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Steuerbegünstigte Maßnahmen gegen Teuerung

Steuerbegünstigte Maßnahmen gegen Teuerung

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Steuerbegünstigte Maßnahmen gegen Teuerung

Raus aus der Gehaltsspirale:
Mit Teuerungsprämie, vorgezogenen Gehaltserhöhungen und anderen steuerbegünstigten Maßnahmen gegen Teuerung

Die Inflationsrate für September 2022 liegt laut Statistik Austria bei voraussichtlich 10,5 %. Die Treibstoffpreise liegen auf einem sehr hohen Niveau. Bei Haushaltsenergie und Nahrungsmitteln gibt es nach wie vor einen Trend steigender Preise. Insofern ist es nachvollziehbar, dass sich die Gewerkschaften für überdurchschnittliche Kollektivvertragserhöhungen einsetzen. Doch wie sollen Arbeitgeber reagieren, wenn es bereits jetzt innerbetrieblich Druck auf vorgezogene Lohn- und Gehaltserhöhungen gibt? Wolfgang Höfle, renommierter Lohnsteuer-Experte des Steuerberatungsunternehmens TPA, hat diverse Maßnahmen, die Unternehmen zur Verfügung stehen, um ihre Mitarbeitende zu unterstützen, zusammengefasst.

Der Gesetzgeber hat schon mit diversen Maßnahmen auf die „Teuerungswelle“ reagiert, z.B. Anti-Teuerungsbonus, Einmalzahlung für sozial Schwache, zusätzliche Familienbeihilfe, vorgezogene Erhöhung Familienbonus, Abschaffung der kalten Progression, Klimabonus, Teuerungsabsetzbetrag bei niedrigen Einkommen. Im Folgenden werden einzelne interessante Maßnahmen für Arbeitgeber kurz dargestellt:

1. Teuerungsprämie

Im Bereich der Personalverrechnung hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass Arbeitgeber in den Jahren 2022 und 2023 eine Teuerungsprämie von jeweils bis zu EUR 3.000 steuer- und beitragsfrei auszahlen können. Für die Abgaben- und Lohnnebenkostenfreiheit muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden. Das Motiv für die Zahlung muss die Teuerung sein. Bis zu EUR 2.000 können ohne lohngestaltende Vorschrift gewährt, für weitere EUR 1.000 ist eine solche erforderlich (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, innerbetriebliche Regelung für Alle oder sachlich definierte Gruppen von Mitarbeitende).

Die Teuerungsprämie kann laufend oder als Einmalbetrag gewährt werden. Vor allem bei laufender Gewährung sollte auf den mangelnden Rechtsanspruch für die Zukunft hingewiesen werden. In beiden Fällen empfiehlt es sich, eine ausdrückliche Anrechnungsmöglichkeit für den Fall vorzusehen, dass der Kollektivvertrag später ebenfalls eine Teuerungsprämie vorsehen sollte.

TPA-Tipp: Es handelt sich um ein steuerlich attraktives Instrument. Das sollte genutzt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.

2. Vorgezogene Gehaltserhöhung

Die Löhne und Gehälter in der Metallbranche wurden in der Vergangenheit immer wieder per 1.11. erhöht. Viele Kollektivvertragsabschlüsse wurden in der Vergangenheit per 1.1. wirksam. Ob es zu vorgezogenen KV-Abschlüssen kommt, ist nicht absehbar.

Arbeitgeber steht es offen, freiwillig schon früher eine allgemeine Gehaltserhöhung zu geben. Ob das im Einzelfall Sinn macht, muss jeder für sich entscheiden. Jedenfalls sollte in einem solchen Fall unbedingt eine ausdrückliche Anrechnung auf die zu erwartende nächste Kollektivvertragserhöhung festgelegt werden.

3. Gezielte Maßnahmen gegen „Teuerungsmonster“

Eingangs wurden als von der Teuerung besonders betroffene Bereiche („Teuerungsmonster“) erwähnt: Benzinkosten, Nahrungsmittel und Haushaltsenergie. Sollten es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens erlauben, wäre eine Unterstützung der Mitarbeitende in diesen Bereichen zu erwägen.

  • Öffi-Ticket

Vormals war das Jobticket nur dann steuerfrei, wenn es von den Arbeitgeber angeschafft wurde. Nunmehr ist es auch begünstigt, wenn die Mitarbeiter es selbst anschaffen und dann eine Kostenbeteiligung vom Unternehmen erhalten. Die Steuerbegünstigung geht sehr weit und umfasst z.B. auch das Klimaticket Österreich.

Für Mitarbeitende, die kein Öffi-Ticket brauchen, könnten andere (kostenneutrale) Stützungen überlegt werden, z.B. Fahrtkostenzuschüsse, E-Mobilität mittels E-Bikes, Carsharing-/Fahrzeugmitbenützungsmodelle etc.

  • Essensbonus

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu Essensbons entbürokratisiert. Mittlerweile ist es relativ einfach, über ein analoges oder digitales Gutscheinmodell, Mahlzeiten bis zu EUR 8 pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei zu stützen. Eine derartige Maßnahme kann z.B. auch befristet umgesetzt werden. Bei schon bestehenden Modellen kann die Stützung durch die Arbeitgeber befristet erhöht werden.

  • Haushaltsenergie

Die Energieunternehmen haben in den letzten Wochen und Monaten gelernt, mit den Energiegutscheinen der öffentlichen Hand umzugehen. Insofern wäre es denkbar, dass von diesen Unternehmen auch ganz generell Gutscheine – quasi zum Verschenken für Andere – ausgegeben werden. Ob solche Möglichkeiten bestehen, muss beim konkreten Energieunternehmen geklärt werden. Das Steuerrecht fördert aus dem Titel Sachgeschenke solche Gutscheine leider nur bis zu einem Betrag von EUR 186, wobei es sich dabei um einen Betrag für ALLE Sachgeschenke eines ganzen Kalenderjahres handelt.

4. Gibt es noch weitere Steuerbegünstigungen?

Würde ein Unternehmen alle Lohnsteuerbegünstigungen ausnützen, die es gibt, wäre das wirtschaftlich wohl nur äußerst selten sinnvoll. Trotzdem macht es Sinn, sich wieder einmal in Erinnerung zu rufen, was es denn so gäbe (keine vollständige Aufzählung):

  • Sportanlagen,
  • Gesundheitsmaßnahmen (z.B. sportärztliche Untersuchung),
  • Betriebsausflug – EUR 365 pro Kalenderjahr,
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung – EUR 3.000 pro Kalenderjahr,
  • Freie Getränke,
  • Mitarbeiterrabatte – 20 % bzw. EUR 1.000 pro Kalenderjahr,
  • Zinsenfreies Darlehen – EUR 7.300 EUR,
  • Kinderbetreuungszuschuss – EUR 1.000 pro Kalenderjahr und Kind bis 10 Jahre.

5. Welche nicht monetären Faktoren können relevant sein?

Geld und steuerliche Faktoren spielen sicherlich eine große Rolle. Vermutlich sind nicht monetäre Faktoren aber mindestens genauso wichtig. Hier sind v.a. die Führungskräfte gefordert:

  • Nehmen Sie sich genug Zeit für Ihr Team?
  • Tragen Sie zu einem angenehmen Arbeitklima bei?
  • Geben Sie ehrliches, zeitnahes Feedback?
  • Erkennen Sie die Bedürfnisse der Mitarbeitenden und gehen auf ihre Wünsche ein?
  • Unterstützen Sie die Aus- und Fortbildung der Teammitglieder?
  • Werden die Arbeitszeitwünsche ausreichend berücksichtigt – Stichwort: Flex-Work?

6. Und was nun?

Den richtigen Weg muss jedes Unternehmen für sich finden. Das Steuerrecht bietet attraktive Ansatzpunkte, auch abseits „bloßer“ Gehaltserhöhungen. HR Management hat generell einen breiteren Blickwinkel bei diesem Thema. Sollte man sich für vorzeitige, finanzielle Zugeständnisse an die Mitarbeitenden entscheiden, ist eine Vereinbarung zur Anrechnung auf ggf. folgende Kollektivvertragsansprüche zu empfehlen.

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