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CO2 Bepreisung Österreich – Nationales Emissionshandelssystem NEHG 2022

CO2 Bepreisung Österreich – Nationales Emissionshandelssystem NEHG 2022

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CO2 Bepreisung Österreich – Nationales Emissionshandelssystem NEHG 2022

Nachdem inzwischen beinahe alle Klimaboni für das Jahr 2022 ausbezahlt wurden, trat nun, nach einer zweimonatigen Verzögerung mit 1.Oktober 2022 das im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 vorgestellte Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) in Kraft. Das NEHG 2022 umfasst Treibhausgasemissionen von fossilen Energieträgern und sorgt neben den bereits bestehenden Energiesteuern in jenen Bereichen, die bisher nicht dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU-EHS) unterliegen, für eine zusätzliche Bepreisung von CO2. Somit sind vom neuen NEHG 2022 insbesondere die Sektoren Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Teile der Industrie umfasst, womit in Österreich bereits zukünftige EU-Pläne zur Ausweitung des bestehenden EU-EHS auf die Sektoren Gebäude und Verkehr umgesetzt werden.

Mit dem NEHG 2022 wird in Österreich ein Nationales Emissionshandelssystem implementiert, das nach einer vereinfachenden Einführungs- und Übergangsphase mit Fixpreisen ab dem Jahr 2026 unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklungen in eine Marktphase übergehen soll. Anders als beim EU-EHS sind dabei keine Gratiszertifikate vorgesehen, weshalb es sich bei der neuen Regelung faktisch um eine CO2-Steuer handelt.

CO2 Bepreisung Österreich: NEHG Anwendungsbereiche

Das NEHG stellt auf das Inverkehrbringen, also die Herstellung oder erstmalige Einfuhr von bestimmten fossilen Energieträgern ab und knüpft dabei eng an die Regelungen von bestehenden Energiesteuern wie bspw der Mineralölsteuer an. Beim Inverkehrbringen ist auf das Entstehen der Steuerschuld nach den bereits bestehenden Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgasabgabe und Kohleabgabe) abzustellen, weshalb Unternehmen, die bisher nicht unter den Anwendungsbereich von bestehenden Energieabgaben gefallen sind, grundsätzlich auch nicht in jenen des NEHG 2022 fallen werden. Ein Handelsteilnehmer, der einen fossilen Energieträger in Verkehr bringt, muss künftig dafür Emissionszertifikate erwerben. Je nach Energieträger ist ein gewisser CO2-Emissionsfaktor vorgesehen, der für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen und in Folge dessen für die Anzahl der zu erwerbenden Zertifikate benötigt wird. Für eine Tonne Treibhausgasemissionen ist dabei jeweils ein Zertifikat abzugeben. Bisher sind die folgenden sieben fossilen Energieträger vom nationalen Emissionshandel umfasst:

  • Benzin
  • Gasöl (Diesel)
  • Heizöl
  • Erdgas
  • Flüssiggas
  • Kohle
  • Kerosin

Die Einführung des nationalen Emissionshandelssystems ist in mehreren Stufen vorgesehen, wobei bis zur Marktphase ab 2026 eine Fixpreisphase mit jährlich steigenden Preisen vorgesehen ist. Dem entsprechend sieht die CO2 Bepreisung Österreich wie folgt aus:

Fixpreisphase – 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2025

Die Fixpreisphase, die in eine Einführungs- und Übergangsphase unterteilt ist, soll den Marktteilnehmern insbesondere den Übergang in ein neues System erleichtern. In der Einführungsphase des nationalen Emissionshandelssystems, die mindestens bis 1. Jänner 2024 dauert, ist neben den Fixpreisen noch ein vereinfachtes Verfahren zur Registrierung vorgesehen. Erst zu Beginn des Jahres 2024 bzw. 2025, wenn die technischen Voraussetzungen für den Start der Übergangsphase noch nicht vorliegen sollten, ist ein Ausbau des Systems durch Einführung eines Überwachungsplans und die Schaffung eines nationalen Emissionszertifikatehandelsregister geplant. Bis zur Marktphase sind die folgenden Fixpreise vorgesehen:

JahrFixpreis pro Tonne CO2
202230 Euro
202335 Euro
202445 Euro
202555 Euro

In der Fixpreisphase müssen Marktteilnehmer Emissionszertifikate kaufen und im Folgejahr entsprechend der tatsächlichen Emissionsmenge an die eigens dafür eingerichtete Behörde wieder abgeben. Sofern Zertifikate nicht verwendet wurden, können sie gegen Refundierung des Kaufpreises retourniert werden.

Um starke Entwicklungen der Energiepreise abfedern zu können, ist für den jährlichen Erhöhungsbetrag ein Preisstabilitätsmechanismus vorgesehen. Steigen (Sinken) die Energiekosten im Beobachtungszeitraum um mehr (weniger) als 12,5 % im Vergleich zum Vorjahr, wird der Erhöhungsbetrag für das Folgejahr halbiert (um 50 % erhöht).

CO2 Bepreisung Österreich ab ab 1. Jänner 2026: Marktphase

In der Marktphase sollen die nationalen Emissionszertifikate am freien Markt gehandelt werden. Diesbezüglich bietet das NEHG 2022 noch keine spezifischen Informationen, sondern eine Evaluierungsverpflichtung, in der eine mögliche Ausgestaltung der Marktphase, insbesondere im Hinblick auf europäische Entwicklungen hin geprüft werden soll.

Befreiungen und Entlastungsmaßnahmen:

Im NEHG 2022 wird zwischen Befreiungen und Entlastungsmaßnahmen unterschieden. Während Befreiungen grundsätzlich auf Handelsteilnehmer abstellen, sehen die Entlastungsmaßnahmen Erleichterungen für ausgewählte Unternehmen vor, die nicht direkt, sondern indirekt aufgrund eines erhöhten Preises (Überwälzung der Kosten) zusätzlich belastet werden.

Um eine mögliche Doppelbelastung zu verhindern, sollen Anlagen, die dem EU-EHS unterliegen, von der Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 ausgenommen werden. Eine zusätzliche Befreiung soll für Handelsteilnehmer bestehen, die im Kalenderjahr nur eine Tonne CO2-Emissionen in Verkehr bringen (Bagatellfälle). Um einen Gleichklang zwischen dem nationalen Emissionshandelssystem und den bestehenden Energiesteuern sicherzustellen, wurden die Befreiungstatbestände der Energiesteuern auch in das NEHG 2022 übernommen.

Neben den Befreiungsbestimmungen sieht das NEHG für betroffene Unternehmen besondere (anteilige) Entlastungsmaßnahmen vor, die die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen erhalten und Härtefälle sowie Carbon Leakage, also die Verlagerung von Treibhausgasemissionen aus Österreich hinaus, verhindern sollen. Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, haben die entlasteten Unternehmen mindestens 80 % (in der Einführungsphase mindestens 50 %) der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des Unternehmens zu investieren. In der Fixpreisphase ist die Höhe der Entlastungsmaßnahmen betraglich gedeckelt, weshalb die Entlastungsmaßnahmen bei Überschreiten der jährlichen Deckelung aliquot

 2022202320242025
Land- und Forstwirtschaft15 Mio. Euro35 Mio. Euro40 Mio. Euro45 Mio. Euro
Carbon Leakage Non-ETS Energie und Industrie37,5 Mio. Euro100 Mio. Euro125 Mio. Euro150 Mio. Euro
Härtefälle37,5 Mio. Euro100 Mio. Euro100 Mio. Euro100 Mio. Euro

Während die Carbon Leakage Regelung spezielle in der Anlage 2 des NEHG 2022 genannte Wirtschaftszweige betrifft, kann von der Härtefallregelung grundsätzlich jedes Unternehmen betroffen sein, bei denen der Anteil der Kosten für Energieträger, die dem NEHG 2022 unterliegen, gemessen an den Gesamtkosten besonders hoch ist. Ein Härtefall liegt dabei vor, wenn

  • die tatsächlichen Kosten für Energieträger, die dem NEHG unterliegen mehr als 15 % der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten betragen (Energiekostendimension) oder
  • die Zusatzkosten, die durch die Einführung des NEHG entstehen mehr als 15 % der Bruttowertschöpfung betragen (Zusatzkostendimension).

Dabei sieht das NEHG 2022 vor, dass

  • bei einem Anteil zwischen 15 und 20 % die Mehrbelastung zu max. 50 % und
  • bei einem Anteil von über 20 % die Mehrbelastung zu max. 95 % entlastet wird.

TPA-Tipp: Bei der Kostenplanung ist darauf zu achten, dass es aufgrund der budgetären Deckelung zu geringeren (anteiligen) Entlastungen kommen kann. So sieht die Härtefallregelung zwar möglicherweise vor, dass 95 % der Mehrbelastung entlastet werden, allerdings kann es im Jahr 2022 aufgrund der maximal vorgesehenen 37,5 Mio. Euro zu einer prozentuell geringeren Entlastung kommen.

TPA-Tipp: Für zusätzliche Informationen zu den Entlastungsmaßnahmen klicken Sie hier, oder kontaktieren Sie unsere Steuerexpert:innen. Im Zusammenhang mit erhöhten Energiekosten ist auch auf den Energiekostenzuschuss hinzuweisen.

Zusammenfassung

Mit 1. Oktober 2022 tritt das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) in Kraft, das eine zusätzliche CO2-Bepreisung in Österreich von fossilen Energieträgern in den bisher (noch) nicht vom Europäischen Emissionshandelssystem umfassten Sektoren (insbesondere Verkehr und Gebäude) bringt. Dabei wird nicht auf die Verbraucher, sondern auf die Inverkehrbringer der Energieträger (sog Marktteilnehmer) abgestellt. Für den Gebäudesektor gilt daher, dass wohl die meisten Unternehmen nicht unter den Anwendungsbereich des NEHG 2022 fallen werden und somit nur indirekt über die höheren Preise für Energieträger davon betroffen sind. Nachdem Vermieter beispielsweise üblicherweise keine Energieträger herstellen oder erstmals ins Österreichische Bundesgebiet einführen, sondern diese von Herstellern oder Vertriebsunternehmen beziehen, müssen sie keine CO2-Zertifkate erwerben, aber mit erhöhten Kosten rechnen. Insbesondere Energieträger, die bisher nicht unter das EU-EHS gefallen sind, werden durch das NEHG 2022 einen Preisanstieg erfahren.

In der Fixpreisphase, die bis Ende 2025 geplant ist, müssen Marktteilnehmer pro eingeführter Tonne CO2-Emissionen einen sich jährlich erhöhenden Fixpreis, der in 2022 mit EUR 30 startet, für Emissionszertifikate bezahlen. Ab 2026 soll die Fixpreisphase dann von einer Marktphase abgelöst werden, in der die nationalen Emissionszertifikate am freien Markt gehandelt werden sollen.

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