13. Mai 2019
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Arbeits- und Werkvertrag zum gleichen Arbeit-/Auftraggeber
Arbeits- und Werkvertrag (Österreich)
In der Prüfungspraxis wird ein Arbeits- und Werkvertrag zum gleichen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber nur selten anerkannt. Die Prüforgane sehen in diesen Fällen regelmäßig die Gefahr, dass man nur Lohnabgaben sparen will. Doch wie schaut die Rechtslage tatsächlich aus?
Wie können Arbeits- und Werkvertrag zur gleichen Zeit bestehen?
Voraussetzung für das parallele Bestehen zweier Verträge ist ein beiderseitiger dementsprechender Vertragswille und zusätzlich, dass die den jeweiligen Verträgen zugrundeliegenden Tätigkeiten inhaltlich und zeitlich klar voneinander trennbar sind.
Wenn hingegen die Tätigkeiten inhaltlich und/oder zeitlich verschränkt sind, ist vom Vorliegen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses auszugehen, welches dann – je nach Überwiegen der entsprechenden Kriterien – entweder zur Gänze als Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag oder Werkvertrag zu qualifizieren ist.
Aus der Praxis: NÖGKK
Auch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse – NÖGKK hat in NÖDIS Nr. 5 vom April 2014 zu dem möglichen Nebeneinanderbestehen von zwei Vertragsverhältnissen zu ein- und demselben Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die Judikatur eindeutig Stellung genommen. Die NÖ GKK hielt fest, dass es – für die Sichtweise von getrennten Vertragsverhältnissen – auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien ankommt.
TPA Tipp zum getrennenten Verträgen
Wer getrennte Vertragsverhältnisse gestalten möchte, sollte vorab überlegen, ob die (auch) von der Rechtsprechung geforderte Trennbarkeit tatsächlich gegeben ist. Ist die separate Gestaltung möglich, sollte dies auch in den schriftlichen Verträgen und muss dies in der tatsächlichen Abwicklung Niederschlag finden.
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