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28. Mai 2025
Lesezeit: 3
min.
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2025 und 2026 bringen Verbesserungen der Pauschalierung
Im Zuge der derzeit laufenden Reformen kommt es auch zu einer Ausweitung und Attraktivierung der einfach zu handhabenden Basispauschalierung in der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, womit für viele Steuerpflichtige eine wichtige Maßnahme der Entbürokratisierung gesetzt wird.
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Basispauschalierung in der Gewinnermittlung
Gewerbetreibende und Selbständige mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung können Betriebsausgaben unter gewissen Umständen ohne Nachweis pauschal absetzen (siehe Tabelle unten). Für die Anwendung der Pauschalierung ist ein bestimmter Vorjahreshöchstumsatz Voraussetzung.
Betriebseinnahmen
Die Betriebseinnahmen sind auch bei pauschaler Gewinnermittlung in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Als Betriebseinnahmen sind daher auch die sonstigen Betriebseinnahmen, wie Versicherungsentschädigungen, Schadenersatzeinnahmen, etc. anzusetzen (vgl. EStR Rz 4109), wobei bei der Berechnung der pauschalierten Ausgaben diese sonstigen Einnahmen nicht anzusetzen sind.
Betriebsausgaben
Die wesentlichen Eckpunkte der Pauschalierung finden Sie in folgender Tabelle:
Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung, für wesentlich beteiligte Ges-GF, für AR, Hausverwalter sowie Einkünfte aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit | |||
bis 2024 | 2025 | ab 2026 | |
Pauschale Betriebsausgaben der Umsätze nach § 125 Abs. 1 BAO | 6% | 6% | 6% |
Vorjahresumsatz gemäß § 125 Abs. 1BAO höchstens EUR | 220.000 | 320.000 | 420.000 |
Pauschale Betriebsausgaben höchstens EUR | 13.200 | 19.200 | 25.200 |
für alle übrigen Fälle | |||
Pauschale Betriebsausgaben der Umsätze nach § 125 Abs. 1 BAO | 12% | 13,50% | 15% |
Vorjahresumsatz gemäß § 125 Abs. 1BAO höchstens EUR | 220.000 | 320.000 | 420.000 |
Pauschale Betriebsausgaben höchstens EUR | 26.400 | 43.200 | 63.000 |
Neben den oben angeführten Betriebsausgabenpauschalsätzen dürfen bestimmte Betriebsausgaben zusätzlich abgesetzt werden:
- Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten (Umlaufvermögen)
- Ausgaben für Löhne einschließlich Lohnnebenkosten
- Fremdlöhne und Fremdleistungen, soweit sie unmittelbar in Leistungen des Betriebsgegenstandes eingehen
- Pflichtbeiträge zur Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Selbstständigenvorsorge nach dem BMSVG und vergleichbare Beiträge
- Arbeitsplatzpauschale
- 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen- Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen
- Grundfreibetrag vom 15 % vom pauschalierten Gewinn, höchstens EUR 4.950.
- Steuerberatungskosten gelten als Sonderausgaben.
Durchlaufende Posten (dazu zählen zB auch eindeutig abgrenzbare Reisekostenersätze) gehören nicht zu den Umsätzen.
Wirkung der Pauschalierung
Mit der Pauschale sind – so das Gesetz – alle anderen Ausgaben abgegolten, also auch der Buchwert abgegangener Anlagen; dies bedeutetet, dass die Einnahmen zu versteuern sind, aber der Buchwert nicht abgesetzt werden kann.
Eine Spezialregelung gibt es nach den Einkommensteuerrichtlinien für Kapitaleinkünfte und Immobilien, die einem Sondersteuersatz (27,5 % bzw 30 %) unterliegen; diese fallen idR nicht unter die Pauschalierungsregelung.
Sperrfrist bei Abgehen von der Pauschalierung
Eine zeitliche Bindung ist bei Anwendung der Pauschalierung nicht vorgesehen; ein Abgehen von der Pauschalierung ist naturgemäß nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Eine neuerliche Pauschalierung ist auf Antrag erst nach einer Sperrfrist von 5 Jahren möglich.
TPA Tipp
Diese Basispauschalierung ist besonders für jene einkommensteuerpflichtigen Geschäftsführer, Vortragenden und Freiberufler interessant, die aus diesen Einkünften nur geringe Ausgaben (selbst) abdecken müssen.
Basispauschalierung in der Umsatzsteuer
Die einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Pauschalierung der Vorsteuer können unabhängig voneinander gewählt werden, sind aber in der Praxis häufig gemeinsam anzutreffen.
Vorsteuerpauschale
- 2024: 1,8 % des Jahres-Nettoumsatzes, höchstens EUR 3.960
- 2025: 1,8 % des Jahres-Nettoumsatzes, höchstens EUR 5.760
- 2026: 1,8 % des Jahres-Nettoumsatzes, höchstens EUR 7.560
In den Jahres-Nettoumsatz sind insb nicht einzurechnen:
- Unecht steuerbefreite Umsätze
- Umsätze aus Hilfsgeschäften, wie bspw der Verkauf von Anlagevermögen
Zusätzlich absetzbar ist insb die Vorsteuer für bestimmtes Anlagevermögen, Waren, Material, Fremdlöhne bzw. Fremdleistung.
Resümee
Bereits 2025 ist bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu prüfen, ob die Pauschalierungsmöglichkeiten angewendet werden sollen bzw. können. Unter Umständen kann das Jahr 2025 zur Umstellung der Rechnungslegung so genutzt werden, dass ab 2026 eine Pauschalierung der Betriebsausgaben und/oder Vorsteuern optimal möglich wird.