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2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz im Nationalrat beschlossen

2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz im Nationalrat beschlossen

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2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz im Nationalrat beschlossen

Überblick zum 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz

Gestern wurden im Nationalrat weitere steuerliche Erleichterungen im Rahmen des 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetzes beschlossen: Steuerstundungen, Ratenzahlung, neue Homeoffice-Regelung, Investitionsprämie für Unternehmer in Österreich!

Hier ein kleiner Überblick:

1. Verlängerung der Steuerstundungen

Stundungen von Abgaben werden gesetzlich somit de facto „automatisch“ bis 30. Juni 2021 (bisher 31. März 2021) verlängert. Weiters sind keine Säumniszuschläge für Abgaben, die zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 (bisher 31. März 2021) fällig werden, zu entrichten.

Darüber hinaus werden bis Ende Juni 2021 keine Stundungszinsen festgesetzt. Ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem geltenden Basiszinssatz.

2. Verschiebung des Ratenzahlungskonzeptes 2.0 um 3 Monate

Wie bereits von uns berichtet, können offene Abgabenbeträge im Rahmen eines neuen Ratenzahlungskonzeptes in 2 Phasen zurückbezahlt werden (siehe Newsletter von Dezember 2020: Ratenzahlungskonzept 2.0). Aufgrund der Verlängerung der Steuerstundungen wird nun auch das Ratenzahlungskonzept 2.0 um 3 Monate nach hinten verschoben.

Das bedeutet konkret Folgendes:

  • Ein Antrag kann nun für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 (bisher 31. März 2021) gestellt werden.
  • Der Antrag auf Phase 1 oder der Umstieg von einem bestehenden Ratenzahlungskonzept auf Phase 1 des Ratenzahlungskonzeptes 2.0 ist zwischen 10. Juni 2021 und 30. Juni 2021 zu stellen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum der 1. Phase (15 Monate) läuft daher nun von Juli 2021 bis 30. September 2022.
  • Der Antrag auf Phase 2 des Ratenzahlungskonzeptes 2.0  ist bis spätestens 31. August 2022 zu stellen. Eine Rückzahlung des nach Phase 1 noch offenen Restbetrages ist längstens für 21 Monate möglich.

3. Steuerliche Goodies für Homeoffice-Tätigkeit

Im Rahmen des 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetzes wurden steuerliche Erleichterungen für Homeoffice-Tätigkeit geschaffen.

Anbei ein Überblick zu den neuen Homeoffice-Regelungen in Österreich:

  • Beträge des Arbeitgebers bis zu 3 Euro je Homeoffice-Tag sind bis zu 100 Tage p.a. nicht steuerbar („Homeoffice-Pauschale“, 300 Euro p.a.);
  • Wird das Homeoffice-Pauschale nicht ausgenutzt, kann der Arbeitnehmer
    • ohne Nachweis der Ausgaben
    • Werbungskosten bis 3 Euro pro Homeoffice-Tag (max. 300 Euro p.a.)
    • ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen;
  • Zusätzlich sind Kosten für die ergonomische Einrichtung des Homeoffice-Arbeitsplatzes (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Schreibtischlampen) bis zu 300 Euro p.a. ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzugsfähig, sofern min. 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet wird;
  • Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug

Für 2020 können abweichend von der oben genannten Regelung iZm den Kosten für die ergonomische Einrichtung jeweils nur maximal 150 Euro geltend gemacht werden. Für das Jahr 2021 gilt der Höchstbetrag von 300 Euro, allerdings kürzen die in 2020 geltend gemachten Ausgaben den Höchstbetrag 2021.

Anzahl der Homoffice-Tage im Jahr

Arbeitgeber haben zu beachten, dass die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie die Höhe des ausbezahlten Homeoffice-Pauschales im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu erfassen sind.

Die zuvor dargestellten Regelungen sind vorerst bis 2023 befristet.

4. Verlängerung der ersten Maßnahme der Investitionsprämie

Mit dem 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz wird der Zeitraum, in dem eine erste Maßnahme (zB Bestellung, Kaufvertrag, Baubeginn) zu setzen ist, von 28. Februar 2021 auf 31. Mai 2021 verlängert.

Leider wurde die Antragsfrist nicht verlängert, wodurch Investitionen mit ersten Maßnahmen bis 31. Mai 2021, unbedingt bis 28. Februar 2021 zu beantragen sind. Da der AWS Fördermanager überlastet ist, sieht die AWS ein vereinfachtes Antragsformular zur Investitionsprämie vor, welches per E-Mail an antrag.investitionspraemie@aws.at übermittelt werden kann.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung oder bei Fragen zur Investitionsprämie oder anderen COVID19 Förderungen!

 

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