiter zu und daher ist eine gute Vorbereitung von besonderer Bedeutung. Auch empfehlen wir nicht nur aus umsatzsteuerlicher Sicht jede Rechnung entsprechend zu prüfen und keine „Gefälligkeitsrechnungen“ zu akzeptieren. Wussten Sie, dass es mehr als 1000 Scheinfirmen gibt, die vom BMF erhoben wurden. Die Akzeptierung von Rechnungen solcher Firmen kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Neue echte Steuerbefreiung ab 1.1.2026

  • Verhütungsmittel
  • Waren der monatlichen Damenhygiene


Übergangsregel:

  • Bis 31.12.2025: 10 % Umsatzsteuer
  • Ab 2026: echte Steuerbefreiung (kein Vorsteuerabzug!)


Es ist auf den Zeitpunkt der Lieferung abzustellen. Vorher geleistete Anzahlungen mit Umsatzsteuer können im Lieferzeitpunkt korrigiert werden

TPA Tipp

Nutzen Sie den Wartungserlass als Anlass für einen USt‑Check Ihrer Prozesse – insbesondere bei:

  • Vertragsgestaltung
  • Liefer- und Leistungsprozessen
  • Rechnungslegung
  • Förderungen & Zuschüssen
  • Sonderthemen (PV, Krypto, E‑Mobilität)

Ihr TPA-Berater unterstützt Sie dabei gerne. Neben der Vermeidung von Strafen können sehr gute Prozesse auch sehr viel Geld sparen!

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