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Abgabenänderungsgesetz 2023 – Steuerliche Frühjahrslegistik

Abgabenänderungsgesetz 2023 – Steuerliche Frühjahrslegistik

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Abgabenänderungsgesetz 2023 – Steuerliche Frühjahrslegistik

Im Juni hat der BMF der Bundesregierung die Regierungsvorlage für ein Abgabenänderungsgesetz 2023 vorgelegt, die nach Regierungs-Beschluss dem Parlament zur weiteren Behandlung zugeleitet wurde. Bereits vorher wurde die steuerliche Förderung von Öko-Heizungen mit dem Öko-IFB im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit Parlaments-Beschlüssen im Juli 2023 wird das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) finalisiert werden. Damit sind einige positive Akzente für den Wirtschaftsstandort Österreich gesetzt.

1. EINKOMMENSTEUER

Entnahme von Grund und Boden, Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten

Mit Inkrafttreten des Stabilitätsgesetzes 2012 ist geregelt worden, dass bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen in das steuerliche Privatvermögen nur für den Grund und Boden des Anlagevermögens eine Steuerneutralität durch zwingende Buchwertfortführung gegeben ist. Die stille Reserve des Gebäudes musste damit jedenfalls versteuert werden, sofern nicht eine Ausnahme im Rahmen einer begünstigten Betriebsaufgabe anwendbar war.

Nun wurde die sehr begrüßenswerte steuerneutrale Entnahme in § 6 Z 4 EStG 1988 auch auf Gebäude einschließlich Gebäude auf fremdem Grund und Boden (zB Kleingartenhäuser im wirtschaftlichen Eigentum des (Unter-)Pächters, Superädifikate) und grundstücksgleiche Rechte (nur Baurechte) des betrieblichen Anlagevermögens ausgeweitet.

Die Entnahme ins steuerliche Privatvermögen erfolgt somit nach der Regierungsvorlage ab 1.7.2023 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten. Dies gilt derzeit nur für die Entnahme von Grund und Boden. Diese Verbesserung zielt insbesondere darauf ab, die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden für die Schaffung und private Vermietung von privaten Wohnraum ertragsteuerlich möglich zu machen; dies betrifft bspw Vierkanthöfe in der Land- und Forstwirtschaft, ist aber natürlich auch für andere früher betrieblich genutzte Immobilien anwendbar.

Auf Antrag kann nach § 24 Abs. 6 EStG 1988 im Falle der Betriebsaufgabe nach dem 30.6.2023 für Gebäudeteile (Gebäude) anstelle des Buchwertes der gemeine Wert angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs 5 Z 1 bis 3 EStG 1988 genannten Fälle vorliegt, diese sind: Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe infolge Todes des Steuerpflichtigen, oder infolge körperlicher oder geistiger Behinderung, oder der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein.

Öko-IFB, insbesondere für Öko-Heizungen

Der bereits mit der Öko-Steuerreform ab 1.1.2023 eingeführte Investitionsfreibetrag – IFB wurde nunmehr auf spezielle ökologische Investitionen ausgeweitet, welche ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung dem IFB nicht zugänglich gewesen wären.

Die grundsätzlich dem 15%igen Öko-IFB zugänglichen Wirtschaftsgüter sind abschließend in der Öko-IFB-Verordnung des BMF definiert (siehe BGBl. II Nr. 155/2023).

Um den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen zu beschleunigen, wurde zusätzlich zur obigen Verordnung ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass auch für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen in Zusammenhang mit Gebäuden der Öko-IFB von bis zu 15 % zusteht, obwohl Gebäude ja grundsätzlich vom IFB ausgeschlossen sind.

Durch die neue Begünstigung wird im betrieblichen Bereich, also im Anlagevermögen von Betrieben im Sinne des Einkommensteuerrechts, ein weiterer steuerlicher Beitrag zum Einsatz klimafreundlicher Heizsysteme geleistet. Zu beachten ist, dass die Bemessungsgrundlage für den Öko-IFB sowie auch die Abschreibung jedenfalls durch allfällig gewährte Förderungen gekürzt wird.

 

Die begünstigten Wirtschaftsgüter werden taxativ genannt. Mit einem Öko-IFB gefördert werden als Gebäudeteil nur:

  • Wärmepumpen,
  • Biomassekessel,
  • Fernwärme- bzw. Fernkältetauscher,
  • Fernwärme- bzw. Fernkälteübergabestationen und
  • Mikronetze.

Weitere Investitionen, welche in diesem Zusammenhang als Gebäudebestandteile zu aktivieren sind, sind nicht begünstigt. Nicht Öko-IFB-fähig sind naturgemäß laufende Aufwendungen, also Instandhaltungen und Reparaturen, die nicht aktivierungspflichtig sind, da nur Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens IFB-fähig sind. Der Höchstbetrag von EUR 1 Mio Investitionssumme pro Jahr (für 12 Monate bei vollem – auch abweichendem – Wirtschaftsjahr) wird nicht erhöht. Auch bei Pauschalierung gibt es keine neue Ausnahme.

Der IFB ist im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in der Steuererklärung geltend zu machen. Ein Vortrag eines allfällig nicht ausgenutzten Betrages im Hinblick auf den Höchstbetrag von EUR 1 Mio in das neue Jahr ist nicht möglich.

"Einlagen“ aus dem steuerlichen Privatvermögen in Personengesellschaften

Im Einkommensteuerrecht wird nunmehr in § 32 Abs. 3 EStG 1988 die Überführung von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften steuerlich neu geregelt. Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem steuerlichen Privatvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft (bspw OG, KG) ist – unabhängig vom zivilrechtlichen Titel – ertragsteuerlich grundsätzlich aufzuspalten, hinsichtlich

  • der Eigenquote in einen Einlagevorgang und
  • der Fremdquote in einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang.

Die Neuregelung gilt sowohl für betriebliche als auch vermögensverwaltende Personengesellschaften und gießt die bisher umstrittene Ansicht des BMF in Gesetzesform.

In der gleichen Systematik wird auch eine Bestimmung für einen nicht unter das UmgrStG fallenden Zusammenschluss nach Artikel IV UmgrStG ergänzt – bekannt als „verunglückter“ Zusammenschluss zu einer betrieblichen Personengesellschaft.

Danach soll es für Zusammenschlussstichtage nach dem 30.6.2023 unter bestimmten Voraussetzungen nur noch zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes hinsichtlich der Fremdquote kommen, wenn keine Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung der stillen Gesamtreserven getroffen wird.

Weiterhin keine Realisierung tritt bspw bei Einlagen ein, wenn der Steuerpflichtige (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) an der übernehmenden Personengesellschaft zu 100 % vermögensbeteiligt ist, also der/die anderen Gesellschafter nur reine Arbeitsgesellschafter (und daher nicht vermögensbeteiligt) sind, weil es dann keine Fremdquote gibt. Aus verkehrssteuerlicher Sicht kann aber dennoch die Überführung des Wirtschaftsgutes im Rahmen eines Zusammenschluss nach Artikel IV UmgrStG vorteilhaft sein.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit, bei einer betrieblichen Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut nur in das (gewillkürte) Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einzulegen, weil dieses dann ertragsteuerlich weiterhin dem Steuerpflichtigen zu 100% zuzurechnen ist.

Digitale KESt-Befreiungserklärung

Bisher müssen zum KESt-Abzug Verpflichtete bei bestimmten Einkünften keine KESt abziehen, wenn der Empfänger dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich erklärt, dass die (Kapital-)Einkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes, zu erfassen sind – sog. Befreiungserklärung. Hierfür ist derzeit geregelt vorgesehen, dass die Befreiungserklärung vom Abzugsverpflichteten als schriftliche Kopie an das Finanzamt weiterzuleiten ist.

Die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung soll im Sinne der Modernisierung ab 2024 durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt werden. Details zur technischen Durchführung sollen im Rahmen einer Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung geregelt werden.

Generalnorm betreffend die Antragstellung und Ausübung von Wahlrechten

Derzeit sind im Ertragsteuerrecht zahlreiche gleiche, ähnliche und unterschiedliche Bestimmungen für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten vorgesehen. Außerdem wird selbst der gleiche Text an verschiedenen Stellen unterschiedlich interpretiert. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung wird im Einkommensteuergesetz nunmehr eine Generalnorm geschaffen, die auch für das Körperschaftsteuergesetz sowie das Umgründungssteuergesetz maßgeblich ist.

Durch die neue Generalnorm wird klargestellt, dass Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind, wenn sie die veranlagte Einkommensteuer betreffen und dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützen Datenübertragung vorgesehen ist (§ 133 BAO). Weiters können die Anträge auch nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides – falls das Verfahren bspw infolge Wiederaufnahme wieder offen ist – noch nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden.

Ebenfalls wird durch diese generelle Neuregelung klargestellt, dass steuerliche Begünstigungen und Wahlrechte auch noch im Rahmen einer Betriebsprüfung nach Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden können.

Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von KESt

Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Verbesserung der Vollzugsmöglichkeiten sieht der Entwurf des AbgÄG 2023 nunmehr ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien vor.

Für die Zurechnung der Dividende soll, abweichend von den allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen bei Ausschüttungen (vgl. VwGH 28.06.2022, Ro 2022/13/0002) und der ehemaligen Verwaltungspraxis (Info des BMF vom 18.09.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014), künftig den Börse-Usancen entsprechend auf das wirtschaftliche Eigentum am „Record-Tag“ abgestellt werden; so wird jener Tag bezeichnet, an dem der Zentralverwahrer die Anspruchsberechtigung feststellt. Dabei handelt es sich um den ersten Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden (cum-Tag+2 bzw. ex-Tag+1). Diese Regelung soll unabhängig von der Erfassung der Dividendeneinkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als betriebliche Einkünfte gelten.

2. KÖRPERSCHAFTSTEUER

Typenvergleich im Rahmen der KöSt-Pflicht

Im Sinne der Rechtssicherheit werden ausländische Rechtsgebilde, die inländischen juristischen Personen des privaten Rechts vergleichbar sind, ausdrücklich in § 1 Abs 2 Z 1 Körperschaftsteuergesetz 1988 angeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde (auch solcher in Drittstaaten) als Körperschaftsteuersubjekt für Zwecke der beschränkten und unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gleichermaßen nach Maßgabe des Typenvergleichs erfolgt.

Die Neuregelung soll laut aktuellem Entwurf auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein und betrifft in der Praxis derzeit hauptsächlich die zahlreichen, teilweise im österreichischen Firmenbuch noch eingetragenen britischen limiteds, die in Österreich ihren Verwaltungssitz haben und nach der Judikatur des OGH zivilrechtlich keine juristische Person sind.

3. PRIVATSTIFTUNGEN

Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen

Für Überschüsse aus der Veräußerung bestimmter außerbetrieblicher Beteiligungen besteht für Privatstiftungen die Möglichkeit, die aufgedeckten stillen Reserven gemäß § 13 Abs 4 KStG 1988 auf eine im selben Kalenderjahr oder innerhalb eines Jahres angeschaffte Ersatzbeteiligung von mehr als 10 % zu übertragen. Durch die Übertragung stiller Reserven fällt für den Veräußerungsgewinn keine Zwischensteuer von dzt. 24 % (23 % ab 2024) an. Die übertragenen stillen Reserven kürzen jedoch die steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung. Bei deren späterer Veräußerung erhöht sich folglich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn; es kommt also grundsätzlich nur zu einem Aufschub der Steuerpflicht.

BMF und Schrifttum haben der Regelung im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffsverständnis beigemessen als der Verwaltungsgerichtshof – VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2022, Ra 2021/15/0053. Im Speziellen hat sich der VwGH dagegen ausgesprochen, dass auch Kapitalerhöhungen bei bereits vorhandenen Beteiligungen für eine Übertragung qualifizieren sollen, weil durch diese Kapitalerhöhungen üblicherweise keine neuen Gesellschaftsanteile erworben, sondern nur bestehende Gesellschaftsrechte erweitert werden.

Vor diesem Hintergrund wird nunmehr in § 26c Z 90 KStG 1988 die Übertragung der stillen Reserven für jene Altfälle kodifiziert, in denen im Einklang mit der Ansicht des BMF eine Übertragung stiller Reserven gegenüber dem Finanzamt erklärt und von einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Die Übergangsregelung soll rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 – somit seit Einführung der Zwischenbesteuerung – anzuwenden sein und gilt für Veräußerungen von begünstigten Beteiligungen bis 31.12.2022 und Ersatzanschaffungen bis 30.4.2023.

Gesichert ist nunmehr, dass eine Bar- und Sachgründung einer neuen Tochtergesellschaft der Privatstiftung zur Übertragung berechtigt, wenn das gesamte bei der Gründung eingelegte Vermögen im Stammkapital abgebildet wird (außer es liegt ausnahmsweise Missbrauch vor). Beachten Sie, dass nach der Judikatur des VwGH steuerliche Anschaffungskosten betreffend das Agio nur noch in Ausnahmefällen zu einer Übertragung berechtigen. Ebenfalls vermitteln Gesellschafterzuschüsse, welche im Zuge einer Kapitalerhöhung gewährt werden, idR keine begünstigten steuerlichen Anschaffungskosten.

Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber in künftigen Reformen nachbessern wird. Die aktuelle gesetzliche Absicherung der bisherigen Auslegung ist zwar sehr zu begrüßen, jedoch könnte sich für den Wirtschaftsstandort Österreich die neue Auslegung in der praktischen Anwendung als zu eng und formalistisch erweisen.

4. UMGRÜNDUNGEN

Steuerlichen Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz

Das EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG legt – entsprechend den Vorgaben der Mobilitäts-Richtlinie – eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Auf- und Abspaltungen zur Neugründung fest (siehe in diesem Zusammenhang unseren Artikel über das EU-Umgründungsgesetz hier) Vor diesem Hintergrund wird das UmgrStG mit dem aktuellen Entwurf insbesondere um steuerliche Regelungen erweitert, die in Anlehnung an die für Verschmelzungen bestehenden Regelungen einer etwaigen spaltungsbedingt eintretenden Einschränkung bzw. Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich Rechnung tragen.

Weiters werden grenzüberschreitende „Ausgliederungen“ durch Kapitalgesellschaften (§ 47 Abs. 5 EU-UmgrG) für steuerliche Zwecke als Einbringung nach Artikel III UmgrStG geregelt, sofern bestimmte Voraussetzungen des UmgrStG sinngemäß erfüllt sind.

Diese steuerlichen Begleitregelungen sollen erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Jänner 2023 beschlossen werden.

Erweiterung der Besteuerungsregelungen für Anteilsinhaber bei Verschmelzungen und Spaltungen

Laut aktuellem Entwurf sollen die bestehenden Entstrickungsregelungen des UmgrStG auf Anteilsinhaberebene erweitert und an die Erfahrungen mit der (grenzüberschreitenden) Umgründungspraxis angepasst werden. Vor diesem Hintergrund sollen die bestehenden Regelungen auf Anteilsinhaberebene bei Verschmelzungen und Spaltungen um eine Regelung erweitert werden, die einer etwaigen Einschränkung des Besteuerungsrechtes auf Anteilsinhaberebene Rechnung trägt. Die Neuregelungen sollen nicht für Up-stream-Verschmelzungen und Up-stream-Spaltungen gelten.

Die erweiterten Besteuerungsregelungen für Anteilsinhaber sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden sein.

Modernisierung und Vereinfachung des UmgrStG

Mit dem AbgÄG 2023 sollen weiters Maßnahmen zur Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG vorgesehen werden: So soll § 19 Abs 2 UmgrStG um eine Ziffer 6 erweitert werden, indem bei Einbringungen gemäß Artikel III UmgrStG auf eine Anteilsgewähr künftig auch dann verzichtet werden kann, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten jeweils begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Substanz-Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind.

Weiters soll die Regelung des § 18 Abs 3 UmgrStG zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum systematisiert und wesentlich vereinfacht werden, indem ausdrücklich – abgesehen von der persönlichen Tätigkeit des Einbringenden – sämtliche Rechtsbeziehungen des Einbringenden (bzw. der spaltenden Körperschaft) zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen – entsprechend der wohl herrschenden Praxis – mit steuerlicher Wirkung auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können sollen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Vereinbarungen im Rückwirkungszeitraum spätestens bis zum Tag des Umgründungsvertrages getroffen werden.

Dadurch soll nicht nur den wirtschaftlichen Gegebenheiten, sondern auch gesellschaftsrechtlichen Ansichten zur Behandlung derartiger Vertragsbeziehungen im Rückwirkungszeitraum besser entsprochen werden können. Die Regelungen sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden sein.

Digitalisierung der Anzeige von Umgründungen

Um künftig eine standardisierte, einheitliche und elektronische Erfassung von Umgründungsvorgängen sicherstellen zu können, soll die aktuell gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bestehende allgemeine Anzeigepflicht für Umgründungen nur noch elektronisch über FinanzOnline über ein eigens Umgründungs-Formular erfolgen können.

Die Anzeige von Umgründungen mittels elektronischen Umgründungs-Formulars erfasst dabei die wesentlichen Daten und Informationen einer Umgründung, wie insbesondere Angaben zur Vermögen übertragenden (Rechtsvorgänger) und übernehmenden (Rechtsnachfolger) Person, zum Umgründungsstichtag, zur Art der Umgründung, zum übertragenen Vermögen und enthält beispielsweise auch Angaben darüber, ob hinsichtlich der vorgenommenen Umgründung ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO erteilt wurde. Die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) soll gesondert in einer Verordnung näher bestimmt werden.

Die Anzeigepflicht soll erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

5. UMSATZSTEUER

Ausnahmeregelung zum Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung

Aufgrund des Urteils des EuGHs vom 8.12.2022, Rs C-378/21, P-GmbH, schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Basis eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen NICHT den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag.

Die Entscheidung des EuGH erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass die Kunden des Ausgangsverfahrens im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher waren, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist dem EuGH zufolge, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung nur an Endverbraucher erbracht wurde.

Der aktuelle Entwurf sieht nunmehr in § 11 Abs. 12 UStG 1988 eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes vor, und regelt, dass eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld in derartigen Konstellationen nicht erforderlich sein soll.

Erlöschen der Zollschuld führt nicht zum Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld

Der EuGH hat im Urteil vom 7.4.2022 entschieden, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 lit. e des Zollkodex vorgesehenen Grund nicht auch zum Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt, weil das Mehrwertsteuerrecht – im Unterschied zum Zollrecht, nach dem die Zollschuld erlöschen kann – ein Erlöschen der Steuerschuld nicht kennt. In § 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird daher klargestellt, dass Art. 124 Abs. 1 lit. e des Zollkodex für die Einfuhrumsatzsteuer nicht gilt. Diese Maßnahme soll ab dem 1.1.2024 gelten.

6. VERFAHRENSRECHTLICHE ÄNDERUNGEN

Gesetzliche Verankerung der Steuerberater-Quotenregelung

Die gesetzliche Einreichfrist für Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte wird für Abgabepflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, nunmehr gesetzlich geregelt. Demnach können Abgabenerklärungen von berufsmäßig mittels Vertretungsvollmacht vertretenen Abgabepflichtigen in bestimmten Quoten bis längstens 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Sonderregelungen gibt es für Arbeitnehmerveranlagungen und Feststellungsverfahren.

Eine Konkretisierung der automationsunterstützten Quotenregelung erfolgt im Rahmen der Quotenregelungsverordnung.

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rulinganträgen

Auskunftsbescheide gemäß § 118 BAO sollen ab 1. Jänner 2024 lediglich über FinanzOnline eingebracht werden können. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung soll allerdings lediglich für Abgabepflichtige bestehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine inländische Steuernummer verfügen.

Elektronischen Übermittlung von behördlichen Schriftsätzen an das BFG

Durch die Änderung wird die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen in elektronischer Form ermöglicht.

Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen

Die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge sollen aufgrund von hoher Inflation und zur Stärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von EUR 100.000 auf EUR 150.000 bzw. von EUR 50.000 auf EUR 75.000 angehoben werden. Darüber hinaus ergibt sich seit 1.1.2021 in Folge der bundesweiten sachlichen Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde auf Grund der Finanz-Organisationsreform die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen gegebenenfalls aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlicher Finanzvergehen, die bundesweit begangen worden sind. Auch diesem Umstand wird durch die Anhebung der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge Rechnung getragen.

7. SCHLUSSBEMERKUNG

Der aktuelle Entwurf des Abgabenänderungsgesetz 2023 bringt einige begrüßenswerte Änderungen mit sich, die zum Teil bereits auf das laufende Veranlagungsjahr 2023 Anwendung finden sollen. Die finale Gesetzwerdung ist im Juli 2023 zu erwarten.

Erfahrungsgemäß kann es im Herbst kleinere „Nachbesserungen“ des Gesetzes geben, weil erst nach genauer Kenntnis des endgültigen Gesetzestexts zahlreiche Fragen von Unternehmern, Verwaltungsbediensteten und Steuerberatern naturgemäß noch „Ungereimtheiten“ sichtbar machen können.

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