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Überblick Maßnahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022

Überblick Maßnahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022

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Überblick Maßnahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022

Am 15.12.2021 wurde vom Ministerrat die finale Regierungsvorlage zum ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 angenommen und an das Parlament zur weiteren Behandlung übermittelt. Im Vergleich zum Ministerialentwurf haben sich aus der Einarbeitung der Stellungnahmen im Rahmen der Begutachtung etliche Änderungen ergeben. Auch die Erläuterungen enthalten wertvolle Klarstellungen zu den zahlreich eingebrachten Fragestellungen. Die Maßnahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 – ÖkoStRefG 2022 stellen sich im Überblick wie folgt dar:

  • Entlastungsmaßnahmen der Steuerreform 2022
    • Einführung des Investitionsfreibetrages
    • Tarifsenkung in der Einkommensteuer/Lohnsteuer
    • Stufenweise Senkung des KöSt-Satzes
    • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge
    • Erhöhung des Familienbonus
    • Mitarbeitergewinnbeteiligung neu
    • Erhöhung der GWG-Grenze
    • Erhöhung des Grundfreibetrages im Rahmen des Gewinnfreibetrages
    • Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes für gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Reform der Besteuerung von Kryptowährungen
    • Übergangsregelung per Stichtag 01.03.2021
    • Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und Steuerfreiheit von Trades zwischen Kryptowährungen
    • Besteuerung von Decentralized Finance (DeFi) Vorgängen
    • Besteuerung von Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks
    • Besteuerung von Mining im Privatvermögen
    • Wegzugbesteuerung iZm Neuvermögen
    • Kapitalertragsteuer-Abzug (KESt) auf Krypto-Assets ab 01.01.2024
    • Neue Definition von Kryptowährung
  • Ökologisierungsmaßnahmen der Steuerreform 2022
    • Einführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz
    • Umsetzung des Handels mit nationalen Emissionszertifikaten
    • Einführung des Regionalen Klimabonusgesetz
    • Übersicht Höhe des Klimabonus für das Jahr 2022
    • Ausweitung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellten und verbrauchten Strom
    • Steuerliche Förderung für den Austausch fossiler Heizsysteme und die umfassende thermische Sanierung

1.       Entlastungsmaßnahmen der Steuerreform 2022

1.1.       Einführung eines ökologischen Investitionsfreibetrages - IFB

Es wird ein Investitionsfreibetrag – IFB in § 11 EStG 1988 ähnlich dem früher existierenden IFB eingeführt. Der Investitionsfreibetrag kann erstmalig für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 (!) angeschafft oder hergestellt werden.

Der IFB stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar und wird grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Wenn es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Ökologisierung handelt, dann erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%.

Die Definition der Investitionen im Bereich der Ökologisierung wird auf Basis einer noch nicht vorliegenden Verordnung erfolgen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Definition an der bereits existierenden Definition der Ökologisierungsmaßnahmen für Zwecke der Investitionsprämie orientieren wird. Die Regierungsvorlage sieht weiters vor, dass sich das Finanzamt bei der Überprüfung, ob eine Maßnahme aus dem Bereich der Ökologisierung vorliegt, einer geeigneten Einrichtung bedienen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Prüfungen vom Finanzamt ausgelagert werden.

Voraussetzungen für die Geltendmachung des IFB sind die Aufnahme ins Anlageverzeichnis bzw. in die Anlagenkartei und der Ausweis des IFB an der richtigen Stelle in der Steuer- bzw. Feststellungs-Erklärung. Die Erläuterungen führen aus, dass bspw im Rahmen der Betriebsprüfung noch Änderungen möglich sind.

Der IFB ist gedeckelt, weil er nur für Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von höchstens EUR 1.000.000 pro Kalenderjahr geltend gemacht werden kann. Bei Rumpfwirtschaftsjahren ist dieser Wert entsprechend zu aliquotieren. Da der IFB betriebsbezogen ausgestaltet ist, gehen wir derzeit davon aus, dass der IFB nur pro Betrieb in Höhe von höchstens EUR 1 Mio geltend gemacht werden kann. Der IFB kann nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten und bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, also nicht bei Pauschalierung genutzt werden.

Kapitalgesellschaften sind gemäß den Erläuterungen aufgrund der Fiktion der Gewerblichkeit gemäß § 7 Absatz 3 KStG 1988 immer zur Geltendmachung des IFB berechtigt, auch wenn sie bspw im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Anlagen an einen inländischen Betrieb vermieten.

Durch den IFB wird die AfA-Bemessungsgrundlage nicht berührt, er stellt also im ersten Jahr wirtschaftlich eine Art von zusätzlicher AfA dar.

Geltend gemacht werden kann der IFB für abnutzbare Anlagegüter, die einem inländischen Betrieb bzw Betriebsstätte zuzurechnen sind und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die AfA von zumindest 4 Jahren haben. Ausgeschlossen sind:

  • Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden;
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der Nutzungsdauer getroffen wird; das sind insbesondere Gebäude und Kraftfahrzeuge. Aus ökologischen Gründen wird jedoch infolge einer Rückausnahme der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch gewährt;
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die sofort abgesetzt werden;
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, solange diese nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind; jedenfalls ausgeschlossen sind jedoch unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassungen bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie bestimmte Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Im Gegensatz zum Ministerialentwurf sieht die Regierungsvorlage auf Anregung der KSW keine Einschränkungen hinsichtlich eines allfälligen aus einem IFB stammenden Verlustes vor. Bei kapitalistischen Mitunternehmern, bspw Kommanditisten, ist ja bereits eine Verlustzuweisung gemäß § 23a EStG 1988 über die Einlage hinaus ausgeschlossen. Darüber hinaus ist infolge der Höchstgrenze von EUR 1 Mio Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ein Missbrauch der Begünstigung mittels Verlustbeteiligungsmodellen praktisch ausgeschlossen.

Ein aus der Geltendmachung des IFB stammender allfälliger Verlust ist daher – abgesehen von den schon Jahre bestehenden Sonderbestimmungen des § 23a EStG 1988 und des § 2 Absatz 2a EStG 1988 – Beteiligungsmodelle – uneingeschränkt vortrags- und ausgleichsfähig.

Der IFB kann grundsätzlich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Bei Projekten, die sich über das Ende eines oder mehrerer Wirtschaftsjahre erstrecken, kann der IFB auch auf bereits aktivierte Teilleistungen – Teil-AK oder Teil-HK – vor Fertigstellung des Gesamtprojektes geltend gemacht werden.

Der IFB ist grundsätzlich nachzuversteuern, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Mindestbehaltedauer von 4 Jahren – es gilt die tagesgenaue Berechnung zu beachten – aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder ins Ausland verbracht werden.

1.2.       Tarifsenkung ESt und KöSt

Mit Rückwirkung 1. Jänner 2022 wird durch die Beschlussfassung Anfang 2022 die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer/Lohnsteuer gesenkt werden. Konkret soll für Einkommensbestandteile zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 der Steuersatz von momentan 35 % auf 32,5 % im Jahr 2022 gesenkt werden. Im Jahr 2022 wird es daher nach Inkrafttreten der Steuerreform im ersten Halbjahr zu einer Aufrollung der Lohnsteuer kommen müssen. Ab 1.1.2023 wird dann die Senkung auf 30 % voll wirksam.

Mit 1. Jänner 2023 wird die dritte Tarifstufe gesenkt werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen Einkommensbestandteile zwischen EUR 31.000 und EUR 60.000 anstatt mit 42 % nur noch mit 41 % besteuert werden. Ab 2024 senkt sich dann die dritte Tarifstufe auf 40 %.

Der KöSt-Satz wird für das Jahr 2023 auf 24 % und für die Jahre ab 2024 auf 23 % gesenkt. Für Privatstiftungen wird die Regelung zur Vortragsfähigkeit und Verrechnung der Zwischensteuer an die neuen Steuersätze angepasst. Für abweichende Wirtschaftsjahre gilt eine Sondervorschrift, sodass es zu einer zeitlichen Abgrenzung der jeweiligen Einkommensteile vor dem 1.1.2023 (besteuert mit 25 %) bzw. 1.1.2024 (besteuert mit 24 %) kommen muss. Diese Abgrenzung kann gemäß Übergangsbestimmung entweder durch einen Zwischenabschluss oder pauschal durch eine Aufteilung nach Monaten (Division des Jahresergebnisses durch 12 und Multiplikation mit den jeweiligen Monaten 2022/23 bzw 2023/24 erfolgen.

1.3.  Weitere Entlastungsmaßnahmen

Darüber hinaus sind folgende weiteren Entlastungsmaßnahmen bei der Steuerreform 2022 in Österreich vorgesehen:

  • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge:
    Ab 1. Juli 2022 sollen die Krankenversicherungsbeiträge für GSVG-Versicherte (Selbständige und Gewerbetreibende) und BSVG-Versicherte (Land- und Forstwirte) für Einkommen unter EUR 2.500 gesenkt werden. Die Senkung ist gestaffelt und beträgt zwischen 1,7 und 0,2 Prozentpunkte der Krankenversicherungsbeiträge. Der Entgang wird den Versicherungsträgern durch den Bund ersetzt.
  • Erhöhung Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung
    • Der Verkehrsabsetzbetrag wird für Einkommen bis EUR 16.000 um EUR 650 erhöht. Bis zu einem Einkommen von EUR 24.500 reduziert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 0 – Einschleifregelung.
    • Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter EUR 0, dann sind bis zu EUR 400 an den Abgabepflichtigen zu erstatten – SV-Rückerstattung. Dieser Betrag kann sich bei Anspruch auf das Pendlerpauschale auf EUR 500 und bei Anspruch auf den oben angeführte erhöhten Verkehrsabsetzbetrag auf bis zu EUR 650 erhöhen.
  • Erhöhung Pensionistenabsetzbeträge und SV-Rückerstattung
    Details werden hier nicht angeführt.
  • Erhöhung des Familienbonus Plus:
    Der Familienbonus Plus soll ab 1. Juli 2022 von EUR 1.500 auf EUR 2.000 pro Kind angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren wird der Familienbonus Plus auf EUR 650 angehoben. Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 250 auf EUR 450 pro Kind erhöht.
  • Freibetrag für Gewinnbeteiligung von Dienstnehmern:
    An Dienstnehmer kann als eine Art „Bilanz-Prämie“ eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000 p.a. gewährt werden; wobei folgende Punkte zu beachten sind:
    • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
    • Soweit die Summe der Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, gilt die Steuerbefreiung nicht für den übersteigenden Anteil. Bei konzernzugehörigen Unternehmen kann auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
    • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder anstelle einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden, sie darf also keine Gehaltsumwandlung sein.
    • Die Zahlung erfolgt nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Absatz 5 Z 1‑6 EStG 1988.
  • Erhöhung der GWG-Grenze:
    Die Grenze für die sofortige Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, auf EUR 1.000 angehoben.
  • Erhöhung des Grundfreibetrages des Gewinnfreibetrages:
    Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, von bisher 13 % auf 15 % angehoben. Somit können künftig bei einem entsprechenden Gewinn bis zu EUR 4.500 ohne Nachweis entsprechender Investitionen als Grundfreibetrag und damit Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
  • Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes für gemeinnützige Wohnvereinigungen:
    Wenn gemeinnützige Wohnvereinigungen gemäß § 15c WGG Wohnungen nachträglich in das Eigentum der Mieter übertragen, dann beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum anstatt bisher 20 Jahre nur noch 10 Jahre. Die Änderung tritt mit 1.4.2022 in Kraft und soll auf Vorgänge nach dem 31.3.2022 angewendet werden.

2.       Reform der Besteuerung von Kryptowährungen

In der am 15.12.2021 beschlossenen Regierungsvorlage zum ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wird die Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen nun wie angekündigt tatsächlich ab dem 01.03.2022 umgesetzt. Einkünfte aus Kryptowährungen werden ab dem 01.03.2022 größtenteils unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gegliedert werden. Die wichtigsten Details zur Behandlung von Kryptowährungen im steuerlichen Privatvermögen finden Sie im folgenden Abschnitt.

2.1.       Übergangsregelung per Stichtag 01.03.2021

Sämtliche vor dem 01.03.2021 angeschafften Kryptowährungen (zur Definition siehe weiter unten) sollen als „Altvermögen“ gelten, weshalb auf diese “ALT“-Kryptowährungen auch künftig bei ihrer Veräußerung das bisherige bzw. dann alte „Regime“ anzuwenden ist. Alle nach dem 28.02.2021 angeschafften Kryptowährungen (=“Neuvermögen“), also Anschaffungen innerhalb eines Jahres vor dem geplanten Inkrafttreten der Regelung am 1.3.2022 und alle künftigen Anschaffungen fallen unter das neue Besteuerungsregime.

TPA TIPP: Die Veräußerung von Altvermögen, für welche die 1-jährige Spekulationsfrist zum 01.03.2022 bereits abgelaufen ist oder sein wird, kann somit auch künftig steuerfrei erfolgen; somit ist aus steuerlichen Gründen kein „Notverkauf“ notwendig. Wird Altvermögen gegen andere Kryptowährungen dann steuerfrei getauscht, fallen die neu erhaltenen Kryptowährungen mit den neuen Anschaffungskosten in das neue Besteuerungsregime.

In der Regierungsvorlage wurde klargestellt, dass für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen (siehe hierzu weiter unten) ab dem 01.03.2022 immer die neuen Besteuerungsregelungen zur Anwendung kommen, unabhängig davon, ob Altvermögen oder Neuvermögen hierzu verwendet wird. Darüber hinaus wurde ergänzt, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen für den Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 Einkünfte aus der steuerpflichtigen Veräußerung (somit Veräußerungen innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist) von Kryptowährungen, welche noch unter das alte Besteuerungsregime fallen würden, dem neuen Besteuerungsregime unterworfen werden. Täusche zwischen Kryptowährungen sind demnach steuerfrei, Veräußerungen gegen Fiat-Geld unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5% (anstatt einer Besteuerung beider Sachverhalte von bis zu 55%).

2.2.       Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und Steuerfreiheit von Trades zwischen Kryptowährungen

Neuvermögen, Spekulationsbesteuerung noch bis 28.2.2022: Sämtliche Kryptowährungen, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden, unterliegen bei Veräußerung (Trades zwischen Kryptowährungen, Tausch in Fiat-Geld und gegen Waren/Dienstleistungen) bis inklusive 28.02.2022 noch den Bestimmungen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Besteuerung bis zu 55 % Einkommensteuer). Zum Antrag ab 01.01.2022 siehe oben.

Kapitaleinkünfte: Ab dem 01.03.2022 unterliegen Gewinne aus dem Tausch gegen Fiat-Geld (auch Fremdwährungen wie z.B. USD) und Dienstleistungen von Neuvermögen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Täusche zwischen Kryptowährungen sind ab dem 01.03.2022 steuerfrei, wobei die Anschaffungskosten durch den Tausch fortgeführt werden; somit kommt es zu einer Verschiebung der Besteuerung der stillen Reserven.

In der Regierungsvorlage wurde nun klargestellt, dass Stablecoins Kryptowährungen iSd neuen Besteuerungsregimes darstellen, womit ein steuerfreier Tausch möglich ist. Non-Fungible Token („NFTs“) hingegen sind grundsätzlich nicht von der Definition Kryptowährung umfasst. Ein Tausch einer Kryptowährung in einen NFT und umgekehrt stellt somit einen steuerpflichtigen Tausch dar.

TPA TIPP: Ab dem 01.03.2022 wird somit eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich sein. Eine Verrechnung von Krypto-Verlusten anderen Schedulen-Einkünften (Privatdarlehen siehe unten), mit Sparbuchzinsen (25%-Schedule) oder sonstigen Einkünften nach § 29 EStG ist nicht zulässig.

2.3.       Besteuerung von Decentralized Finance (DeFi) Vorgängen

Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (z.B. auf Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen oder ein Netzwerk) – darunter fallen Lending, Staking und Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools (hierunter ist uE Liquidity Mining und Yield Farming zu subsumieren) – sind künftig bei Zufluss mit dem besonderen Steuersatz zu besteuern – sofern public placement stattfindet, wovon unseres Erachtens grundsätzlich auszugehen ist.

Dies hat zur Folge, dass eine Verlustverrechnung mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (Aktien, Anleihen, Kryptowährungen etc.) möglich ist. Findet hingegen kein public placement statt, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte zum progressiven Steuertarif und gelten andere Regelungen für eine mögliche Verlustverrechnung.

2.4.       Besteuerung von Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks

Zugänge aus (delegated) Staking („Leistung zur Transaktionsverarbeitung besteht lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“, wie z.B. ETH 2.0), Airdrops („unentgeltliche Übertragung“), Bounties („Übertragung für unwesentliche sonstige Leistungen) und Hardforks („Abspaltung der ursprünglichen Blockchain“) stellen zunächst keine Einkünfte dar, die Anschaffungskosten sind allerdings mit Null anzusetzen, womit es auch hier zu einer Verschiebung der Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung kommt. Im Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung der erhaltenen Rewards unterliegen die daraus generierten Gewinne dem besonderen Steuersatz von 27,5%.

2.5.       Besteuerung von Mining im Privatvermögen

Einkünfte aus Mining im Privatvermögen sollen zukünftig unabhängig vom Konsensalgorithmus mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert werden, sofern der Umfang der Tätigkeit nach Art und Umfang über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Tarif von bis zu 55 % zu versteuern.

2.6.       Wegzugbesteuerung iZm Neuvermögen

Durch die Klassifizierung von Kryptowährungen („Neuvermögen“) unter Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen ab dem 01.03.2022 auch die Bestimmungen der Wegzugbesteuerung zur Anwendung. Wohingegen es bei einem Wegzug in ein Drittland (z.B. Panama oder VAE) zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven zum Wegzugzeitpunkt in Österreich kommt, kommt es bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat auf Antrag zur Nichtfestsetzung und erst bei der tatsächlichen Veräußerung (Tausch in Fiat-Geld oder gegen eine Dienstleistung) zu einer Besteuerung in Österreich.

Die Wegzugsbesteuerung wird auch dann anwendbar sein, wenn Kryptowährungen („Neuvermögen“) an einen „Steuerausländer“ geschenkt werden oder durch andere Umstände ein Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich eintritt.

2.7.       Kapitalertragsteuer-Abzug (KESt) auf Krypto-Assets ab 01.01.2024

Die KESt-Pflicht ist mit einer verlängerten Übergangsfrist von zwei Jahren verankert: Insofern ein inländischer Dienstleister eine Realisation von Kryptowährungen abwickelt oder sofort steuerpflichtige laufend Einkünfte aus Kryptowährungen gutschreibt, soll dieser ab dem 01.01.2024 verpflichtet sein, 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

2.8.       Definition Kryptowährung

Folgende Definition für Kryptowährungen soll im Gesetz festgelegt werden:

„Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

3. Ökologisierungsmaßnahmen der Steuerreform in Österreich

3.1. Einführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz

Ab 1. Juli 2022 wird von Inverkehrbringern von fossilen Kraft- und Treibstoffen (Kohle, Erdgas und Erdölprodukte) eine Abgabe eingehoben werden, deren Höhe von den Treibhausgasemissionen dieser Energieträger abhängen soll: Die Energielieferanten müssen Emissionszertifikaten kaufen und je nach tatsächlichem Emissionsausstoß in entsprechender Anzahl an die eigens dafür eingerichtete Behörde im Folgejahr wieder abgeben. Nicht verwendete CO2-Zertifikate müssen gegen eine Refundierung des Kaufpreises retourniert werden. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten können von den Händlern direkt an ihre Kunden, also auch an Unternehmen der Immobilien- und Baubranche, weitergegeben werden.

Zur Abmilderung der Mehrbelastung der finanziellen Mehrbelastung durch die CO2-Bepreisung plant der Gesetzgeber folgende soziale Ausgleichsmaßnahmen mit der Steuerreform 2022:

  • Klimabonus für natürliche Personen als EndverbraucherInnen
  • Vermeidung von Doppelbelastungen aufgrund einer Teilnahme am EU-ETS (EZG 2011): Da die Immobilien- und Baubranche erst ab 2026 in den EU-ETS eingebunden werden soll, fällt sie bis dahin nicht unter diese Begünstigung.
  • Kompensations-Rückverteilungsmechanismus für bestimmte Unternehmen: Darunter ist eine (teilweise) Rückzahlung der weiterverrechneten Abgabe zu verstehen. Dadurch sollen die Land- und Forstwirtschaft und Härtefälle entlastet werden. Ebenso soll eine Produktionsverlagerung ins Ausland vermieden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe nicht beeinträchtigt werden. Von dieser Entlastung sollen nur jene Unternehmen profitieren, die zwischen 50% (Einführungsphase) und 80% der Rückvergütung (ab 2024) in Klimaschutzmaßnahmen investieren.
    Zur näheren Ausgestaltung des Kompensations-Rückverteilungsmechanismus wird noch eine gesonderte Verordnung ergehen. Zur Forcierung der Ökologisierung des Immobilienbestandes in Österreich wäre es sinnvoll, wenn die Immobilien- und Baubranche bei entsprechend hohen Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen unter den Kompensations-Rückverteilungsmechanismus fallen würde. Ob und in welchem Ausmaß Mehrkosten der Immobilien- und Baubranche abgemildert werden können, ist aber derzeit noch nicht abschätzbar.

Umsetzung des Handels mit nationalen Emissionszertifikaten

  • Einführungsphase – Phase I: Juli 2022 bis Dezember 2023
    • Weitgehende Anknüpfung an das bestehende System der Energieabgaben, vereinfachtes Verfahren zur Registrierung, Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Emissionszertifikaten an Händler.
    • CO2-Preis pro Tonne: 30 EUR (ab 07/2022) bzw 35 EUR (ab 01/2023)*
  • Übergangsphase – Phase II: Jänner 2024 bis Dezember 2025
    • Flexibilisierung und Ausbau des nationalen Emissionszertifikatehandels, strengere Anforderungen an die Handelsteilnehmer.
    • CO2-Preis pro Tonne: 45 EUR (ab 01/2024) bzw 55 EUR (ab 01/2025)*
      * Ein Preisstabilitätsmechanismus kann jedoch in Abhängigkeit von der Entwicklung der Energiepreise und des Verbraucherpreisindex 2025 zu einer Anpassung der Ausgabepreise der Emissionszertifikate führen.
  • Marktphase – Phase III: ab Jänner 2026
    • Emissionszertifikate werden frei handelbar sein und nicht mehr zu Fixpreisen ausgegeben
    • In die konkrete Ausgestaltung wird die Entwicklung auf europäischer Ebene einfließen, auch eine Überführung in das EU-ETS wäre möglich.

3.2.       Einführung des Regionalen Klimabonusgesetz

Um die Belastung durch die CO2-Bepreisung für die Bevölkerung auszugleichen, sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung rückvergütet werden. Der regionale Klimabonus wird an jede natürliche Person, die zumindest mehr als 183 Tage im Kalenderjahr ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat, ausbezahlt. Für Personen, die Familienbeihilfe beziehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Klimabonus an den Bezieher der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Der Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich. Der Sockelbetrag wird im Jahr 2022 EUR 100 für jeden Erwachsenen und EUR 50 für Minderjährige betragen.

Ausgehend von der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und von der lokal vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur werden die österreichischen Gemeinden in 4 Kategorien eingeteilt. Abhängig von der Einstufung der Hauptwohnsitzgemeinde wird ein Regionalausgleich von EUR 0 bis EUR 100 für das Kalenderjahr 2022 gewährt. Für Menschen mit gewissen Behinderungen wird fiktiv angenommen, dass sich ihr Hauptwohnsitz in einer Gemeinde der Kategorie IV befindet und daher der höchste Regionalausgleich gewährt. Für Minderjährige wird der Regionalausgleich zu 50 % gewährt.

Die Gesamthöhe des Klimabonus für das Jahr 2022 stellt sich derzeit je nach Klassifikation der Wohnsitzgemeinde wie folgt dar:

KlassifikationBonus in EUR
I. Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung100
II. Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung133
III. Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest (guter) Basiserschließung167
IV. Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung200

 

Die Auszahlung wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen, wobei die entsprechenden Kontenverbindungen für die Auszahlungen vom Finanzamt und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.

Der Klimabonus ist von der Einkommensteuer befreit, gilt nicht als anrechenbare Leistung gemäß Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und stellt aufgrund gesetzlicher Anordnung kein eigenes Einkommen des Empfängers dar.

3.2.1.      Ausweitung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellten und verbrauchten Strom

2 Elektrizitätsabgabegesetz soll neu gefasst werden, um die Lesbarkeit und Verständlichkeit zu erhöhen. Neben redaktionellen Anpassungen wird weiters die Elektrizitätsabgabe für selbst aus erneuerbaren Energien hergestellten Strom, der vom Erzeuger bzw im Fall einer Energiegemeinschaft von den Mitgliedern selbst verbraucht wird. Die bisher bestehende Grenze von 25.000 kWh wird aufgegeben und die Befreiung auf alle erneuerbaren Energien ausgeweitet. Die Änderungen sollen für Vorgänge nach dem 1.7.2022 anwendbar sein.

3.2.2.      Steuerliche Förderung für den Austausch fossiler Heizsysteme und die umfassende thermische Sanierung

Für die thermische Sanierung von Gebäuden sowie für den Austausch von fossilen Heizungssystemen durch klimafreundliche Heizungssysteme können ab der Veranlagung 2022 pauschale Sonderausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahmen vom Bund im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden, die Datenübermittlung gemäß Transparenzdatenbankgesetz erfolgt und die Ausgaben abzüglich erhaltener Förderung größer als EUR 4.000 bei thermischer Sanierung bzw EUR 2.000 bei Austausch des Heizungssystems waren.

Der anzusetzende Pauschalbetrag beträgt EUR 800 für thermische Sanierungen und EUR 400 für den Austausch von Heizungssystemen und kann für 5 Jahre in der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Sollten weitere geförderte Maßnahmen umgesetzt werden, für die ein pauschaler Abzug von Sonderausgaben zusteht, dann verlängert sich der Zeitraum auf 10 Jahre, wobei sich der Pauschalsatz ab dem 6. Jahr nach der weiteren getätigten Maßnahme richtet.

Sonderausgaben können angesetzt werden für Maßnahmen, für die nach dem 31.3.2022 ein Antrag auf Förderung gestellt wurde und für die die Förderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde.

TPA Webcasts zur Steuerreform 2022

Unsere Steuerexperten geben in den Webcasts einen Überblick über die Maßnahmen der Steuerreform 2022 in Österreich. Hier können Sie die Videos zur Steuerreform nachsehen

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