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Investitionsfreibetrag des § 11 EStG mit ökologischem Schwerpunkt

Investitionsfreibetrag des § 11 EStG mit ökologischem Schwerpunkt

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Investitionsfreibetrag des § 11 EStG mit ökologischem Schwerpunkt

Der Investitionsfreibetrag (IFB), welcher Teil der Ökosozialen Steuerreform war, wurde von uns bereits im vergangenen Jahr vorgestellt. Die hierin vorgesehene Verordnung (Öko-IFB-VO) wurde am 24.Mai 2023 nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Auch wenn die Abweichungen zum bisherigen Entwurf eher marginal sind, soll der Öko-IFB nachfolgend unter Berücksichtigung der finalen Verordnung dargestellt werden.

Diese Verordnung wurde bereits dringend erwartet, da der Investitionsfreibetrag für die Veranlagung 2023 berücksichtigt werden kann und Unternehmen gerade für Investitionen einen gewissen Planungshorizont benötigen.

Daten und Fakten zum Investitionsfreibetrag (Öko-IFB)

Während für Investitionen im Anwendungsbereich des IFB grundsätzlich 10% der Investitionssumme von der Steuer-Bemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen (Maximalgrenze für Investitionen EUR 1 Mio. p.a.), beträgt dieser für den Bereich der Ökologisierung 15%.

Folgende Investitionen sind dem Bereich der Ökologisierung zurechenbar (dh ein Öko-IFB von 15 % steht für nachfolgende Investitionen zu):

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), jeweils in der geltenden Fassung, anwendbar ist und für welche die Förderstelle Kommunalcredit Public Consulting eine Förderung anbietet.
    • Alternativ ebenfalls umfasst: Wirtschaftsgüter, für die eine sonstige Plausibilisierung iSd § 2 der VO für die Erfüllung der Voraussetzungen vorliegt (durch Ziviltechniker, Ingenieurbüro, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die Kommunalcredit Public Consulting (KPC) oder die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungs-GmbH (SCHIG)).
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen und Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle.
    • Bei den E-Ladestationen darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern genutzt werden. Der Öko-IFB kann sowohl für öffentliche als auch nicht öffentlich zugängliche E-Ladestationen inklusive intelligente Ladekabel beantragt werden.
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger.
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen. Es muss entweder eine Förderung durch die SCHIG gewährt werden oder eine Plausibilisierung iSd § 2 der VO vorliegen.
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG)
    • Umfasst sind: Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas.
  • Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie (auf elektrochemischer Basis) aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG in Akkumulatoren aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.
    • Umfasst sind: Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas (vgl. § 5 Abs 1 Z 13 EAG).
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG . (siehe Aufzählung im vorherigen Bullet-Point).

 

Gleichzeitig wurde auch eine Verordnung über die vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossenen Anlagen veröffentlicht: Im Ergebnis dürfen all jene Anlagen, für die ein Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern besteht, nicht gefördert werden. Für derartige Investitionsgüter kann somit weder der 10%ige noch der 15%ige Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.

Grundsätzlich wird für jene oben angeführten Wirtschaftsgüter, welche in Zusammenhang mit einer Förderung durch die KPC bzw. SCHIG stehen, eine Förderzusage vorausgesetzt. Sollte diese nicht vorliegen, hat alternativ eine Plausibilisierung iSd § 2 der VO zu erfolgen. Diese hat durch einen Ziviltechniker/ein Ingenieurbüro, einen beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bzw. die KPC oder SCHIG zu erfolgen.

Gleichzeitig mit der Öko-IFB-Verordnung wurde auch die Fossile Energieträger-Anlagen-VO (FETA-VO) veröffentlicht. Diese enthält jene Investitionsgüter, welche (sowohl vom 10%igen als auch 15%igen) IFB ausgeschlossen sind. Im Wesentlichen betrifft dies die Förderung, Speicherung und den Transport fossiler Energieträger. Es wird in der Verordnung betont, dass dies nur bei direkter Nutzung (technisch-funktionale Verbindung mit Anlage) gilt.

Für die Beantragung der Plausibilisierung gilt eine Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Anschaffung/Herstellung (daher bei Vorliegen eines Regel-Wirtschaftsjahres bis 31. März des Folgejahres).

Vereinfachend ist in der finalen Fassung der Verordnung geregelt, dass bei Wirtschaftsgütern iSd § 1 Abs 2 Z 1 der VO (ds Wirtschaftsgüter, auf die das UFG oder das KLI.EN-FondsG anwendbar ist und für die von der KPC eine Förderung gewährt wird oder für die eine Plausibilisierung der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegt) mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von max. EUR 50.000,00 keine externe Plausibilisierung notwendig ist. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, die Plausibilität selbst zu dokumentieren und auf Verlangen der Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung glaubhaft zu machen. In der Praxis wird diese Erleichterung viele bürokratische Hürden vermeiden. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie strikt die Finanzverwaltung in solchen Fällen die Plausibilität (vermutlich im Rahmen von Ergänzungsersuchen nach Veranlagung oder anlässlich einer Betriebsprüfung) hinterfragen wird.

Konkrete Anwendungsfälle

Investitionsfreibetrag für Photovoltaikanlagen

Der Anwendungsfall steht stellvertretend für Gewinnung von Energie aus anderen erneuerbaren Quellen.

Durch die Fiktion des Photovoltaik-Erlasses (Punkt 2.1.1.1. bzw. 2.2.1.1.) führt eine Photovoltaik-Anlage bei (teilweiser) Einspeisung in das öffentliche Netz zu einem Gewerbebetrieb. Damit ist das Erfordernis des IFB (§ 11 Abs 2 EStG: „inländischer Betrieb oder Betriebsstätte“) grundsätzlich erfüllt. Nachdem für Photovoltaikanlagen eine steuerliche Nutzungsdauer von 15-20 Jahren vorgesehen ist (Quelle: deutsche AfA-Tabelle), wäre das Erfordernis einer Nutzungsdauer von mehr als 4 Jahren (§ 11 Abs 2 EStG) jedenfalls erfüllt.

Aufgrund der Förderungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) ergeben sich sehr interessante Kombinationsmöglichkeiten. Es könnte beispielsweise der EAG-Investitionszuschuss (je nach Fördersatz-Höhe werden 15% bis 30% der Anschaffungskosten gefördert) mit dem Öko-IFB kombiniert werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass der EAG-Investitionszuschuss die Anschaffungskosten vor Anwendung des Öko-IFB reduziert. Die steuerliche Abschreibung würde sich somit von folgenden Anschaffungskosten errechnen:

AnschaffungskostenEUR  100.000,00
abzüglich EAG-InvestitionszuschussEUR -15.000,00 (Annahme: 15%)
Bemessungsgrundlage für AbschreibungEUR 85.000,00

Steuerliche Abzugsposten im 1. Jahr

Öko-IFBEUR 12.750,00 (15%)
Steuerliche AbschreibungEUR 4.250,00 (EUR 85.000 / 20 Jahre Nutzungsdauer)

TPA-Tipp: Weiters gibt es die Möglichkeit der Anwendung einer degressiven AfA iSd § 7 Abs 1a EStG (jährlich 30% Abschreibung vom steuerlichen Restbuchwert).

Die degressive AfA würde im ersten Jahr EUR 25.500,00 (30% von EUR 85.000,00) betragen.

Ein Spezifikum des IFB ist, dass die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage nicht vermindert wird (§ 11 Abs 1 Z 3 EStG). Damit unterscheidet sich der IFB vom EAG-Investitionszuschuss, welcher die steuerlichen Anschaffungskosten (Bemessungsgrundlage) kürzt. Zusätzlich attraktiv: Ein durch den IFB verursachter steuerlicher Verlust ist in voller Höhe steuerlich vortragbar (ohne Anwendung einer Wartetaste).

Die Photovoltaikanlage könnte auch für den Einsatz in einer Energiegemeinschaft angeschafft werden. Damit könnten noch weitere Begünstigungen (in erster Linie eine Reduktion des Netzentgelts) in Anspruch genommen werden.

TPA-Tipp: Auch Stromspeicher sind vom Anwendungsbereich des IFB umfasst (für eine Inanspruchnahme des EAG-Investitionszuschusses reicht eine Investition in Speicher – ohne gleichzeitige Investition in eine Anlage – jedoch nicht).

Investitionsfreibetrag im Immobilienbereich

Generell gilt, dass Gebäude nicht vom IFB umfasst sind (§ 11 Abs 3 Z 2 EStG). Damit können nur jene Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des IFB bzw. Öko-IFB fallen, welche selbstständig aktiviert und abgeschrieben werden können (dh selbstständige Wirtschaftsgüter). Die Einkommenssteuer-Richtlinien geben hierzu in Rz 3170 unter anderem folgende Beispiele:

  • Einbaumöbel, Holzdecken und Wandverkleidungen, die der Raumeinrichtung dienen,
  • Einbauküchen,
  • außerhalb des Verputzes verlegte Elektroinstallationen,
  • in Leichtbauweise errichtete Trennwände, die entfernbar und wieder einsetzbar sind.

Update: Mit der Gesetzesänderung des § 11 EStG wurden die Investitionsmöglichkeiten für den Freibetrag erweitert: Ergänzt wurden „Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden“.  Wir verweisen auf unseren Beitrag zu diesem Thema – Öko-IFB für klimafreundliche Heizungsanlagen.

Auch Photovoltaikanlagen an/auf Gebäuden sind einem Öko-IFB (15 %) zugänglich. Dabei kann unter Umständen auch ein Spezifikum des EAG-Investitionszuschusses genutzt werden: zusätzlich zur Förderung iHv 15%-30% der Anschaffungskosten (abhängig vom konkreten Fördersatz) kann für „innovative Lösungen“ zusätzlich ein Zuschlag von 30% beantragt werden. Eine derartige Innovation liegt z.B. bei gebäudeintegrierten Installationen vor.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der IFB nur für betriebliche Einkunftsarten anzuwenden ist. Damit fällt der Bereich der Vermietung & Verpachtung iSd § 28 EStG aus dem Anwendungsbereich.

TPA-Tipp: Im Hinblick auf die verschiedenen Fördervoraussetzungen empfehlen wir jedenfalls die Art sowie den Zeitpunkt einer Investition so zu planen, dass die zur Verfügung stehenden Investitionsbegünstigungen (z.B. Öko-IFB, investitionsbedingter Gewinnfreibetrag) bestmöglich genutzt werden können. Eine solche Steuerplanung kann mitunter auch die Wahl des Zeitpunkts einer Dividendenausschüttung umfassen, um fristgerecht über die notwendigen Mittel für die geplante Investition zu verfügen.

Investitionsfreibetrag für Elektrofahrzeuge

An dieser Stelle sollen auch Elektrofahrzeuge (auch Nutzfahrzeuge) erwähnt werden. Diese sind – wie im ersten Abschnitt dieses Beitrags ausgeführt – mit 15% im Rahmen des Öko-IFB förderfähig. Dies gilt auch für E-Ladestationen (nur bei Betrieb mit Strom aus erneuerbaren Quellen).

Darüber hinaus gelten für Elektro-Dienstwägen noch folgende Vorteile:

  • lohnsteuerfreier Sachbezug bei Überlassung an Arbeitnehmer,
  • voller Vorsteuerabzug,
  • Entfall der NoVA.

Es sei auch erwähnt, dass die degressive AfA auf PKW mit einem Emissionswert von 0 Anwendung finden kann (explizite Ausnahme in § 7a EStG), selbiges gilt auch für Nutzfahrzeuge.

Beispielhafte Darstellung:

Anschaffungskosten E-NutzfahrzeugEUR 50.000,00
Steuerliche Abzugsposten im 1. Jahr 
Öko-Investitionsfreibetrag (15%)EUR 7.500,00
Abschreibung (degressiv) (Buchwert * 30%)EUR 15.000,00
SummeEUR 22.500,00

Zusätzlich sollte geprüft werden, ob eine passende Förderung des Klima- und Energiefonds oder einer anderen Förderstelle existiert. Eine derartige Förderung wäre mit dem Öko-IFB kombinierbar.

Fazit

Der Investitionsfreibetrag bzw. Öko-IFB stellt definitiv eine sinnvolle Förderung dar. Eine Inanspruchnahme sollte bereits für die Veranlagung 2023 geprüft werden. 

Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedenfalls, den Zeitpunkt der Investitionen vorausschauend zu planen, damit der IFB bzw. Öko-IFB möglichst gut genutzt werden kann. Dabei wird es für Personengesellschaften und natürliche Personen auch notwendig sein, die Vorteilhaftigkeit des IFB und investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG), welche einander ausschließen und somit nicht kombinierbar sind, zu vergleichen.

Wir unterstützen Sie dabei gerne und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.

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