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Aktuelles zur Vermögenszuwachsbesteuerung

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Aktuelles zur Vermögenszuwachsbesteuerung

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde das System der Besteuerung von Kapitalvermögen grundlegend geändert und eine Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen eingeführt („Vermögenszuwachssteuer“ – TPA berichtete).

1. Verlängerung der Übergangsfristen zum neuen Steuerregime

Mit dem kürzlich beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2011 wurden die Übergangsfristen für das neue Besteuerungsregime verlängert, womit den Banken beim Verfassungsgerichtshof „der Wind aus den Segeln genommen wurde“.

Für Anschaffungen ab 1.4.2012 ist jedenfalls die neue Vermögenszuwachsbesteuerung anzuwenden. Für die Veräußerung von Kapitalvermögen, welches vor dem 1.4.2012 erworben wurde, sind besondere Übergangsbestimmungen vorgesehen (siehe TPA Journal Nr. 02/11), wobei je nach Art des Investment – hier stark vereinfacht – jedenfalls folgende Stichtage zu beachten sind:

Aktien und Investmentfonds

Neues Steuerregime für Käufe ab 1.1.2011, wenn nach dem 31.3.2012 veräußert wird (verlängerte Spekulationsfrist bis 31.3.2012!). Für früher gekaufte Aktien und Investmentfonds gilt der sog. „Bestandschutz“ (= altes Recht).

Anleihen, Zertifikate und Derivate

Neues Steuerregime für Käufe ab 1.4.2012 (für Käufe zwischen 1.10.2011 und 31.3.2012 gilt eine „ewige“ Spekulationsverfangenheit, bei Verkäufen ab 1.4.2012 allerdings bereits zum neuen Steuersatz 25%), „Bestandschutz“ bis 30.9.2011.

Bisherige Beteiligungen ab 1 % und mehr

Neues Steuerregime für Veräußerungen ab 1.4.2012. „Erweiterter Bestandschutz“ für vor dem 1.1.2011 erworbene Beteiligungen: Wenn Sie am 31.3.2012 zu weniger als 1 % beteiligt sind, ist bei Veräußerungen noch die „alte“ 5-Jahresfrist (bzw. 10-Jahresfrist bei bestimmten Umgründungsfällen) maßgeblich. Danach können kleine „Alt-Beteiligungen“ im Privatvermögen steuerfrei verkauft werden.

Der TPA Steuer-Tipp für alle Arten von Investments

Je nach Art des Investments und in Abhängigkeit Ihrer individuellen Besteuerungssituation können sich steuerlich unterschiedlich vorteilhafte Zeitpunkte für die Anschaffung und/oder die Veräußerung von Investments ergeben. Ihr TPA Berater unterstützt Sie diesbezüglich gerne.

2. Neues Steuerregime für die Veräußerung von Kapitalvermögen

2.1 Veräußerung aus dem Privatvermögen

Als Grundsatz sind in Zukunft alle realisierten Wertsteigerungen von privatem Kapitalvermögen unabhängig von einer Spekulationsfrist steuerpflichtig. Realisiert ist eine Wertsteigerung insbesondere durch Verkauf; unter Umständen kann es zB aber auch bei Depotübertragungen oder etwa auch bei einem Wegzug aus Österreich zu einer Steuerpflicht kommen. Noch nicht realisierte Wertsteigerungen (dh der bloße Wertanstieg einer Aktie etc.) sind nicht steuerpflichtig.

In Zukunft stellen somit alle Veräußerungen von zB in- und ausländischen Aktien und GmbH-Anteilen (ohne 1%-Grenze), Genussrechten, Partizipationskapital, (Immobilien-)Investmentfonds grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Auch Einkünfte aus der Veräußerung von Anleihen und Derivaten, zB Optionen, Futures, Swaps und Indexzertifikate, werden zur Gänze in die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einbezogen.

Die Besteuerung erfolgt bei inländischen Kapitalerträgen (depotführende oder auszahlende Stelle befindet sich im Inland) grundsätzlich über den 25%igen Kapitalertragsteuerabzug (KESt-Abzug), welcher bei natürlichen Personen Endbesteuerungswirkung hat und womit die Erträge nicht in die persönliche (Einkommen-)Steuererklärung aufgenommen werden müssen.

Bei einigen speziellen Kapitaleinkünften erfolgt jedoch kein KESt-Abzug (zB Einkünfte aus (Privat-)Darlehen und nicht verbrieften Forderungen, Gewinnanteile als stiller Gesellschafter). Diese unterliegen daher auch keiner Endbesteuerungswirkung und sind mit dem vollen Einkommensteuertarif von bis zu 50 % zu veranlagen.

2.2 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen

Im Gegensatz zur Veräußerung von Privatvermögen war die Veräußerung von in einem Betriebsvermögen gehaltenem Kapitalvermögen auch schon nach alter Rechtslage voll einkommensteuerpflichtig. Nur in bestimmten Fällen sah der Gesetzgeber bei natürlichen Personen aus systematischen Gründen eine Steuerermäßigung auf den Hälftesteuersatz vor.

Zukünftig werden Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, welches sich im Betriebsvermögen einer natürlichen Person befindet, einheitlich mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden (früher mit bis zu 50 % bzw. Halbsatzverfahren wie im Privatvermögen). Anders als im Privatvermögen entfaltet ein vorgenommener KESt-Abzug jedoch keine Endbesteuerungswirkung. Die betrieblichen Kapitalerträge sind somit jedenfalls im Rahmen der (Einkommensteuer-)Veranlagung zu deklarieren. Die entrichtete KESt kann jedoch auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Im Gegensatz zum Privatvermögen können Anschaffungsnebenkosten geltend gemacht und Teilwertabschreibungen vorgenommen werden. Die Veräußerung von Kapitalvermögen innerhalb des Betriebsvermögens ist daher systembedingt bevorzugt (siehe auch die Begünstigung von veräußertem Betriebsvermögen im Rahmen der Verlustverwertung in Punkt 2.3).

Keine Änderungen ergeben sich für die § 7 Abs. 3 KStG-Gewinnermittler, insbesondere für „normale“ GmbHs und AGs.

2.3 Verlustverwertung

Nachdem künftig sämtliche Einkünfte (also Gewinne und Verluste) aus der Veräußerung von Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen werden und gerade realisierte Substanzveränderungen und Derivatgeschäfte insbesondere in volatilen Zeiten zu Verlusten führen können, ist die Frage nach einer Verlustverwertung bei Kapitaleinkünften von zentraler Bedeutung. Auch hier ist zwischen privat und betrieblich gehaltenem Kapitalvermögen zu unterscheiden:

Verlustverrechnung im Betriebsvermögen

Realisierte Wertverluste und Verluste aus Derivaten sind im betrieblichen Bereich in einem ersten Schritt mit Veräußerungsgewinnen und Zuschreibungen zur Gänze zu verrechnen. Ein danach noch verbleibender Verlust ist zu halbieren, darf dann aber mit anderen Einkünften (zB auch außerbetrieblichen Einkünften wie Vermietung und Verpachtung etc.) ausgeglichen bzw. vorgetragen werden. Der Grund für diese „Hälfteregelung“ liegt darin, dass Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf Kapitalanlagen nicht Einkünfte mindern, die dem vollen Einkommensteuertarif (bis 50 %) unterliegen, während die Veräußerung der Kapitalanlagen nur mit 25 % besteuert wird.

Verlustverrechnung im Privatvermögen

Für realisierte Wertverluste aus dem Privatvermögen hat der Gesetzgeber zur Sicherung des Steueraufkommens strengere Bestimmungen als im Betriebsvermögen geschaffen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind:

  • Nur Einkünfte aus bestimmten Kapitalvermögens-Typen dürfen jeweils untereinander ausgeglichen werden (unterschiedliche „Verlust-Töpfe„, „Schedulensystem“). So ist der Ausgleich von gemeinhin „risikoreichen“ Kapitaleinkünften wie zB Veräußerungsverlusten aus Aktien und Derivaten („Verlust-Topf 1“) mit gemeinhin „sicheren“ Kapitaleinkünften wie zB Zinserträgen aus Bankeinlagen oder Zuwendungen aus Privatstiftungen („Verlust-Topf 2“) nicht zulässig.
  • Weiters dürfen einige spezielle Kapitaleinkünfte, wie zB aus (Privat-)Darlehen oder nicht verbrieften Forderungen, nicht mit anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Verlustanteile als stiller Gesellschafter können schon wie bisher überhaupt nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und gehen auf sog. „Wartetaste“.
  • Es besteht überhaupt keine Ausgleichsmöglichkeit für Verluste aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, was einen wesentlichen Nachteil gegenüber dem betrieblich gehaltenen Kapitalvermögen darstellt.

Nachdem Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalvermögen grundsätzlich mit dem 25%igen KESt-Abzug endbesteuert sind, muss die Geltendmachung eines Verlustausgleichs separat in der Steuererklärung beantragt werden, die Bank nimmt keinen Ausgleich von Gewinnen und Verlusten für Sie vor!

Verlustausgleich oder Regelbesteuerung

Für den Verlustausgleich stehen zwei Optionen zur Verfügung, der Antrag auf Verlustausgleich („Verlustausgleichsoption“) oder ein Antrag auf „Regelbesteuerung“.

Der Unterschied besteht im Wesentlichen darin, dass bei der Verlustausgleichsoption Gewinne und Verluste aus den Kapitalanlagen (mit den obigen Einschränkungen) ausgeglichen werden, es bleibt aber beim Sonder-Steuersatz von 25 %.

Hingegen werden beim Regelbesteuerungsantrag alle Kapitaleinkünfte mit dem normalen Einkommensteuertarif mit bis zu 50 % besteuert. Bisher war im Rahmen der Regelbesteuerung ja der Hälftesteuersatz bei Beteiligungsveräußerungen, Dividenden etc. anwendbar, dies stellt daher eine erhebliche Verschlechterung dar (es ist zu bezweifeln, dass die Vollbesteuerung in allen Fällen verfassungsrechtlich unbedenklich ist).

TPA Tipp

Sofern sich bei Ihnen Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen ergeben haben, wenden Sie sich für eine steueroptimale Vorgehensweise an Ihren TPA Berater.

 

TPA  ist eines der führenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Österreich. Unser Angebot umfasst Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung. In den elf Niederlassungen von TPA stehen Ihnen österreichweit rund 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Seite.

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